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Rechtsmittel, eingelegt am 16. April 2024 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 7. Februar 2024 in der Rechtssache T-146/22, Ryanair/Kommission (KLM II; COVID-19)

(Rechtssache C-266/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (vertreten durch L. Flynn, J. Carpi Badía und M. Farley als Bevollmächtigte)

Andere Parteien des Verfahrens: Ryanair DAC, Französische Republik, Königreich der Niederlande, Société Air France, Air France-KLM, Koninklijke Luchtvaart Maatschappij NV

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben,

von der Befugnis in Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Satzung des Gerichtshofs Gebrauch zu machen und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden,

hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, und

die Kostenentscheidung vorzubehalten, falls die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, oder Ryanair die Kosten aufzuerlegen, falls der Rechtsstreit endgültig entschieden wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Das Gericht habe für die Bestimmung dessen, wann ein Beihilfebegünstigter zu Zwecken der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen auf nur eine oder mehrere Einheiten innerhalb einer Unternehmensgruppe beschränkt ist, einen falschen Maßstab angewandt. Insbesondere habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Faktoren, die lediglich darauf schließen lassen, dass Air France-KLM als oberste Muttergesellschaft allgemein eine gewisse Kontrolle über die Société Air France (Air France), die Koninklijke Luchtvaart Maatschappij (KLM) und ihre Tochtergesellschaften ausüben könne und es eine gewisse Integration, Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Air France, Air France-KLM und KLM gebe, ausreichend belegten, dass Air France-KLM und Air France tatsächlich Begünstigte der Beihilfe – und daher zu Zwecken der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen als Begünstigte betrachtet werden sollten – in einer Situation gewesen seien, in der der genaue Inhalt und die genauen Bedingungen der Gewährung der Beihilfe ausdrücklich verhinderten, dass die Beihilfe zugunsten von Air France-KLM und Air France verwendet werde.

Das Gericht habe die Beurteilung der Kommission auf unzulässige Weise durch seine eigene ersetzt, als es festgestellt habe, ob nur bestimmte Unternehmen innerhalb der Air-France-KLM-Gruppe Begünstigte der Beihilfemaßnahme sind – ein Bereich, für den die Unionsgerichte anerkannt haben, dass er die Vornahme komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen erfordere und in Bezug auf den die Kommission über ein weites Ermessen verfüge – ohne angemessen nachzuweisen, dass die Begründung der Kommission mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet sei.

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