Language of document :

Klage, eingereicht am 8. Juni 2012 - Vakili/Rat

(Rechtssache T-255/12)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bahman Vakili (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Rates, den Kläger in die Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufzunehmen, der sich aus dem Beschluss 2011/783/GASP, der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 und dem Schreiben des Rates vom 23. März 2012 ergibt, für nichtig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 für nichtig zu erklären, soweit er durch sie in der Liste der mit Sanktionen belegten Personen aufgenommen wird;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Begründungsmangel geltend gemacht. Die Darstellung des Anlasses für die den Kläger treffende Sanktion beinhalte keinen spezifischen und konkreten Grund, der diese Sanktion rechtfertige.

Mit dem zweiten Klagegrund wird die Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz geltend gemacht. Der Kläger sei in dem Verfahren, das zu der Sanktion geführt habe, nicht angehört worden, da der Rat ihm nicht die ihm zur Last gelegten Elemente übermittelt habe und der Kläger dazu nicht sachgerecht habe Stellung nehmen können.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Rechtsfehler geltend gemacht. Der Rat sei nicht befugt, eine Person lediglich aus dem Grund mit einer Sanktion zu belegen, dass sie Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied einer anderweitig mit einer Sanktion belegten Einheit sei.

Mit dem vierten Klagegrund wird ein Tatsachenirrtum geltend gemacht, da der Kläger nicht dafür verantwortlich gemacht werden könne, was der Export Development Bank of Iran vorgeworfen werde, bevor der Kläger die Leitung dieser Gesellschaft übernommen habe. Der Kläger bestreitet außerdem die Tatsachen, die der von ihm geleiteten Gesellschaft vorgeworfen werden.

Mit dem fünften Klagegrund wird eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend gemacht. Die auferlegte Sanktion erlaube nicht, die Ziele zu erreichen, die sie verfolgen solle.

Mit dem sechsten Klagegrund wird eine Verletzung des Eigentumsrechts geltend gemacht. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, seine Rechte wirksam geltend zu machen und sei auf der Grundlage nicht bestehender Rechtsgrundlagen mit einer Sanktion belegt worden.

____________