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Vorabentscheidungsersuchen des Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 28. Februar 2024 – STM Srl/Ministero della Giustizia

(Rechtssache C-156/24, STM)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: STM Srl

Kassationsbeschwerdegegner: Ministero della Giustizia (Justizministerium)

Vorlagefragen

Sind der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht sowie die Richtlinie 2011/7/EU1 und insbesondere ihre Art. 2 Nr. 1 und Art. 2 Nr. 2 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die i) für Dienstleistungen, die von Vermietern auf Anfrage von Staatsanwaltschaften gegen Entgelt erbracht werden, die Einstufung als „Geschäftsverkehr“ im Sinne der Richtlinie ausschließt; ii) demzufolge die Forderung von Vermietern für an Staatsanwaltschaften erbrachte Leistungen von der in der Richtlinie vorgesehenen Zinsregelung ausschließt?

Sind der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, das in Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU verankerte Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht sowie die Richtlinie 2011/7/EU und insbesondere ihr Art. 10 Abs. 1 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, die keine bestimmte Frist für die Festsetzung der einem Dienstleistungserbringer geschuldeten Entgelte vorsieht und/oder ferner vorsieht, dass diese Ansprüche nur mit den im Decreto del Presidente della Repubblica n. 115/2002 – Testo Unico in materia di spese di giustizia (Dekret Nr. 115/2002 des Präsidenten der Republik – Einheitstext über Justizkosten) vorgesehenen Rechtsbehelfen und insbesondere nur mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Festsetzungsbescheid geltend gemacht werden können?

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1     Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (Neufassung) (ABl. 2011, L 48, S. 1).