Language of document : ECLI:EU:T:2009:417

Rechtssache T‑137/08

BCS SpA

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Grün und Gelb besteht – Absolutes Eintragungshindernis – Durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 3 und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 207/2009) – Relatives Eintragungshindernis – Ältere nicht eingetragene nationale Marke, die aus einer Kombination der Farben Grün und Gelb besteht – Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009) – Begründungspflicht – Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009)“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken ohne Unterscheidungskraft – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung – Beurteilungskriterien

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 3)

3.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Eintragung entgegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 – Ausnahme – Erwerb der Unterscheidungskraft durch Benutzung

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2)

4.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen – Ziel

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 73)

1.      Obwohl eine Gemeinschaftsmarke, der das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke in der gesamten Gemeinschaft entgegensteht, um nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung eintragbar zu sein, auch in der gesamten Gemeinschaft durch Benutzung Unterscheidungskraft erworben haben muss, wird keineswegs verlangt, für jeden Mitgliedstaat die gleiche Art von Beweisen vorzulegen.

Fehlt es an einer Meinungsumfrage zur Evaluierung der Wahrnehmung der fraglichen Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise in der Europäischen Union, schließt das den Nachweis, dass ein Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat, nicht aus, weil dieser Nachweis mit anderen Mitteln erbracht werden kann. Die Durchführung einer Meinungsumfrage ist nämlich nicht absolut notwendig, um festzustellen, ob ein Zeichen durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.

(vgl. Randnrn. 39-41)

2.      Auf einem Markt, auf dem die Waren höherpreisige Güter sind, vor deren Erwerb sich der Verbraucher genau über das Produktangebot informiert und die verschiedenen konkurrierenden Modelle vergleicht und prüft, braucht eine Marke keinen großen Marktanteil zu erzielen, damit angenommen werden kann, dass die maßgeblichen Verbraucher sie im Gedächtnis behalten haben. Hierfür genügt der Nachweis, dass die fragliche Marke über einen längeren Zeitraum konstant auf dem Markt präsent war.

(vgl. Randnrn. 43-44)

3.      Der Bildmarke aus der Kombination der Farben Grün und Gelb hätte die Eintragung als Gemeinschaftsmarke für „Angehängte, geschobene oder selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen“ und „Selbstfahrende land- und forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, insbesondere Ackerschlepper, Kleinschlepper, Rasentraktoren sowie Anhänger“ der Klassen 7 und 12 des Abkommens von Nizza nicht wegen des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke verweigert werden dürfen, da rechtlich hinreichend nachgewiesen wurde, dass diese Marke zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung durch Benutzung Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 erlangt hatte.

(vgl. Randnr. 62)

4.      Die nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erforderliche Begründung muss die Überlegungen desjenigen, der den Rechtsakt erlassen hat, klar und eindeutig zum Ausdruck bringen. Diese Verpflichtung soll dem doppelten Ziel dienen, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Gemeinschaftsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen.

Ein Widerspruch in der Begründung einer Entscheidung stellt eine Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 dar, die die Gültigkeit der betreffenden Handlung beeinträchtigen kann, wenn nachgewiesen wird, dass der Adressat der Handlung infolge dieses Widerspruchs die wirklichen Gründe der Entscheidung insgesamt oder zum Teil nicht erkennen konnte und infolgedessen der verfügende Teil der Entscheidung ganz oder teilweise ohne rechtliche Stütze ist.

(vgl. Randnrn. 67-68)