Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 29. April 2013 – Marcuccio/Gerichtshof
(Rechtssache T‑355/12)
„Außervertragliche Haftung – Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, an den Ersten Generalanwalt des Gerichtshofs gerichtete Schriftsätze des Klägers entgegenzunehmen − Antrag auf Eröffnung eines Überprüfungsverfahrens gegen bestimmte verfahrensbeendende Entscheidungen des Gerichts in Rechtsmittelverfahren − Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt – Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts“
Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Weigerung der Kanzlei des Gerichtshofs, an den Ersten Generalanwalt gerichtete Schriftsätze entgegenzunehmen, mit denen eine Überprüfung von vom Gericht in Rechtsmittelverfahren erlassenen Entscheidungen begehrt wird – Keine rechtswidrige Weigerung – Schadensersatzklage − Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt (Art. 256 Abs. 2 AEUV und 340 Abs. 2 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 62; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 17 Abs. 1; Dienstanweisung für den Kanzler des Gerichtshofs, Art. 4 § 2) (vgl. Randnrn. 14-19)
Gegenstand
| Klage auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die Weigerung des Kanzlers des Gerichtshofs entstanden sein soll, bestimmte vom Kläger eingereichte Schriftsätze entgegenzunehmen |
Tenor
1. | | Die Klage wird abgewiesen. |
2. | | Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten. |