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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2008 - Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik / Kommission

(Rechtssache T-69/04)

(Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte − Einrede der Rechtswidrigkeit − Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 − Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung − Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen − Schwere und Auswirkung der Zuwiderhandlung − Abschreckungswirkung − Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens − Grundsatz der Verhältnismäßigkeit − Grundsatz der Gleichbehandlung − Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Schunk GmbH (Thale, Deutschland), und Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH (Heuchelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Bechtold und S. Hirsbrunner, dann Rechtsanwälte R. Bechtold, S. Hirsbrunner und A. Schädle)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und H. Gading, dann F. Castillo de la Torre und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. C.38.359 − Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen durch diese Entscheidung festgesetzten Geldbuße einerseits und eines Gegenantrags der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße andererseits

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Schunk GmbH und die Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH tragen die Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30.4.2004.