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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 - Carbone-Lorraine / Kommission

(Rechtssache T-73/04)

(Wettbewerb − Kartelle − Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens − Grundsatz der Verhältnismäßigkeit − Grundsatz der Gleichbehandlung)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Le Carbone-Lorraine (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler und I. Simic, dann A. Winckler und H. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier,)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache C.38.359 - Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung festgesetzten Geldbuße

Tenor

Die Klage wird abgewiesen

Le Carbone-Lorraine trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 106 vom 30. April 2004.