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Amtsblattmitteilung

 

Klage des Yves Franchet und des Daniel Byk gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 19. Februar 2004

(Rechtssache T-70/04)

(Verfahrenssprache: Französisch)

Yves Franchet und Daniel Byk, wohnhaft in Luxemburg, haben am 19. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind die Rechtsanwälte Georges Vandersanden und Laure Levi.

Die Kläger beantragen,

-    die stillschweigende Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der ihr Antrag auf Zugang zu verschiedenen im Besitz dieses Organs befindlichen Dokumenten abgelehnt wurde, sowie die Entscheidung vom 19. Dezember 2003, mit der ihr am 2. Dezember 2003 eingereichter Zweitantrag abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

-    der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger wenden sich gegen die Weigerung der Beklagten, ihnen Zugang zu bestimmten Dokumenten in der Sache EUROSTAT zu gewähren. Es handele sich im Einzelnen um den Abschlussbericht des Internen Auditdienstes (IAD) und die Anlagen zum Bericht des IAD vom 7. Juli 2003.

Die Beklagte begründe ihre Ablehnung mit der Ausnahmebestimmung in Artikel 4 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission1, die den Schutz des Zweckes von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten regele.

Zur Begründung ihres Begehrens machen die Kläger geltend:

-     einen Verstoß gegen die Artikel 2 und 4 der genannten Verordnung und eine Verletzung des Grundrechts auf Zugang zu Dokumenten und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

-     einen offensichtlichen Ermessensfehler;

-     einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

Sie sind insoweit der Auffassung, dass die Beklagte

-     die von ihr herangezogenen Ausnahmebestimmungen zu weit auslege;

-     die Umstände des Falles offensichtlich falsch gewürdigt habe;

-     es versäumt habe, die Anträge auf Zugang im Licht des Inhalts der Dokumente konkret anhand der geltend gemachten Ausnahmebestimmungen zu würdigen, sofern diese Ausnahmebestimmungen denn einschlägig seien, und außerdem die Gründe nicht ausgeführt habe, aus denen ein teilweiser Zugang nicht in Betracht komme;

-     es versäumt habe, die betroffenen Interessen gegeneinander abzuwägen.

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1 - - ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.