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Amtsblattmitteilung

 

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Klage der SGL Carbon AG gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

(Rechtssache T-68/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

SGL Carbon AG, Wiesbaden (Deutschland), hat am 20. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte Martin Klusmann und Andreas von Bonin.

Die Klägerin beantragt,

-     die angegriffene Entscheidung der Kommission C(2003) 4457 endgültig vom 3. Dezember 2003 für nichtig zu erklären soweit sie die Klägerin betrifft,

-     hilfsweise, die Höhe des der Klägerin in der angegriffenen Entscheidung auferlegten Bußgeldes angemessen herabzusetzen,

-     der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission der Klägerin eine Geldbuße in Höhe von EUR 23.640.000 auferlegt, weil sie durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in der Branche für elektronische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen habe.

Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin erstens geltend, dass die Bestimmung des Grundbetrages der Geldbuße fehlerhaft zu ihren Lasten erfolgt sei. Ferner trägt die Klägerin vor, dass die Kommission die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung 17/621 festgelegte 10 % Obergrenze für die Geldbuße durch die Verhängung mehrerer Einzelbußen, deren Summe über 10 % des Konzernumsatzes liegt, missachtet habe. Die Klägerin sei auch durch die ungerechtfertigte Anwendung der 10%-Obergrenze zugunsten eines anderen Unternehmens benachteiligt, das sich in einem Konzernzusammenhang mit einem dritten Unternehmen befindet. Gemäß der Klägerin, habe die Kommission auch die Kooperation der Klägerin fehlerhaft bewertet und insoweit die Geldbuße zu gering reduziert und den Gesichtspunkt der effektiven Abschreckung bei der Festsetzung der Geldbuße fehlerhaft berücksichtigt. Die Klägerin macht auch geltend, dass die Kommission sich zu unrecht verweigert habe, die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen. Schließlich greift die Klägerin auch die Festsetzung der Verzugs- und Rechtsanhängigkeitszinsen durch die angefochtene Entscheidung an.

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1 - EWG Ra: Verordnung Nr. 7: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [8] und [82] des Vertrages. (ABl. 962, Nr. 3, S. 204)