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Amtsblattmitteilung

 

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. September 2005 - Hosman-Chevalier / Kommission

(Rechtssache T-72/04)1

("Beamte - Dienstbezüge - Auslandszulage - Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts - Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat'")

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger(in/nen): Sonja Hosman-Chevalier (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte[r]: Rechtsanwälte J.-R. García-Gallardo Gil-Fournier, E. Wouters und A. Sayagués Torres)

Beklagte(r): Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte[r]: J. Currall und M. Velardo)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 29. Oktober 2003, mit der der Klägerin die in Artikel 4 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften vorgesehene Auslandszulage und die damit verbundenen Vergütungen versagt werden

Tenor des Urteils

Die Entscheidungen vom 8. April und vom 29. Oktober 2003 werden aufgehoben, soweit der Klägerin damit die Auslandszulage nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Einrichtungsbeihilfe nach Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs versagt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 -

2 - ABl. C 94 vom 17.4.2004.