Language of document : ECLI:EU:T:2005:318

Rechtssache T‑72/04

Sonja Hosman-Chevalier

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts – Begriff ‚Dienst für einen anderen Staat‘“

Leitsätze des Urteils

1.      Beamte – Dienstbezüge – Auslandszulage – Voraussetzungen für die Gewährung – Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation – Begriff „Dienst für einen anderen Staat“ – Mitarbeiter einer Ständigen Vertretung eines Mitgliedstaats bei der Europäischen Union – Einbeziehung

(Beamtenstatut, Anhang VII Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a)

2.      Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Grundsätze – Autonome Auslegung – Grenzen – Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten in bestimmten Fällen

1.      Die in Bezug auf die Gewährung der Auslandszulage in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich letzter Satz des Anhangs VII des Statuts vorgesehene Ausnahme zugunsten der Beamten, die während des sechs Monate vor ihrem Dienstantritt ablaufenden Bezugszeitraums von fünf Jahren Dienst für einen anderen Staat oder eine internationale Organisation geleistet haben, ist dadurch gerechtfertigt, dass unter solchen Umständen aufgrund der zeitlichen Begrenztheit der Abordnung der betreffenden Beamten in dieses Land nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ein dauerhaftes Band zum Dienstland geknüpft haben.

Der in dieser Bestimmung verwendete Begriff „Staat“ meint nur den Staat als juristische Person und einheitliches Völkerrechtssubjekt sowie seine Regierungsorgane. In dieser Hinsicht wird eine Person bereits dann in vollem Umfang von der Ausnahmebestimmung des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs VII des Statuts erfasst, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit für eine Einrichtung ausübt, die, wie eine Ständige Vertretung bei der Europäischen Union, Teil des Staates ist, gleich, welches die besonderen, spezifischen Funktionen sind, die sie in dieser Einrichtung ausübt.

(vgl. Randnrn. 28-29, 42)

2.      Die Erfordernisse einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts und die Erfordernisse des Gleichheitssatzes verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und der mit der betreffenden Regelung verfolgten Zielsetzung vorzunehmen ist. Bei Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung kann die Anwendung des Gemeinschaftsrechts eine Verweisung auf das Recht der Mitgliedstaaten einschließen, wenn der Gemeinschaftsrichter dem Gemeinschaftsrecht oder den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts keine Anhaltspunkte entnehmen kann, die es ihm erlauben, Inhalt und Tragweite einer gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift durch eine autonome Auslegung zu ermitteln.

(vgl. Randnr. 40)