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Verbundene Rechtssachen T-57/04 und T-71/04

Budějovický Budvar, národní podnik und Anheuser-Busch, Inc.

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt

(Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit den Begriffen ‚AB‘, ‚genuine‘, ‚Budweiser‘ und ‚King of beers‘ – Ältere internationale Wortmarke BUDWEISER – Registrierte Ursprungsbezeichnungen nach dem Lissabonner Abkommen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Teils erfolgreicher, teils zurückgewiesener Widerspruch“

Leitsätze des Urteils

1.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

2.      Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts

(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 8 Abs. 4)

1.      Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke erlaubt die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung auf der Grundlage eines anderen Kennzeichenrechts als einer älteren Marke.

Nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung muss dieses Kennzeichenrecht im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sein. Die Rechte an dem Kennzeichen müssen nach dem für seinen Schutz maßgeblichen Recht des Mitgliedstaats vor dem Tag der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke oder vor dem Tag der für die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke in Anspruch genommenen Priorität erworben worden sein. Das Kennzeichen muss seinem Inhaber nach dem Recht dieses Mitgliedstaats das Recht verleihen, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.

Da Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 im Abschnitt über relative Eintragungshindernisse steht, liegt unter Berücksichtigung von Art. 74 der Verordnung die Beweislast dafür, dass das in Rede stehende Kennzeichen das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen, bei dem Widersprechenden vor dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).

In diesem Zusammenhang sind insbesondere die geltend gemachte innerstaatliche Regelung und die in dem betreffenden Mitgliedstaat ergangenen Gerichtsentscheidungen zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage muss der Widersprechende belegen, dass das in Rede stehende Kennzeichen in den Anwendungsbereich des geltend gemachten Rechts des Mitgliedstaats fällt und es erlaubte, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Zudem muss im Rahmen von Art. 8 Abs. 4 der Widersprechende seine Beweisführung im Hinblick auf die angemeldete Gemeinschaftsmarke vornehmen.

(vgl. Randnrn. 85-86, 88-89)

2.      Es ist nicht nachgewiesen worden, dass die gemäß dem Lissabonner Abkommen bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) für Bier eingetragenen und im Sinne von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke im geschäftlichen Verkehr benutzten Ursprungsbezeichnungen ČESKOBUDĚJOVICKÉ PIVO (BUDWEISER BIER), BUDĚJOVICKÉ PIVO – BUDVAR (BUDWEISER BIER – BUDVAR), BUDĚJOVICKÝ BUDVAR (BUDWEISER BUDVAR) und BUDĚJOVICKÉ PIVO (BUDWEISER BIER), die von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung sind, ihrem Inhaber auf der Grundlage des anwendbaren französischen Rechts die Befugnis verleihen, die Benutzung der Bildmarke mit den Wortbestandteilen „AB“, „genuine“, „Budweiser“ und „King of beers“ zu untersagen, deren Eintragung als Gemeinschaftsmarke für andere Waren als Bier beantragt wird, die in die Klassen 16, 21, 25 und 30 des Abkommens von Nizza fallen. Es wurde nämlich kein Beweis dafür erbracht, dass die betreffenden Ursprungsbezeichnungen in Frankreich einen Ruf besitzen oder dass die Benutzung der in Rede stehenden geografischen Bezeichnung speziell für die von der angemeldeten Bildmarke beanspruchten Waren geeignet gewesen wäre, den Ruf der betreffenden Ursprungsbezeichnungen – sein Nachweis für das französische Hoheitsgebiet unterstellt – zu missbrauchen oder zu schwächen, wie es das französische Recht als Voraussetzung für den Schutz der gemäß dem Lissabonner Abkommen registrierten Ursprungsbezeichnungen gegen die Benutzung eines geografischen Namens für unähnliche Waren oder Dienstleistungen verlangt.

(vgl. Randnrn. 211 und 218)