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Amtsblattmitteilung

 

BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

vom 9. September 2004

in der Rechtssache T-14/04: Alto de Casablanca SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1

(Gemeinschaftsmarke - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(Verfahrenssprache: Englisch)

In der Rechtssache T-14/04, Alto de Casablanca SA mit Sitz in Casablanca (Chile), Prozessbevollmächtigter: A. Pluckrose, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: O. Montalto), andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM: Bodegas Julián Chivite SL mit Sitz in Cintruénigo (Spanien), wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. November 2003 (Sache R 18/2003-2) über die Eintragung der Wortmarke VERAMONTE als Gemeinschaftsmarke hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke - Kanzler: H. Jung - am 9. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 71 vom 20.3.2004.