Amtsblattmitteilung
BESCHLUSS DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
vom 9. September 2004
in der Rechtssache T-14/04: Alto de Casablanca SA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)1 (Gemeinschaftsmarke - Vertretung durch einen Rechtsanwalt - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(Verfahrenssprache: Englisch)
In der Rechtssache T-14/04, Alto de Casablanca SA mit Sitz in Casablanca (Chile), Prozessbevollmächtigter: A. Pluckrose, gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Bevollmächtigter: O. Montalto), andere Beteiligte des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des HABM: Bodegas Julián Chivite SL mit Sitz in Cintruénigo (Spanien), wegen Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 4. November 2003 (Sache R 18/2003-2) über die Eintragung der Wortmarke VERAMONTE als Gemeinschaftsmarke hat das Gericht (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin P. Lindh sowie der Richter R. García-Valdecasas und J. D. Cooke - Kanzler: H. Jung - am 9. September 2004 einen Beschluss mit folgendem Tenor erlassen:
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
____________1 - ABl. C 71 vom 20.3.2004.