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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Alto de Casablanca S.A. gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), eingereicht am 14. Januar 2004

(Rechtssache T-14/04)

Verfahrenssprache: Zu bestimmen nach Artikel 131 § 2 der Verfahrensordnung - Sprache der Klageschrift: Englisch

Die Alto de Casablanca S.A., Casablanca (Chile), hat am 14. Januar 2004 eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Bevollmächtigter der Klägerin ist Patentanwalt A. W. Pluckrose.

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bodegas Julián Chivite S.L.

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 4. November 2003 aufzuheben;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt anzuweisen, die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 568337 zur Eintragung zuzulassen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke:ALTO DE CASABLANCA S.A.
Angemeldete Gemeinschaftsmarke:Wortmarke "VERAMONTE" für Waren in Klasse 33 (Wein).
Inhaber der Widerspruchsmarke oder des Widerspruchzeichens:

BODEGAS JULIÁN CHIVITE S.L.
Widerspruchsmarke oder -zeichen:Nationale Marken "BEAMONTE" und "BODEGAS BEAMONTE" für Waren in Klasse 33 (Weine, Spirituosen, Liköre) und Dienstleistungen in Klasse 39 (Dienstleistungen der Warenbeförderung).
Entscheidung der Widerspruchsabteilung:Zurückweisung der Anmeldung.
Entscheidung der Beschwerdekammer:Zurückweisung der Beschwerden
Klagegründe:Die Klägerin werde durch einen sowohl im Vereinigten Königreich als auch auf europäischer Ebene vertretungsbefugten Patentanwalt und Anwalt für Markensachen (registered patent agent and trade mark attorney) vertreten. Ihr Vertreter könne sie daher auch vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vertreten. In der Sache falle die angemeldete Marke nicht unter Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/941, weshalb das Amt sie zu Unrecht zurückgewiesen habe.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).