Language of document :

Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2008 - Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-18/04)1

(Soziale Sicherheit - Antrag auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung - Stillschweigende Ablehnung des Antrags)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt A. Distante, danach Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und J. Curral im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand

Klage erstens auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der der Antrag des Klägers vom 25. November 2002, ihm gemäß Art. 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften die Kosten für ärztliche Behandlung in Höhe von 100 % zu erstatten, abgelehnt wurde, zweitens auf Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung, die Beschwerde des Klägers über die Ablehnung des Antrags vom 25. November 2002 zurückzuweisen, drittens auf Feststellung, dass der Kläger gemäß Art. 72 des Beamtenstatuts Anspruch auf Erstattung der Kosten für die ärztliche Behandlung seiner Krankheiten in Höhe von 100 % hat, und viertens auf Verurteilung der Kommission, die Kosten dieser ärztlichen Behandlung in Höhe von 100 % zu tragen

Tenor

Die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 25. November 2002 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission trägt die Kosten.

____________

1 - ABl. C 71 vom 20.3.2004.