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Urteil des Gerichts vom 2. März 2010 - Arcelor/Parlament und Rat

(Rechtssache T-16/04)1

(Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Antrag auf Nichtigerklärung - Keine unmittelbare und individuelle Betroffenheit - Antrag auf Schadensersatz - Zulässigkeit - Hinreichend qualifizierte Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die den Einzelnen Rechte verleiht - Eigentumsrecht - Freie Berufsausübung - Verhältnismäßigkeit - Gleichbehandlung - Niederlassungsfreiheit - Rechtssicherheit)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Arcelor SA (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte W. Deselaers, B. Meyring und B. Schmitt-Rady, dann Rechtsanwälte W. Deselaers und B. Meyring)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst K. Bradley und M. Moore, dann L. Visaggio und I. Anagnostopoulou), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst B. Hoff-Nielsen und M. Bishop, dann E. Karlsson und A. Westerhof Löfflerova, dann Letztere und K. Michoel)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: U. Wölker)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) und auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin aufgrund des Erlasses dieser Richtlinie erlitten hat

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Arcelor SA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 71 vom 20.3.2004.