Klage, eingereicht am 12. Mai 2010 - DHL International/HABM - Service Point Solutions (SERVICEPOINT)
(Rechtssache T-218/10)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Parteien
Klägerin: DHL International GmbH (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-U. Jonas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Service Point Solutions, SA (Barcelona, Spanien)
Anträge der Klägerin
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Februar 2010 in der Sache R 62/2009-2 aufzuheben;
dem Beklagten und gegebenenfalls dem weiteren Beteiligten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement "SERVICEPOINT" umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 20, 35 und 39.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Service Point Solutions S.A.
Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke, die die Wortelemente "Service Point" umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 9, 16, 20, 35, 38, 39 und 42, Bildmarke, die die Wortelemente "service point" umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klasse 16 und Bildmarke, die die Wortelemente "service point" umfasst, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 42.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009
1 da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe sowie Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 da die Beschwerdekammer zu Unrecht verschiedene Unterlagen nicht berücksichtigt habe.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).