Klage, eingereicht am 13. September 2013 – Schmidt Spiele/HABM (Darstellung eines Spielbretts)
(Rechtssache T-493/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Klägerin: Schmidt Spiele GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sommer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
die Entscheidung in der Rechtssache R 1768/2012-1 vom 3. Juli 2013 der Ersten Beschwerdekammer des HABM aufzuheben;
dem HABM die Kosten aufzuerlegen;
einen mündlichen Termin zur Verhandlung anzuberaumen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die die Darstellung eines Spielbretts enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28 und 41 -Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 10 592 095
Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009.