Urteil des Gerichts vom 3. März 2015 – Schmidt Spiele/HABM (Darstellung von Spielbrettern von Gesellschaftsspielen)
(Verbundene Rechtssachen T-492/13 und T-493/13)1
(Gemeinschaftsmarke – Anmeldung von Gemeinschaftsbildmarken, die Spielbretter von Gesellschaftsspielen darstellen – Absolute Eintragungshindernisse – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Schmidt Spiele GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Sommer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Juli 2013 (Sachen R 1767/2012-1 und R 1768/2012-1) über die Anmeldung von Bildzeichen, die Spielbretter von Gesellschaftsspielen darstellen, als Gemeinschaftsmarken
Tenor
Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. Juli 2013 (Sachen R 1767/2012-1 und R 1768/2012-1) werden aufgehoben, soweit die Beschwerden der Schmidt Spiele GmbH für andere Waren und Dienstleistungen als „Computer“, „Spielprogramme für Computer; Videospielprogramme gespeichert auf Cartridges, Disketten, CD-ROMs, Kassetten, Bändern und Minidiscs“, „Computerprogramme [gespeichert]; Computerprogramme [herunterladbar]; Computersoftware [gespeichert]“ der Klasse 9, „Waren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Farbdrucke“ der Klasse 16, „Spiele [einschließlich elektronischer Spiele und Videospiele], ausgenommen als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“, „Spielkarten“, „Brettspiele; Kartenspiele“, „Taschengeräte zum Spielen von elektronischen Spielen“, „Gesellschaftsspiele“ und „Videospiele als Zusatzgeräte für externen Bildschirm oder Monitor“ der Klasse 28 sowie „Unterhaltung“, „Organisation und Durchführung von Veranstaltungen unterhaltender Art“ und „Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung“ der Klasse 41 zurückgewiesen wurden.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Schmidt Spiele trägt die Hälfte der Kosten des HABM und die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Das HABM trägt die Hälfte der Kosten von Schmidt Spiele und die Hälfte seiner eigenen Kosten.
________________________1 ABl. C 325 vom 9.11.2013.