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Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht am 26. Februar 2024 – V/Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Rechtssache C-147/24, Safi1 )

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: V

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

Vorlagefragen

1.    Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass einem Elternteil aus einem Drittstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt werden muss, dessen Staatsangehörigkeit sein minderjähriges Kind besitzt und in dem sein Kind sich aufhält, ohne von seinen Bürgerrechten Gebrauch gemacht zu haben, während dieser Elternteil aus einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat hat?

Wenn nicht ausgeschlossen ist, dass einem Elternteil aus einem Drittstaat ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht in dem Mitgliedstaat gewährt werden muss, dessen Staatsangehörigkeit sein minderjähriges Kind besitzt und in dem sich sein Kind aufhält, ohne seine Bürgerrechte ausgeübt zu haben, während dieser Elternteil aus einem Drittstaat ein Aufenthaltsrecht in einem anderen Mitgliedstaat hat:

2.    Ergibt sich aus Art. 20 AEUV unter Berücksichtigung von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/1151 und Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 im Fall eines Abhängigkeitsverhältnisses, das die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach Art. 20 AEUV rechtfertigt, eine Verpflichtung der Entscheidungsbehörde, sich zu vergewissern, ob die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt dem Wohl des Kindes entspricht und ob das Familienleben weiter ausgeübt werden kann, bevor sie den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit verpflichtet, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem er einen Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung besitzt, und sollten diese Faktoren bei der Beurteilung des Antrags auf ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht berücksichtigt werden?

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1 Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

1 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).