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Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 - Islamic Republic of Iran Shipping Lines u. a./Rat

(Rechtssache T-489/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Islamic Islamic Republic of Iran Shipping Lines (Teheran, Iran), Bushehr Shipping Co. Ltd (Valletta, Malta), Cisco Shipping Company Limited (Seoul, Südkorea), Hafize Darya Shipping Lines (HDSL) (Teheran, Iran), Irano Misr Shipping Co. (Teheran, Iran), Irinvestship Ltd (London, Vereinigtes Königreich), IRISL (Malta) Ltd (Sliema, Malta), IRISL Club (Teheran, Iran), IRISL Europe GmbH (Hamburg) (Hamburg, Deutschland), IRISL Marine Services and Engineering Co. (Teheran, Iran), IRISL Multimodal Transport Company (Teheran, Iran), ISI Maritime Ltd (Malta) (Valletta, Malta), Khazer Shipping Lines (Bandar Anzali) (Gilan, Iran), Leadmarine (Singapur), Marble Shipping Ltd (Malta) (Sliema, Malta), Safiran Payam Darya Shipping Lines (SAPID) (Teheran, Iran), Shipping Computer Services Co. (SCSCOL) (Teheran, Iran), Soroush Saramin Asatir (SSA) (Teheran, Iran), South Way Shipping Agency Co. Ltd (Teheran, Iran), Valfajr 8th Shipping Line Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: F. Randolph und M. Lester, Barrister, sowie M. Taher, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran1 und den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP2 für nichtig zu erklären, soweit sie die Kläger betreffen;

dem Rat die Kosten der Kläger aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger, Schifffahrtgesellschaften mit Sitz in Iran, im Vereinigten Königreich, in Malta, in Deutschland, in Singapur und in Südkorea, begehren in der vorliegenden Rechtssache die teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 des Rates und des Beschluss 2010/413/GASP des Rates, soweit sie in der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach diesen Regelungen eingefroren wurden.

Die Kläger stützen ihre Klage auf vier Klagegründe:

Die Kläger machen erstens geltend, dass die angefochtenen Maßnahmen unter Verletzung ihrer Verteidigungsrechte und ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden seien, da sie kein Verfahren dafür vorsähen, den Klägern die Beweise, auf die die Entscheidung, ihr Vermögen einzufrieren, gestützt sei, mitzuteilen oder sie in die Lage zu versetzen, zu diesen Beweisen sinnvoll Stellung zu nehmen. Außerdem enthalte die in der Verordnung und in dem Beschluss angegebenen Begründung allgemeine, nicht untermauerte und vage Behauptungen hinsichtlich des Verhaltens von lediglich zweien der Kläger. In Bezug auf die anderen Kläger würden, abgesehen davon, dass eine nicht spezifizierte Verbindung mit dem erstgenannten Kläger behauptet werde, keine Beweise oder Informationen geliefert. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Angaben des Rates nicht genügten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre Auffassung sachdienlich vorzutragen; der Gerichtshof könne daher nicht beurteilen, ob die Entscheidung und die Beurteilung des Rates auf guten Gründen und zwingenden Beweisen beruhten.

Zweitens habe der Rat nicht ausreichend begründet, weshalb die Kläger in den angefochtenen Maßnahmen aufgeführt würden; er habe dadurch gegen seine Pflicht verstoßen, die tatsächlichen, genauen Gründe für seinen Beschluss eindeutig anzugeben, einschließlich der genauen einzelnen Gründe, aus denen er der Ansicht gewesen sei, dass die Kläger die nukleare Proliferation unterstützten.

Drittens stellten die angefochtenen Maßnahmen eine ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Beschränkung des Eigentumsrechts und der unternehmerischen Freiheit der Kläger dar. Die Maßnahmen zum Einfrieren ihres Vermögens würden sich auf ihre grundlegenden Rechte deutlich und anhaltend auswirken. Ihre Nennung in der angefochtenen Verordnung und dem angefochtenen Beschluss stehe in keinem nachvollziehbaren Zusammenhang mit deren Zielsetzung, da sich die gegen die Kläger erhobenen Beschuldigungen nicht auf nukleare Proliferation bezögen. Jedenfalls habe der Rat weder dargelegt, dass das uneingeschränkte Einfrieren des Vermögens das am wenigsten eingreifende Mittel sei, um dieses Ziel zu erreichen, noch, dass die den Klägern zugefügten bedeutenden Schäden gerechtfertigt und verhältnismäßig seien.

Viertens habe der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem er festgestellt habe, dass die Benennungskriterien in der angefochtenen Verordnung und dem angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Kläger erfüllt gewesen seien. Keine der gegen die Kläger erhobenen Beschuldigungen beziehe sich auf nukleare Proliferation oder Waffensysteme. Die bloße Behauptung, dass einige der Kläger im Eigentum des erstgenannten Klägers stünden oder von diesem kontrolliert würden oder dessen Handlungsbevollmächtigte seien, reiche für eine Erfüllung der Kriterien nicht aus. Der Rat habe somit die tatsächliche Stellung nicht beurteilt.

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1 - ABl. L 195, S. 25.

2 - ABl. L 195, S. 39.