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Klage, eingereicht am 14. Oktober 2010 - Iberdrola/Kommission

(Rechtssache T-486/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Iberdrola, SA (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Ruiz Calzado und E. Barbier de la Serre)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in den Verfahren T-484/10, Gas Natural Fenosa SDG/Kommission, und T-490/10, Endesa/Kommission.

Nach Ansicht der Klägerin hat die Kommission eine Reihe von Rechtsfehlern und offensichtlichen Fehlern bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, als sie nach einer vorläufigen Prüfung nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/19991 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der vom Königreich Spanien angemeldete Ausgleich für eine Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistungnach den Regeln der EU über staatliche Beihilfen gerechtfertigt sei. Die Klägerin macht fünf Klagegründe geltend.

Als Erstes rügt die Klägerin, die Kommission habe kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 4 Abs. 4 dieser Verordnung eröffnet, obwohl ernsthafte Bedenken gegen die Vereinbarkeit der angemeldeten Beihilfe mit dem Binnenmarkt bestünden. Die Kommission habe daher offensichtlich gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 verstoßen.

Mit dem aus zwei Teilen bestehenden zweiten Klagegrund macht die Klägerin, im ersten Teil, geltend, die Kommission habe rechts- und tatsachenfehlerhaft angenommen, dass die vom Königreich Spanien angemeldete Maßnahme zum Ausgleich der Kosten der Erbringung einer aus Gründen der Versorgungssicherheit gerechtfertigten öffentlichen Dienstleistung erforderlich sei, obwohl in Spanien in Bezug auf die Versorgungssicherheit weder Probleme bestünden noch mittelfristig absehbar seien; ferner rügt die Klägerin, im zweiten Teil, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Annahme, die vom Königreich Spanien angemeldete Maßnahme sei nach Art. 106 Abs. 2 AEUV und der dritten Elektrizitätsrichtlinie mit dem Binnenmarkt vereinbar.

Drittens rügt die Klägerin, dass die von der Kommission genehmigte staatliche Beihilfe den in der Verordnung (EG) Nr. 1407/20022 und dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über staatliche Beihilfen zur Erleichterung der Stilllegung nicht wettbewerbsfähiger Steinkohlebergwerke festgelegten sachlichen und zeitlichen Beschränkungen widerspreche.

Viertens habe die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, wonach sie verpflichtet sei, alle erheblichen Sachverhaltsmerkmale sorgfältig, zurückhaltend und unparteiisch zu prüfen, da sie es nicht für zweckdienlich erachtet habe, vor dem Erlass ihrer Entscheidung sämtliche für eine vollständige Information über alle sachverhaltsrelevanten Daten erforderlichen Stellungnahmen einzuholen, und es vorgezogen habe, die angemeldete Maßnahme in der ersten Phase zu genehmigen.

Als fünften Klagegrund, der aus drei Teilen besteht, macht die Klägerin geltend, die Kommission habe gegen den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz verstoßen, dass die Kommission keine staatliche Beihilfe als vereinbar mit dem Binnenmarkt erklären dürfe, die gegen andere Bestimmungen des Vertrags verstoße, insbesondere indem sie verkannt habe, dass die Maßnahme gegen die Bestimmungen über die Warenverkehrsfreiheit, gegen die Ziele der Richtlinien über den Elektrizitäts-Binnenmarkt und gegen die Nachhaltigkeitsziele der Europäischen Union verstoße.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

2 - Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205, S. 1).