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Klage, eingereicht am 11. Oktober 2010 - Frankreich/Kommission

(Rechtssache T-488/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und N. Rouam als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung insgesamt für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung der Europäischen Kommission Nr. C (2010) 5229 vom 28. Juli 2010 über die Streichung eines Teils des Zuschusses des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) zu der in einem Dokument zusammengefassten Programmplanung zum Ziel Nr. 1 für die Strukturinterventionen der Gemeinschaft in der Region Martinique in Frankreich aufzuheben. Diese Entscheidung streiche den gesamten Zuschuss des EFRE, der zugunsten des großen Projekts "Village de vacances Club Méditerranée-Les Boucaniers" in Höhe von 12 460 000 Euro gewährt worden sei.

Die Klägerin macht vier Klagegründe geltend.

Mit ihrem ersten Klagegrund bringt sie vor, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge1 verstoße, da sie davon ausgehe, dass die Bauaufträge, die für die Erneuerung und Erweiterung des "Club Méditerranée-Les Boucaniers" geschlossen worden seien, zu mehr als 50 % von den öffentlichen Auftraggebern direkt subventionierte Bauaufträge darstellten. Tatsächlich seien diese Aufträge nur in Höhe von 29,29 % der Kosten des Projekts subventioniert worden. Die Steuernachlässe, die den Gesellschaftern der Privatgesellschaften aufgrund ihrer Investitionen in das Projekt gewährt worden seien, könnten nicht als Subvention im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 93/37/EWG angesehen werden.

Mit ihrem in zwei Teile untergliederten zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG verstoße, weil sie annehme, dass die Bauaufträge für die Erneuerung und Erweiterung des "Club Méditerranée-Les Boucaniers" sich auf den Bau von Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieser Vorschrift bezögen.

Zum einen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Kommission die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE), die von der Verordnung Nr. 3037/902 aufgestellt worden sei und auf die Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG verweise, hätte in Betracht ziehen müssen. Diese Systematik unterscheide Beherbergungs- und Gaststättengewerbe auf der einen und Erholungs-, Kultur- und Sportaktivitäten auf der anderen Seite.

Zum anderen ist die Klägerin der Ansicht, dass Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG sich auf Aufträge beziehe, die ihrer Natur nach in den Bereich des herkömmlichen Bedarfs der öffentlichen Auftraggeber fielen, und folglich für Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen gelte, die für jedermann zugänglich und nicht nur Privatkunden vorbehalten seien.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen ihre sich aus Art. 296 Abs. 2 AEUV ergebende Begründungspflicht verstoße, weil sie nicht klar und unzweideutig die Gründe darlege, auf denenr sich die Erneuerungs- und Erweiterungsarbeiten des "Club Méditerranée-Les Boucaniers" auf den Bau von Sport-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 93/37/EWG beziehen sollten.

Mit ihrem vierten Klagegrund bringt die Klägerin hilfsweise vor, dass die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, weil sie einen Korrektursatz von 100 % auf die Subvention des EFRE anwende, obwohl der Bau der Sport- und Freizeiteinrichtungen weniger als 10 % des Projekts darstelle.

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1 - ABl. L 199, S. 54.

2 - Verordnung /EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 1).