Klage, eingereicht am 12. Dezember 2013 – Tschechische Republik/Kommission
(Rechtssache T-660/13)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, J. Vláčil)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträg
ellung eines Mindestnive
aus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer (ABl. L 247, S. 6) in vollem Umfang für nichtig zu erklären;der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.Hilfsweise beantragt die Klägerin,Art. 5 Abs. 1, Art. 9 und Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären;der Europäischen Kommission die Kosten des Verfa
hrens aufzuerlegen.Klagegründe und wesentliche ArgumenteZur Stützu
ng der Klage macht die Klägerin dre
i Klagegründe geltend.Der erste Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU gestützt.In die
sem Zusammenhang macht die Klägerin ge
ltend, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnu
ng die in Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 der Richtlinie 2010/40 festgelegten Grenzen der Ermächtigung überschritten ha
be.Der zweite Klagegrund wird auf eine Verletzung von Art. 290 AEUV gestützt.Hierzu trägt die Klägerin vor, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung ihre Befugnis nach Art. 290 AEUV, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter kraft Delegation z
u erlassen, überschritten habe.Der dritte Klagegrund wird auf eine Verletz
ung von Art. 13 Abs. 2 EUV gestützt.Insoweit führt die Klägerin aus, dass die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung die Grenzen der ihr durch die Verträge zugewiesenen Befugnisse überschritten ha
be.
________________________1 Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Ju