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Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 - Société des Pétroles Shell/Kommission

(Rechtssache T-251/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des Pétroles Shell SAS (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hubert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Antwort, mit der die Kommission am 9. Mai 2009 stillschweigend den Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission ablehnte (Referenz GESTDEM 372/2009), ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und in Bezug auf den Zugang der Klägerin zu den angeforderten Dokumenten alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen;

hilfsweise, das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 7. Mai 2009, mit dem dieser der Klägerin mitteilte, dass er ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission (Referenz GESTDEM 372/2009) nicht stattgeben könne, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, falls das Gericht dieses Schreiben als eine Entscheidung ansieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr den Zugang zu den Dokumenten betreffend eine Untersuchung der Praxis auf dem Markt der Flugturbinenkraftstoffbelieferung auf Réunion, die sich im Besitz der Kommission befinden oder zwischen ihr und der französischen Wettbewerbsbehörde u. a. nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgetauscht wurden, verweigerte. Hilfsweise, falls das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs, wonach die Kommission dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten nicht stattgeben könne, als eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung ansehen sollte, beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung dieses Schreibens.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Klagegründe, die mit den im Rahmen der Rechtssache T-245/09, Shell Hellas/Kommission, vorgebrachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.

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