Language of document : ECLI:EU:C:2019:693

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

10. September 2019(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 – Begriff des Berechtigten – Staatsangehöriger eines Drittstaats, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat – Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt und in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt – Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG an den Aufnahmemitgliedstaat bei der Entscheidung, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen zu verfügen“

In der Rechtssache C‑94/18

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) mit Entscheidung vom 16. Januar 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2018, in dem Verfahren

Nalini Chenchooliah

gegen

Minister for Justice and Equality

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Richter A. Rosas, E. Juhász, M. Safjan, D. Šváby, C. G. Fernlund, C. Vajda und S. Rodin, der Richterin L. S. Rossi sowie des Richters I. Jarukaitis,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2019,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von Frau Chenchooliah, vertreten durch C. Power, SC, und I. Whelan, BL, im Auftrag von M. Trayers und M. Moroney, Solicitors,

–        des Minister for Justice and Equality, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von N. Travers, SC, S.‑J. Hillery, BL, und D. O’Loghlin, Solicitor,

–        von Irland, vertreten durch M. Browne, G. Hodge und A. Joyce als Bevollmächtigte im Beistand von N. Travers, SC, S.‑J. Hillery, BL, und D. O’Loghlin, Solicitor,

–        der dänischen Regierung, vertreten durch J. Nymann-Lindegren, M. Wolff und P. Z. L. Ngo als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und C. S. Schillemans als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und J. Tomkin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2019

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 14, 15, 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Frau Nalini Chenchooliah, einer Drittstaatsangehörigen, und dem Minister for Justice and Equality (Minister für Justiz und Gleichberechtigung, Irland) (im Folgenden: Minister) wegen einer Entscheidung, mit der ihre Abschiebung verfügt wurde, nachdem ihr Ehegatte, ein Unionsbürger, in den Mitgliedstaat zurückgekehrt war, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 5, 23 und 24 der Richtlinie 2004/38 heißt es:

„(5)      Das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, sollte, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden soll, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. …

(23)      Die Ausweisung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist eine Maßnahme, die Personen, die ihre Rechte und Freiheiten aus dem Vertrag in Anspruch genommen haben und vollständig in den Aufnahmemitgliedstaat integriert sind, sehr schaden kann. Die Wirkung derartiger Maßnahmen sollte daher gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt werden, damit der Grad der Integration der Betroffenen, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmemitgliedstaat, ihr Alter, ihr Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Situation und die Bindungen zum Herkunftsstaat berücksichtigt werden.

(24)      Daher sollte der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. …“

4        Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie regelt

a)      die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten genießen;

b)      das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten;

c)      die Beschränkungen der in den Buchstaben a) und b) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.“

5        In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.      ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt;

2.      ‚Familienangehöriger‘

a)      den Ehegatten;

…“

6        Art. 3 („Berechtigte“) der Richtlinie sieht in Abs. 1vor:

„Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.“

7        Kapitel III („Aufenthaltsrecht“) der Richtlinie 2004/38 umfasst deren Art. 6 bis 15.

8        Art. 6 („Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten“) der Richtlinie lautet:

„(1)      Ein Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht.

(2)      Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige im Besitz eines gültigen Reisepasses, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.“

9        In Art. 7 der Richtlinie heißt es:

„(1)      Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er

a)      Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder

b)      für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder

c)      –      bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und

–      über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder

(2)      Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a), b) oder c) erfüllt.

…“

10      Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 enthält Vorschriften über die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, beim Tod des Unionsbürgers.

11      Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie regelt die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder bei Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft.

12      In Art. 14 („Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach Artikel 6 zu, solange sie die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen.

(2)      Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen steht das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 zu, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4)      Abweichend von den Absätzen 1 und 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels VI darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen auf keinen Fall eine Ausweisung verfügt werden, wenn

a)      die Unionsbürger Arbeitnehmer oder Selbständige sind oder

b)      die Unionsbürger in das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats eingereist sind, um Arbeit zu suchen. In diesem Fall dürfen die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht ausgewiesen werden, solange die Unionsbürger nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und dass sie eine begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden.“

13      Art. 15 („Verfahrensgarantien“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Die Verfahren der Artikel 30 und 31 finden sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.

(3)      Eine Entscheidung gemäß Absatz 1, mit der die Ausweisung verfügt wird, darf nicht mit einem Einreiseverbot des Aufnahmemitgliedstaats einhergehen.“

14      Die Art. 27, 28, 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 gehören zu ihrem Kapitel VI („Beschränkungen des Einreise- und Aufenthaltsrechts aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit“).

15      Art. 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Richtlinie bestimmt:

„(1)      Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.

(2)      Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen.

Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

…“

16      In Art. 28 („Schutz vor Ausweisung“) der Richtlinie heißt es:

„(1)      Bevor der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, berücksichtigt er insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

(2)      Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

…“

17      Art. 30 („Mitteilung der Entscheidungen“) der Richtlinie lautet:

„(1)      Entscheidungen nach Artikel 27 Absatz 1 müssen dem Betroffenen schriftlich in einer Weise mitgeteilt werden, dass er deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann.

(2)      Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit des Staates dieser Mitteilung entgegenstehen.

(3)      In der Mitteilung ist anzugeben, bei welchem Gericht oder bei welcher Verwaltungsbehörde der Betroffene einen Rechtsbehelf einlegen kann, innerhalb welcher Frist der Rechtsbehelf einzulegen ist und gegebenenfalls binnen welcher Frist er das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verlassen hat. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen muss die Frist zum Verlassen des Hoheitsgebiets mindestens einen Monat, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Mitteilung, betragen.“

18      Art. 31 („Verfahrensgarantien“) der Richtlinie 2004/38 sieht vor:

„(1)      Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffenen einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können.

(2)      Wird neben dem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wurde, auch ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, um die Vollstreckung dieser Entscheidung auszusetzen, so darf die Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet nicht erfolgen, solange nicht über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde, es sei denn,

–        die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, stützt sich auf eine frühere gerichtliche Entscheidung, oder

–        die Betroffenen hatten bereits früher die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung zu beantragen, oder

–        die Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit nach Artikel 28 Absatz 3.

(3)      Im Rechtsbehelfsverfahren sind die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.

(4)      Die Mitgliedstaaten können dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten, dürfen ihn jedoch nicht daran hindern, sein Verfahren selbst zu führen, es sei denn, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit können durch sein persönliches Erscheinen ernsthaft gestört werden oder der Rechtsbehelf richtet sich gegen die Verweigerung der Einreise in das Hoheitsgebiet.“

 Irisches Recht

19      Die irischen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2004/38 sind in den European Communities (Free Movement of Persons) Regulations 2015 (Verordnung von 2015 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften) enthalten, die ab dem 1. Februar 2016 an die Stelle der European Communities (Free Movement of Persons) (No 2) Regulations 2006 (Verordnung Nr. 2 von 2006 über die Freizügigkeit in den Europäischen Gemeinschaften) vom 18. Dezember 2006 (im Folgenden: Regulations 2006) getreten sind.

20      Regulation 20 der Regulations 2006 regelte die Befugnis des Ministers zum Erlass sogenannter „removal orders“ (Ausweisungsverfügungen).

21      Der Immigration Act 1999 (Einwanderungsgesetz von 1999, im Folgenden: Gesetz von 1999) enthält Vorschriften des nationalen Ausländerrechts, die außerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2004/38 anwendbar sind.

22      Section 3 des Gesetzes von 1999 regelt die Befugnis des Ministers zum Erlass sogenannter „deportation orders“ (Abschiebungsverfügungen).

23      Nach Section 3(1) des Gesetzes von 1999 kann der Minister eine Abschiebungsverfügung erlassen, „um einem in der Verfügung genannten Ausländer aufzugeben, binnen einer darin angegebenen Frist das Staatsgebiet zu verlassen und nicht wieder einzureisen“.

24      Nach Section 3(2)(h) und (i) des Gesetzes von 1999 kann eine Abschiebungsverfügung gegen Personen ergehen, die „nach Auffassung des Ministers gegen eine ihnen auferlegte Beschränkung oder Bedingung hinsichtlich der Landung oder der Ankunft im Hoheitsgebiet oder der Genehmigung zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet verstoßen haben“ oder „deren Abschiebung nach Auffassung des Ministers dem Gemeinwohl förderlich wäre“.

25      Nach Section 3(3)(a) des Gesetzes von 1999 muss der Minister, wenn er eine Abschiebungsverfügung erlassen will, den Betroffenen schriftlich von seiner Absicht und den Gründen dafür unterrichten.

26      Nach Section 3(4) des Gesetzes von 1999 muss die Unterrichtung über diese Absicht u. a. folgende Angaben enthalten:

–        den Hinweis, dass der Betroffene binnen fünfzehn Werktagen Stellung nehmen kann;

–        den Hinweis, dass der Betroffene den Staat freiwillig verlassen kann, bevor der Minister in der Sache entscheidet, und den Hinweis, dass der Betroffene den Minister über die zum Verlassen des Hoheitsgebiets getroffenen Vorkehrungen unterrichten soll;

–        den Hinweis, dass der Betroffene binnen fünfzehn Werktagen dem Erlass einer Abschiebungsverfügung zustimmen kann und dass der Minister im Anschluss daran die Abschiebung des Betroffenen in die Wege leiten wird, sobald dies praktikabel ist.

27      Eine einmal erlassene Abschiebungsverfügung bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft. Der Betroffene kann jedoch gemäß Section 3(11) des Gesetzes von 1999 beantragen, die Verfügung zu ändern oder zu widerrufen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags muss der Minister darüber entscheiden, ob der Antragsteller dargetan hat, dass seit dem Erlass dieser Verfügung eine ihren Widerruf rechtfertigende Änderung von Umständen eingetreten ist. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn der Betroffene ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der in Irland die ihm durch das Unionsrecht verliehene Freizügigkeit in Anspruch nimmt.

 Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

28      Frau Chenchooliah, eine Staatsangehörige von Mauritius, kam etwa im Februar 2005 mit einem Studentenvisum nach Irland und lebte dort aufgrund einer Reihe von Aufenthaltstiteln bis zum 7. Februar 2012.

29      Am 13. September 2011 heiratete sie einen in Irland lebenden portugiesischen Staatsangehörigen.

30      Mit Schreiben vom 2. Februar 2012 beantragte sie, ihr als Ehegattin eines Unionsbürgers eine Aufenthaltskarte auszustellen.

31      In der Folge ersuchte der Minister Frau Chenchooliah mehrfach um zusätzliche Informationen, die sie mit Schreiben vom 25. Mai 2012 teilweise erteilte. Mit Schreiben vom 27. August 2012 beantragte sie eine zusätzliche Frist für die Vorlage eines Arbeitsvertrags und brachte vor, ihr Ehegatte habe gerade eine Arbeit aufgenommen.

32      Mit Entscheidung vom 11. September 2012 lehnte der Minister den Antrag von Frau Chenchooliah auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit folgender Begründung ab:

„Sie haben nicht nachgewiesen, dass der Unionsbürger im Inland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, so dass der Minister nicht davon überzeugt ist, dass der Unionsbürger [seine] Rechte im Einklang mit den Erfordernissen von Regulation 6(2)(a) der Regulations [von 2006] wahrnimmt, indem er unselbständig oder selbständig tätig ist, ein Studium absolviert, unfreiwillig arbeitslos ist oder über ausreichende Existenzmittel verfügt. Folglich sind Sie nicht nach Regulation 6(2)(b) der Regulations [von 2006] zum Aufenthalt [in Irland] berechtigt.“

33      Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 legte Frau Chenchooliah Nachweise dafür vor, dass ihr Ehegatte zwei Wochen lang in einem Restaurant gearbeitet hatte, und beantragte eine Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Überprüfung der Entscheidung vom 11. September 2012.

34      Mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 stimmte der Minister der Fristverlängerung zu. In der Folge forderte er zusätzliche Informationen an und wies darauf hin, dass die Akte der für Ausweisungen zuständigen Stelle übermittelt würde, falls die Informationen nicht innerhalb von zehn Werktagen übermittelt würden.

35      Da Frau Chenchooliah fast zwei Jahre lang keine neuen Informationen lieferte, wurde die Entscheidung vom 11. September 2012 bestandskräftig.

36      Mit einem unmittelbar an den Minister gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2014 teilte Frau Chenchooliah mit, dass sich ihr Ehegatte nach einer strafrechtlichen Verurteilung seit dem 16. Juni 2014 in Portugal in Haft befinde, und beantragte, ihr aufgrund ihrer persönlichen Lage den Verbleib in Irland zu gestatten.

37      Mit Schreiben vom 3. September 2014 unterrichtete der Minister Frau Chenchooliah darüber, dass erwogen werde, ihre Ausweisung zu verfügen, weil ihr Ehegatte sich als Unionsbürger für mehr als drei Monate in Irland aufgehalten habe, ohne die Erfordernisse von Regulation 6(2) der Regulations 2006 – einer Bestimmung zur Umsetzung von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 in irisches Recht – zu erfüllen, so dass sie nicht mehr das Recht habe, in Irland zu bleiben.

38      Mit Schreiben vom 26. November 2015 ersuchten die Anwälte von Frau Chenchooliah den Minister, ihr im Rahmen des ihm nach irischem Recht zustehenden Ermessens eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen, wobei sie u. a. ihren langen Aufenthalt in Irland, ihren beruflichen Werdegang und ihre Beschäftigungsaussichten anführten.

39      Mit Schreiben vom 15. November 2016 teilte der Minister Frau Chenchooliah mit, dass er entschieden habe, keine Ausweisung zu verfügen, sondern ein Abschiebungsverfahren nach Section 3 des Einwanderungsgesetzes von 1999 einzuleiten.

40      Diesem Schreiben war ein Entwurf einer Abschiebungsverfügung beigefügt, zu dem Frau Chenchooliah um Stellungnahme ersucht wurde. Der Entwurf beruht darauf, dass der Aufenthalt von Frau Chenchooliah in Irland seit dem 7. Februar 2012 rechtswidrig sei und dass ihre Abschiebung nach Auffassung des Ministers dem Gemeinwohl förderlich wäre.

41      Dem Schreiben war auch eine frühere Entscheidung vom 21. Oktober 2016 beigefügt, mit der bestätigt wurde, dass davon abgesehen worden sei, aufgrund der Regulations 2006 und der Übergangsbestimmungen der European Communities (Free Movement of Persons) Regulations 2015 die Ausweisung von Frau Chenchooliah zu verfügen.

42      Am 12. Dezember 2016 gestattete das vorlegende Gericht Frau Chenchooliah, zu beantragen, dass die Entscheidung vom 21. Oktober 2016 gerichtlich überprüft wird und dass dem Minister untersagt wird, ihre Abschiebung zu verfügen. Das vorlegende Gericht hat außerdem vorläufige Maßnahmen erlassen, um den Fortgang des Verfahrens zur Abschiebung von Frau Chenchooliah vor einer Entscheidung über ihren Rechtsbehelf zu verhindern.

43      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hat sich der Gerichtshof noch nicht zu der Frage geäußert, ob in einer Situation wie der vorliegenden, in der ein Unionsbürger zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in den Mitgliedstaat zurückgekehrt ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und daher im Aufnahmemitgliedstaat von seiner unionsrechtlich gewährleisteten Freizügigkeit keinen Gebrauch mehr macht, ein mit diesem Unionsbürger verheirateter Drittstaatsangehöriger als „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 weiterhin in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, so dass seine Ausweisung aus dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich nunmehr rechtswidrig aufhält, u. a. durch die Art. 27, 28 und 31 der Richtlinie geregelt wird.

44      Der High Court (Hoher Gerichtshof, Irland) verweist in diesem Zusammenhang auf sein Urteil vom 29. April 2014, in dem in einer dem Ausgangsverfahren entsprechenden Situation entschieden wurde, dass diese Frage zu bejahen ist. Nach seinem Urteil lässt sich diese Lösung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf das Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C‑127/08, EU:C:2008:449), stützen.

45      Das vorlegende Gericht führt aus, dass die etwaigen Erkenntnisse, die aus dem Urteil für die vorliegende Rechtssache gezogen werden könnten, vor ihm erörtert worden seien.

46      So habe der Minister u. a. beanstandet, dass das Urteil die wesentliche Tatsache außer Acht lasse, dass der Familienangehörige eines Unionsbürgers nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/38 falle, wenn der Unionsbürger sein Freizügigkeitsrecht gegenwärtig nicht tatsächlich ausübe. In einem solchen Fall werde eine Entscheidung, die Ausweisung dieses Familienangehörigen zu verfügen, nicht durch die Bestimmungen des Kapitels VI der Richtlinie geregelt, sondern durch das außerhalb ihres Geltungsbereichs anwendbare nationale Recht.

47      Darüber hinaus müsste er bei gegenteiliger Auslegung den Nachweis erbringen, dass der Betreffende einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstelle; dies würde die Ausweisung drittstaatsangehöriger Ehegatten von Unionsbürgern, die vielleicht nur zu einer bestimmten Zeit über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht aufgrund der Tätigkeit ihrer Ehegatten im Aufnahmemitgliedstaat verfügt hätten, unabhängig von der aktuellen Tätigkeit der Unionsbürger oder dem möglicherweise sogar außerhalb der Union befindlichen Ort, an dem sie sich nunmehr aufhielten, sehr schwierig oder praktisch unmöglich machen.

48      Dagegen hat Frau Chenchooliah vor dem vorlegenden Gericht vorgebracht, dass dessen Urteil vom 29. April 2014 ihren Standpunkt bestätige, wonach sie als Person, die zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgrund ihrer Eheschließung über ein zumindest vorübergehendes dreimonatiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38 verfügt habe, weiterhin in den Geltungsbereich der Richtlinie falle und daher nur im Einklang mit den darin vorgesehenen Vorschriften und Garantien, darunter denen in ihren Art. 27 und 28, aus dem Aufnahmemitgliedstaat ausgewiesen werden könne.

49      Unter diesen Umständen hat der High Court (Hoher Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Wenn dem Ehegatten eines Unionsbürgers, der Freizügigkeitsrechte nach Art. 6 der Richtlinie 2004/38 ausgeübt hat, ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 der Richtlinie verweigert worden ist, weil der fragliche Unionsbürger im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat keine Rechte aus dem EU-Vertrag ausübt oder sie nicht mehr ausübt, und die Absicht besteht, den Ehegatten aus dem Mitgliedstaat auszuweisen, muss dann die Ausweisung mit den Vorschriften der Richtlinie im Einklang stehen, oder fällt sie in die Zuständigkeit des nationalen Rechts des Mitgliedstaats?

2.      Sollte die Antwort auf die vorstehende Frage lauten, dass die Ausweisung mit den Vorschriften der Richtlinie 2004/38 im Einklang stehen muss, muss dann die Ausweisung mit den Anforderungen von Kapitel VI der Richtlinie und insbesondere ihrer Art. 27 und 28 im Einklang stehen, oder darf sich der Mitgliedstaat unter solchen Umständen auf andere Vorschriften der Richtlinie stützen, insbesondere ihre Art. 14 und 15?

 Zu den Vorlagefragen

50      Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Bestimmungen des Kapitels VI der Richtlinie 2004/38, insbesondere deren Art. 27 und 28, sowie die Art. 14 und 15 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass sie auf eine Entscheidung anwendbar ist, mit der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger einen Unionsbürger zu einem Zeitpunkt heiratete, als dieser von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in den Aufnahmemitgliedstaat begab und sich dort mit dem Drittstaatsangehörigen aufhielt, anschließend aber in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrte, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen verfügt wird, weil er nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie verfügt.

51      Vor der Prüfung dieser Fragen ist zunächst deren Tragweite abzugrenzen.

52      Im vorliegenden Fall beansprucht Frau Chenchooliah, eine Drittstaatsangehörige, kein vom Aufenthaltsrecht ihres Ehegatten, eines Unionsbürgers, abgeleitetes Recht auf Aufenthalt nach der Richtlinie 2004/38. Ihr Antrag auf Zuerkennung eines solchen Rechts nach Art. 7 der Richtlinie wurde nämlich mit einer bestandskräftigen Entscheidung abgelehnt, die von ihr nicht angefochten wird.

53      Sie macht vielmehr geltend, dass ihr nunmehr rechtswidriger Aufenthalt in Irland, dem Aufnahmemitgliedstaat, nicht zum Erlass einer – von Amts wegen mit einem unbefristeten Verbot der Einreise nach Irland einhergehenden – Abschiebungsverfügung nach Section 3 des Einwanderungsgesetzes von 1999 berechtige, sondern nur zu einer Ausweisungsverfügung führen könne, die unter Beachtung des ihr durch die Richtlinie 2004/38 und insbesondere deren Art. 27 und 28 gewährten Schutzes zu erlassen sei.

54      Nach dieser Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur Unionsbürger, die sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, begeben oder sich dort aufhalten, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie, die sie begleiten oder ihnen nachziehen, in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen und Berechtigte der durch sie gewährten Rechte sind (Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862‚ Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Ehegatte von Frau Chenchooliah, ein portugiesischer Staatsangehöriger und damit ein Unionsbürger, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er Portugal verließ und sich in einen anderen Mitgliedstaat, und zwar nach Irland, begab und sich dort aufhielt.

56      Unstreitig ist auch, dass sich Frau Chenchooliah aufgrund dessen, dass sie diesen Unionsbürger heiratete, als er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, eine Zeit lang kraft des abgeleiteten Aufenthaltsrechts, das den Familienangehörigen eines Unionsbürgers nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 zusteht, mit ihrem Ehemann in Irland aufhielt.

57      Im Übrigen ist es unerheblich, dass Frau Chenchooliah nach Irland einreiste, bevor ihr Ehemann es tat und bevor sie seine Familienangehörige wurde, da feststeht, dass sie sich mit ihrem Ehegatten im Aufnahmemitgliedstaat aufhielt.

58      Wie der Gerichtshof nämlich bereits festgestellt hat, muss der Begriff „Familienangehörige [eines Unionsbürgers], die ihn begleiten“ in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin ausgelegt werden, dass er sowohl die Familienangehörigen eines Unionsbürgers umfasst, die mit ihm in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind, als auch diejenigen, die sich mit ihm dort aufhalten, ohne dass im letztgenannten Fall danach zu unterscheiden wäre, ob die Drittstaatsangehörigen vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist sind oder bevor oder nachdem sie Angehörige seiner Familie wurden (Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449‚ Rn. 93).

59      Seit der Rückkehr ihres Ehemanns nach Portugal ist Frau Chenchooliah jedoch keine „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 mehr.

60      Da Frau Chenchooliah in Irland blieb, wo sie sich nicht mehr mit ihrem portugiesischen Ehegatten aufhält, der zwar in der Vergangenheit von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte, indem er sich nach Irland begab und dort eine Zeit lang mit ihr aufhielt, erfüllt sie nämlich nicht mehr das in Art. 3 Abs. 1 aufgestellte Erfordernis, dass sie einen Unionsbürger begleitete oder ihm nachzog.

61      Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, entspricht dieses Erfordernis, das u. a. auch in Art. 6 Abs. 2 und in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 enthalten ist, dem Zweck und der Rechtfertigung der abgeleiteten Rechte auf Einreise und Aufenthalt, die diese Richtlinie für die Familienangehörigen der Unionsbürger vorsieht. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen nämlich darauf, dass ihre Nichtanerkennung insbesondere die tatsächliche Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den betreffenden Unionsbürger sowie die Ausübung und die praktische Wirksamkeit der Rechte, die ihm nach Art. 21 Abs. 1 AEUV zustehen, beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2012, Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 62 und 63, sowie vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862, Rn. 48).

62      Überdies ist der Begriff „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 insofern ein dynamischer Begriff, als diese Eigenschaft, auch wenn sie in der Vergangenheit erworben wurde, später verloren gehen kann, wenn die in der genannten Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2017, Lounes, C‑165/16, EU:C:2017:862‚ Rn. 38 bis 42).

63      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass es einer Beschränkung de Rechte auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen eines Unionsbürgers auf den Mitgliedstaat, in dem dieser sich aufhält, gleichkäme, wenn die Richtlinie 2004/38 nur auf Familienangehörige eines Unionsbürgers, die ihn „begleiten“ oder ihm „nachziehen“, angewandt würde (Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449‚ Rn. 94).

64      Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass der Aufnahmemitgliedstaat die aufgrund der Richtlinie 2004/38 bestehenden Rechte eines Drittstaatsangehörigen, als Familienangehöriger eines Unionsbürgers in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, nur unter Beachtung der Art. 27 und 35 dieser Richtlinie beschränken darf (Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449‚ Rn. 95).

65      Sofern sich der Drittstaatsangehörige, der mit einem von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machenden Unionsbürger verheiratet ist, mit diesem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufhält und daher ein „Berechtigter“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 ist, darf das dem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie – insbesondere nach ihrem Art. 7 Abs. 2 – zustehende Aufenthaltsrecht somit nur unter Beachtung insbesondere ihrer Art. 27 und 35 beschränkt werden.

66      Eine solche Situation unterscheidet sich jedoch von der des Ausgangsverfahrens, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sich die betreffende Drittstaatsangehörige nach der Ausreise ihres Ehegatten, eines Unionsbürgers, nicht mehr mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat aufhält, und ihr ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 verweigert wurde. Daher steht ihr kein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie mehr zu, da ihre Situation auch nicht zu den von den Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Richtlinie erfassten Fällen der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben, gehört.

67      Folglich gelten die Ausführungen in Rn. 95 des Urteils vom 25. Juli 2008, Metock u. a. (C‑127/08, EU:C:2008:449)‚ nicht für die Situation des Ausgangsverfahrens.

68      Allerdings stellt sich die Frage, ob bei Frau Chenchooliah der Verlust der Eigenschaft als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 bedeutet, dass eine Ausweisungsverfügung, die im Wesentlichen mit der Versagung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie begründet wird, nicht unter die Richtlinie fällt, sondern nur unter das außerhalb ihres Geltungsbereichs anwendbare nationale Recht.

69      Dies ist zu verneinen.

70      Insoweit ist festzustellen, dass die Richtlinie 2004/38 nicht nur Vorschriften zur Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung einer der verschiedenen von ihr vorgesehenen Arten von Aufenthaltsrechten sowie der Voraussetzungen enthält, die erfüllt sein müssen, um weiterhin in den Genuss der betreffenden Rechte kommen zu können. Die Richtlinie enthält außerdem eine Reihe von Vorschriften zur Regelung der Situation, die sich aus dem Verlust eines dieser Rechte ergibt, insbesondere im Fall des Wegzugs des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat.

71      So bestimmt Art. 15 („Verfahrensgarantien“) der Richtlinie 2004/38 in Abs. 1, dass die Verfahren ihrer Art. 30 und 31 sinngemäß auf jede Entscheidung Anwendung finden, die die Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen beschränkt und nicht aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erlassen wird.

72      Außerdem darf nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 eine solche Entscheidung, mit der die Ausweisung verfügt wird, nicht mit einem Einreiseverbot des Aufnahmemitgliedstaats einhergehen.

73      Schon nach dem Wortlaut des Art. 15 der Richtlinie 2004/38 – will man dieser Bestimmung nicht einen großen Teil ihres Inhalts und ihrer praktischen Wirksamkeit nehmen – erfasst ihr Geltungsbereich eine Ausweisungsverfügung, die wie im Ausgangsverfahren aus Gründen ergeht, die nicht mit einer Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit zusammenhängen, sondern damit, dass ein Familienangehöriger eines Unionsbürgers, der in der Vergangenheit über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie 2004/38 verfügte, das sich aus der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch den Unionsbürger ableitete, nach dem Wegzug des Unionsbürgers aus dem Aufnahmemitgliedstaat und seiner Rückkehr in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, gegenwärtig nicht mehr über ein solches Aufenthaltsrecht verfügt.

74      Diese Bestimmung, die zu Kapitel III („Aufenthaltsrecht“) der Richtlinie 2004/38 gehört, regelt nämlich den Fall, dass ein aufgrund der Richtlinie bestehendes Recht zum vorübergehenden Aufenthalt endet, insbesondere wenn ein Unionsbürger oder ein Angehöriger seiner Familie, dem in der Vergangenheit ein Recht auf Aufenthalt von bis zu drei Monaten oder für mehr als drei Monate nach Art. 6 bzw. Art. 7 der Richtlinie zustand, die Voraussetzungen für das betreffende Aufenthaltsrecht nicht mehr erfüllt und daher vom Aufnahmemitgliedstaat grundsätzlich ausgewiesen werden darf.

75      Im vorliegenden Fall hatte Frau Chenchooliah nach ihrer Eheschließung mit einem Unionsbürger, der in Irland von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, eine Zeit lang ein Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.

76      Nach dem Wegzug ihres Ehegatten verlor sie dieses Aufenthaltsrecht jedoch, da sie nicht mehr die Voraussetzung erfüllte, dass sie einen von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machenden Unionsbürger begleitete oder ihm nachzog, was zur Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 der Richtlinie führte.

77      Da eine solche Situation – wie in Rn. 66 des vorliegenden Urteils ausgeführt – nicht zu den von den Art. 12 Abs. 2 und 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 erfassten Fällen der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, gehört, darf der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 15 der Richtlinie gegenüber Frau Chenchooliah eine Ausweisungsverfügung erlassen. Eine solche Ausweisungsverfügung darf jedoch nur unter Beachtung der in dieser Bestimmung aufgestellten Anforderungen ergehen.

78      Wie auch der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, ist diese Feststellung in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens nicht unvereinbar damit, dass die betreffende Person die Eigenschaft als „Berechtigte“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 verloren hat.

79      Der Verlust dieser Eigenschaft hat nämlich zur Folge, dass der betreffenden Person die Rechte auf Freizügigkeit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die sie eine Zeit lang besaß, nicht mehr zustehen, da sie nicht mehr die Voraussetzungen erfüllt, von denen diese Rechte abhängen. Wie sich aus Rn. 74 des vorliegenden Urteils ergibt, bedeutet dieser Verlust dagegen nicht, dass die Richtlinie 2004/38 nicht mehr auf den Erlass einer Entscheidung des Aufnahmemitgliedstaats anwendbar ist, mit der aus diesem Grund die Ausweisung der betreffenden Person verfügt wird.

80      Hinsichtlich der Folgen der Anwendbarkeit von Art. 15 der Richtlinie 2004/38 auf eine Situation wie die des Ausgangsverfahrens ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1, dass die Garantien der Art. 30 und 31 der Richtlinie „sinngemäß“ Anwendung finden.

81      Das Wort „sinngemäß“ ist so zu verstehen, dass die Bestimmungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 im Rahmen ihres Art. 15 nur dann Anwendung finden, wenn sie – gegebenenfalls nach den erforderlichen Anpassungen – tatsächlich auf Entscheidungen angewandt werden können, die aus anderen Gründen als denen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit getroffen wurden.

82      Dies ist bei Art. 30 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 dritter Gedankenstrich und Art. 31 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38 jedoch nicht der Fall.

83      Diese Bestimmungen, deren Anwendung strikt auf Ausweisungsverfügungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränkt bleiben muss, sind daher auf die von Art. 15 der Richtlinie 2004/38 erfassten Ausweisungsverfügungen nicht anwendbar.

84      Hinsichtlich der Bestimmungen der Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38, die im Rahmen ihres Art. 15 anwendbar sind, und insbesondere in Bezug auf ihren Art. 31 Abs. 1 und das nach dieser Vorschrift zu gewährleistende Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem Gericht ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensmodalitäten dieser den Schutz der durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte gewährleistenden Rechtsbehelfe, da sie zur „Durchführung des Rechts der Union“ im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dienen, u. a. die Anforderungen erfüllen müssen, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta ergeben.

85      Außerdem müssen nach Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38, der im Rahmen ihres Art. 15 anwendbar ist, die Rechtsbehelfsverfahren nicht nur eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der betreffenden Entscheidung sowie der Tatsachen und Umstände, auf denen sie beruht, ermöglichen, sondern auch gewährleisten, dass die fragliche Entscheidung nicht unverhältnismäßig ist.

86      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur von der sinngemäßen Anwendung ihrer Art. 30 und 31 die Rede ist, so dass andere Bestimmungen des Kapitels VI der Richtlinie, wie deren Art. 27 und 28, im Rahmen des Erlasses einer Entscheidung nach Art. 15 nicht anwendbar sind.

87      Wie in Rn. 65 des vorliegenden Urteils ausgeführt, sind die Bestimmungen der Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38 nämlich nur anwendbar, wenn der betreffenden Person gegenwärtig ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat – sei es vorübergehend oder dauerhaft – nach der Richtlinie zusteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C‑127/08, EU:C:2008:449, Rn. 95).

88      Schließlich ist hervorzuheben, dass die Ausweisungsverfügung, die im Ausgangsverfahren ergehen kann, nach Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen darf.

89      Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 15 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er auf eine Entscheidung anwendbar ist, mit der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger einen Unionsbürger zu einem Zeitpunkt heiratete, als dieser von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in den Aufnahmemitgliedstaat begab und sich dort mit dem Drittstaatsangehörigen aufhielt, anschließend aber in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrte, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen verfügt wird, weil er nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie verfügt. Folglich sind die einschlägigen in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Garantien beim Erlass einer solchen Ausweisungsverfügung, die nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen darf, heranzuziehen.

 Kosten

90      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er auf eine Entscheidung anwendbar ist, mit der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger einen Unionsbürger zu einem Zeitpunkt heiratete, als dieser von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in den Aufnahmemitgliedstaat begab und sich dort mit dem Drittstaatsangehörigen aufhielt, anschließend aber in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrte, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen verfügt wird, weil er nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie verfügt. Folglich sind die einschlägigen in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Garantien beim Erlass einer solchen Ausweisungsverfügung, die nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen darf, heranzuziehen.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.