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Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der High Court (Irland) – Irland – Nalini Chenchooliah/Minister for Justice and Equality

(Rechtssache C-94/18)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 AEUV – Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats frei zu bewegen und aufzuhalten – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 3 Abs. 1 und Art. 15, 27, 28, 30 und 31 – Begriff des Berechtigten – Staatsangehöriger eines Drittstaats, der mit einem Unionsbürger verheiratet ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat – Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt und in dem er eine Freiheitsstrafe verbüßt – Anforderungen der Richtlinie 2004/38/EG an den Aufnahmemitgliedstaat bei der Entscheidung, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen zu verfügen)

Verfahrenssprache: English

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nalini Chenchooliah

Beklagter: Minister for Justice and Equality

Tenor

Art. 15 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG ist dahin auszulegen, dass er auf eine Entscheidung anwendbar ist, mit der in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der ein Drittstaatsangehöriger einen Unionsbürger zu einem Zeitpunkt heiratete, als dieser von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, indem er sich in den Aufnahmemitgliedstaat begab und sich dort mit dem Drittstaatsangehörigen aufhielt, anschließend aber in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zurückkehrte, die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen verfügt wird, weil er nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht nach der Richtlinie verfügt. Folglich sind die einschlägigen in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/38 aufgestellten Garantien beim Erlass einer solchen Ausweisungsverfügung, die nicht mit einem Einreiseverbot einhergehen darf, heranzuziehen.

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1     ABl. C 152 vom 30.4.2018.