Language of document : ECLI:EU:T:2015:622

URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)

10. September 2015(*)

„Gemeinschaftsmarke – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

In der Rechtssache T‑30/14

Laverana GmbH & Co. KG mit Sitz in Wennigsen (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Wachinger und M. Zöbisch,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch A. Schifko als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November 2013 (Sache R 1749/2013‑4) über die Anmeldung des Bildzeichens BIO INGRÉDIENTS VÉGÉTAUX PROPRE FABRICATION als Gemeinschaftsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin M. Kancheva (Berichterstatterin) und des Richters C. Wetter,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 2. Juni 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der am 20. August 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Erwiderung,

aufgrund des Antrags auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, den die Klägerin binnen der Frist von einem Monat nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, gestellt hat,

aufgrund des Schreibens, mit dem die Klägerin ihren Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und des daher auf Bericht des Berichterstatters gemäß Art. 135a der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Am 11. März 2013 meldete die Klägerin, die Laverana GmbH & Co. KG, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) eine Gemeinschaftsmarke an.

2        Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3        Die Eintragung wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 3 und 5 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

–        Klasse 3: „Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, dekorative Kosmetika; Gesichtscremes und ‑lotionen für kosmetische Zwecke; Hautreinigungslotionen und ‑cremes, Hand- und Körperlotionen und ‑cremes für kosmetische Zwecke; getönte Feuchtigkeitscremes für kosmetische Zwecke, Make-ups, Grundierungen für kosmetische Zwecke, Gesichtspuder und ‑rouge; Abdeckstifte, Lippenstifte, Lippenkonturenstifte, Eyeliner-Stifte und Mascara, Lidschatten; Sonnenschutzmittel; Fußpflegeprodukte; Fußcremes und ‑lotionen für kosmetische Zwecke; Peelings; Bimsstein; nichtmedizinische Puder und Lotionen für Fußbäder; Körperpflegeprodukte für kosmetische Zwecke; Duschgels, Haarpflegemittel; Shampoos und Haarlotionen, Pflegespülungen (Conditioner), kombinierte Shampoo‑/Pflegespülungen, Haarsprays, Styling-Schaum und ‑Gels; Haarfärbemittel; Pflegeprodukte für Babys und Kinder für kosmetische Zwecke; Badeöle, Shampoos, Hautöle und ‑cremes für kosmetische Zwecke; Antifaltencremes; Massageöle; Pflegeprodukte für Männer für kosmetische Zwecke; Rasiercreme, After-Shave-Balsame; Deodorants; Mundhygieneprodukte (nicht für medizinische Zwecke); Mittel für die Mundpflege und die Reinigung des Mundes nicht für medizinische Zwecke, Atem- und Munderfrischungsmittel, Mundsprays nicht für medizinische Zwecke, Mundspülungen nicht für medizinische Zwecke, Zahnputzmittel; Zahnpasta; Antitranspirante; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege in allen galenischen Formen, nicht für medizinische Zwecke“;

–        Klasse 5: „Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; medizinische Gleitcremes; diätetische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Vitaminpräparate; Desinfektionsmittel; Gelée royale (für medizinische Zwecke); Kräutertees für medizinische oder therapeutische Zwecke; Hühneraugenmittel; Kopfschmerzstifte; Laktose; Melkfett; ausgenommen speziell für Säuglinge, Babys, Kleinkinder und Kinder bestimmte Nahrungsmittel, diätetische Erzeugnisse und Getränke, soweit in dieser Klasse enthalten; Nahrungsergänzungsmittel, die Proteine, Kohlenhydrate, Lipide, Peptide und/oder Faserstoffe oder Mikronahrungsmittel wie Vitamine und/oder Mineralien und/oder Aminosäuren und/oder Fettsäuren und/oder Pflanzen und/oder Pflanzenextrakte und/oder Moleküle aus reinen Pflanzenextrakten enthalten können, zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haar oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Fleischextrakten, konserviertem, getrocknetem und gekochtem Obst und Gemüse, Gallerten (Gelees), Konfitüre, Kompotten, Eiern, Milch und Milchprodukten, Speiseölen und ‑fetten, für die Schönheits- und Hautpflege sowie die Körper-, Gesichts-, Haar- oder Nagelpflege, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel, die Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel, Mehl und Getreidepräparate, Brot, Backwaren und Süßwaren, Speiseeis, Honig, Zuckerrohrsirup, Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Speiseessig, Soßen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis enthalten können, zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von land-, garten- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Samenkörnern (soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind), von frischem Obst und Gemüse, von Sämereien, lebenden Pflanzen und natürlichen Blumen, zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Gelatinekapseln, Tabletten, Ampullen, Hefe, Pulver, Riegeln, Cremes oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke; Nahrungsergänzungsmittel zur Schönheits- und Hautpflege, zur Pflege von Körper, Gesicht, Haaren oder Nägeln, in Form von Trinkampullen, Trinkpulvern oder Getränken, für medizinische und/oder kosmetische und/oder Ernährungszwecke“.

4        Mit Entscheidung vom 2. August 2013 wies der Prüfer die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke für die oben in Rn. 3 angeführten Waren aus den in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Gründen zurück.

5        Am 5. September 2013 legte die Klägerin beim HABM nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6        Mit Entscheidung vom 11. November 2013 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück. Sie vertrat im Wesentlichen die Auffassung, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Waren ohne Unterscheidungskraft und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Erstens führte sie zu den für die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse maßgeblichen Verkehrskreisen aus, zum einen seien, da das angemeldete Zeichen aus den französischen Begriffen „bio“, „ingrédients végétaux“ und „propre fabrication“ bestehe, die französischsprachigen Verkehrskreise in der Europäischen Union zu berücksichtigen, und zum anderen richteten sich die Waren der Klassen 3 und 5 an das allgemeine Publikum sowie an den Fachverkehr im medizinischen und pharmazeutischen Bereich (Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung). Zweitens führte sie zum beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung zunächst aus, dieses Zeichen sei in seiner Gesamtheit als „Bio pflanzliche Zutaten eigene Herstellung“ verständlich, und diese Wortfolge weise lediglich darauf hin, dass es sich um biologische Waren handele, die aus pflanzlichen Zutaten bestünden und aus eigener Herstellung stammten. Da es sich bei den Wortbestandteilen „pflanzliche Zutaten eigene Herstellung“ nicht um einen Satz, sondern um eine Aufzählung von Eigenschaften der Ware handele, ändere das Fehlen des Verbs weder aus sprachlicher Sicht noch hinsichtlich des beschreibenden Aussagegehalts etwas. Sodann stellte sie fest, dass das angemeldete Zeichen mit dieser Bedeutung alle in Rede stehenden Waren der Klassen 3 und 5 beschreibe, wobei sie diese Waren in Kategorien zusammengefasst darstellte. Zudem war sie der Ansicht, dass die grafischen Elemente des angemeldeten Zeichens mit der runden Form, den ineinander geschachtelten Kreisen, der Trennung der Wortbestandteile durch zwei Punkte und der Stilisierung der Blätter einfachste grafische Gestaltungsmittel seien, die nicht von der durch die Wortbestandteile vermittelten beschreibenden Aussage wegführen könnten, und fügte sodann hinzu, dass dieses Zeichen in allen seinen Elementen der üblichen Form eines Etiketts entspreche. Überdies lehnte sie es ab, die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken zu berücksichtigen, da sie keine Bindungswirkung entfalteten. Schließlich kam sie zu dem Ergebnis, dass sich das Zeichen für alle zurückgewiesenen Waren in der unmittelbaren Beschreibung ihrer Art und Beschaffenheit erschöpfe und damit nach der genannten Vorschrift von der Eintragung ausgeschlossen sei (Rn. 15 bis 19 der angefochtenen Entscheidung). Drittens stellte die Beschwerdekammer zur fehlenden Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung fest, dass diesem Zeichen die Unterscheidungskraft fehle, da der angesprochene Verbraucher in den Begriffen „bio“, „ingrédients végétaux“ und „propre fabrication“ lediglich die Beschreibung der Art und Beschaffenheit der in Rede stehenden Waren erkenne und darin keinen Hinweis auf die Herkunft der so bezeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehe (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).

 Anträge der Parteien

7        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Anmeldung der streitigen Marke zur Veröffentlichung zuzulassen;

–        hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das HABM zurückzuverweisen;

–        äußerst hilfsweise, die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        in jedem Fall dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

8        Das HABM beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit

9        Zunächst ist die vom HABM gerügte Zulässigkeit des Antrags der Klägerin, die Anmeldung der beantragten Marke zur Veröffentlichung zuzulassen, zu prüfen. Insoweit genügt der Hinweis, dass das HABM nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer beim Unionsrichter eingereichten Klage gegen die Entscheidung einer seiner Beschwerdekammern nach Art. 65 Abs. 6 der Verordnung Nr. 207/2009 die Maßnahmen zu ergreifen hat, die sich aus dem Urteil des Unionsrichters ergeben. Das Gericht kann somit dem HABM keine Anordnungen erteilen. Dieses hat die Konsequenzen aus dem Tenor und den Gründen der Urteile des Unionsrichters zu ziehen (vgl. Urteil vom 21. Mai 2014, Melt Water/HABM [NUEVA], T‑61/13, Slg, EU:T:2014:265, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist der Antrag der Klägerin, der im Wesentlichen darauf gerichtet ist, das Gericht möge dem HABM aufgeben, die Anmeldung der beantragten Marke zur Veröffentlichung zuzulassen, unzulässig.

10      Was sodann die vom HABM ebenfalls gerügte Zulässigkeit der von der Klägerin erstmals vor dem Gericht vorgelegten, in einer Darstellung und einem Artikel über Messen sowie einer Zusammenstellung der auf dem Markt üblichen Naturkosmetik-Gütesiegel bestehenden Beweise betrifft, mit denen belegt werden soll, dass auch die Groß- und Einzelfachhandelskreise relevante Verkehrskreise sind, auf deren Verständnis es maßgeblich ankommt (Anlagen A.21 bis A.23 zur Klageschrift), genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung eine beim Gericht erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von den Beschwerdekammern des HABM erlassenen Entscheidungen im Sinne von Art. 65 der Verordnung Nr. 207/2009 gerichtet ist. Aus dieser Bestimmung folgt, dass Tatsachen, die die Beteiligten nicht vor den Stellen des HABM vorgetragen haben, im Stadium der Klage beim Gericht nicht mehr vorgetragen werden können und dass dieses den Sachverhalt nicht im Licht erstmals bei ihm vorgelegter Beweise neu prüfen kann. Denn die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung einer Beschwerdekammer des HABM ist anhand der Informationen zu beurteilen, die der Beschwerdekammer zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung zur Verfügung standen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, CEDC International/HABM – Underberg [Form eines Grashalms in einer Flasche], T‑235/12, Slg, EU:T:2014:1058, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Beweise sind daher als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ihre Beweiskraft geprüft zu werden braucht.

 Zur Begründetheit

11      Die Klägerin stützt ihre Klage formal auf vier Klagegründe, wobei sie mit dem ersten, dem dritten und dem vierten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und mit dem zweiten Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer sei fälschlich zu dem Ergebnis gekommen, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Waren ohne Unterscheidungskraft und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung sei.

12      Zunächst ist festzustellen, dass der erste, der dritte und der vierte der von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe der Sache nach als ein einziger Klagegrund anzusehen sind, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird und der sich in drei Rügen untergliedert, und zwar die der fehlerhaften Definition der relevanten Verkehrskreise, die der fehlerhaften Annahme des beschreibenden Charakters der grafischen oder bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und die der fehlerhaften Annahme eines abstrakt geläufigen Bedeutungscharakters der Marke, insbesondere als Qualitätssiegel.

13      Mit dem nach dieser Reihung ersten Klagegrund wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, die angemeldete Marke als beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 eingestuft zu haben, und erhebt insoweit drei Rügen. Mit der ersten Rüge macht sie geltend, die Beschwerdekammer habe bei der Feststellung, dass es sich bei den relevanten Verkehrskreisen sowohl um die durchschnittlichen Verbraucher als auch um medizinisches Fachpublikum handele, das Verständnis des Großhandels, der an die Qualitätssiegel und „Bio“-Siegel mehr gewöhnt sei als die Endverbraucher, und das Verständnis des besser informierten Fachhandels, insbesondere des „Bio“-Fachmärkte betreibenden Fachhandels, unberücksichtigt gelassen. Mit der zweiten Rüge wirft sie der Beschwerdekammer vor, die grafischen und bildlichen Elemente der angemeldeten Marke, von denen das eine wie ein Siegel wirke und das andere eine stilisierte Darstellung sei, außer Acht gelassen und verkannt zu haben, dass die Marke dem Verkehr in ihrer Gesamtheit als stempelartiges Emblem in charakteristischer Logoform entgegentrete. Die Beschwerdekammer habe es in ihrem „schematischen Prüfungsbericht“ außerdem unterlassen, ihre Beurteilung für jede in Rede stehende Ware, z. B. für Bimsstein, zu begründen. In Anbetracht ihrer besonderen Gestaltung bestehe die angemeldete Marke nicht ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die Merkmale der betreffenden Waren im Sinne der genannten Vorschrift bezeichnen könnten. Mit der dritten Rüge wirft die Klägerin der Beschwerdekammer vor, davon ausgegangen zu sein, dass es sich bei der angemeldeten Marke um ein Zeichen handele, das vom Verkehr als „Etikett“ oder „Qualitätssiegel“ und damit als beschreibende Angabe verstanden werde. Der Verkehr sei vielmehr daran gewöhnt, derartige Zeichen auf dem Markt als Marken zu erkennen, da zum einen die dem Verkehr bekannten – und von ihr wiedergegebenen – Gütesiegel anders gestaltet seien und zum anderen der Verkehr an stempelartige runde Wort- und Bildmarkenlogos gewöhnt sei. Sie verweist insoweit auf ihre eigenen, unter den Nrn. 9009556 und 9009713 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarken BIO. MIT PFLANZEN-INHALTSSTOFFEN. AUS EIGENER HERSTELLUNG und ORGANIC. WITH PLANT INGREDIENTS. FROM OUR OWN PRODUCTION.

14      Das HABM tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

15      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.

16      Unter Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 fallen Zeichen oder Angaben, die im normalen Sprachgebrauch nach dem Verständnis der maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Ware oder Dienstleistung entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C‑383/99 P, Slg, EU:C:2001:461, Rn. 39). Folglich fällt ein Zeichen unter das in dieser Bestimmung aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T‑19/04, Slg, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 30. April 2013, ABC‑One/HABM [SLIM BELLY], T‑61/12, EU:T:2013:226, Rn. 17, und vom 16. Oktober 2014, Larrañaga Otaño/HABM [GRAPHENE], T‑458/13, Slg, EU:T:2014:891, Rn. 16). Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann somit nur in Bezug auf die betreffenden Waren und Dienstleistungen sowie unter Berücksichtigung des Verständnisses, das die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehenden angesprochenen Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T‑34/00, Slg, EU:T:2002:41, Rn. 38, vom 27. Februar 2015, Universal Utility International/HABM [Greenworld], T‑106/14, EU:T:2015:123, Rn. 19, und vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T‑513/13, EU:T:2015:140, Rn. 31).

17      Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C‑51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 37, und vom 10. Juli 2014, BSH/HABM, C‑126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 19). Diese Vorschrift verhindert, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke nur einem Unternehmen vorbehalten sind (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C‑191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmen einschließlich seiner Wettbewerber monopolisiert, denen infolgedessen zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (Urteile vom 6. März 2007, Golf USA/HABM [GOLF USA], T‑230/05, EU:T:2007:76, Rn. 32, SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 18, und GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 18).

18      Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der ersten Rüge der Klägerin zunächst, was die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise betrifft, den Ausführungen der Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, die im Wesentlichen dahin gehen, dass sich die mit dem angemeldeten Zeichen bezeichneten Waren, bei denen es sich um gängige Verbrauchsartikel handelt, an normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher richten und dass die maßgeblichen Verkehrskreise, da das Zeichen auch für pharmazeutische Erzeugnisse angemeldet wurde, neben den Endverbrauchern dieser Waren auch aus dem medizinischen und pharmazeutischen Fachverkehr bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Februar 2013, Laboratoire Bioderma/HABM – Cabinet Continental [BIODERMA], T‑427/11, EU:T:2013:92, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen ist unstreitig, dass die maßgeblichen Verkehrskreise französischsprachig sind.

19      Sodann ist die erste Rüge betreffend die Nichtberücksichtigung des Groß- und Einzelfachhandels bei der Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise zurückzuweisen. Dem HABM ist nämlich beizupflichten, dass es sich, auch wenn die im Groß- und Einzelfachhandel tätigen Käufer ebenfalls mit dem Vertrieb der in Rede stehenden Waren befasst sind, bei diesen Waren um für den Verbraucher bestimmte Endprodukte handelt. Darüber hinaus wäre eine etwaige bei einem Teil der maßgeblichen Verkehrskreise vorhandene Kenntnis bestehender „Bio“-Siegel nicht geeignet, die Wahrnehmung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens durch diesen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise zu beseitigen.

20      Was die zweite Rüge der Klägerin betrifft, ist zunächst hinsichtlich der Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise der Feststellung der Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung beizupflichten, wonach das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit als „Bio pflanzliche Zutaten eigene Herstellung“ verstanden wird und diese Wortfolge lediglich darauf hinweist, dass es sich um biologische Waren handelt, die aus pflanzlichen Zutaten bestehen und aus eigener Herstellung stammen. Zur Bedeutung des Wortelements „bio“ kann darauf hingewiesen werden, dass seine vorrangige Funktion im engeren Sinne zwar darin besteht, einen Zusammenhang zum Leben, zu den Lebewesen und deren Erforschung oder zu dem Menschen nutzbringenden Produktionszweigen anzuzeigen, doch hatte das Gericht bereits Gelegenheit, hervorzuheben, dass das Wortelement „bio“ im allgemeinen Sprachgebrauch eine andere Bedeutung angenommen hat. Insbesondere im Handel hat seine Verwendung als Vor- oder Nachsilbe heute eine in hohem Maße evozierende Wirkung erlangt, die unter Umständen je nach der zum Verkauf angebotenen Ware, auf die es sich bezieht, unterschiedlich wahrgenommen werden kann, aber allgemein auf den Gedanken der Achtung der Umwelt sowie der Verwendung natürlicher Stoffe und ökologischer Herstellungsverfahren verweist (Urteile vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, EU:T:2010:171, Rn. 25, und BIODERMA, oben in Rn. 18 angeführt, EU:T:2013:92, Rn. 45 und 46). Eine solche Feststellung lässt sich auch im vorliegenden Fall bezüglich der Wahrnehmung des Wortelements „bio“ durch die maßgeblichen französischsprachigen Verkehrskreise treffen.

21      Sodann ist die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht zu dem Schluss gekommen, dass ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und den von der Anmeldung erfassten Waren besteht, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung eines Merkmals der genannten Waren zu erkennen, das darin besteht, dass sie alle „bio“ in dem oben in Rn. 20 dargestellten Sinne sind, aus pflanzlichen Zutaten oder natürlichen Stoffen bestehen und aus der eigenen Herstellung des Unternehmens der Klägerin stammen.

22      Des Weiteren ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach die Beschwerdekammer es in ihrem „schematischen Prüfungsbericht“ unterlassen habe, ihre Beurteilung für jede in Rede stehende Ware zu begründen. Zwar muss nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Entscheidung über die Zurückweisung der Eintragung einer Marke grundsätzlich für jede einzelne betroffene Ware oder Dienstleistung begründet werden, doch kann sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung beschränken, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird, die einen so direkten und konkreten Zusammenhang untereinander aufweisen, dass sie eine hinreichend homogene Kategorie oder Gruppe von Waren oder Dienstleistungen bilden (vgl. Urteile SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. März 2010, CFCMCEE/HABM, C‑282/09 P, Slg, EU:C:2010:153, Rn. 37 bis 40). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer, bevor sie in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zu dem Schluss gelangte, dass sich das angemeldete Zeichen in der unmittelbaren Beschreibung der Art und Beschaffenheit aller in Rede stehenden Waren erschöpfe, in Rn. 16 dieser Entscheidung drei homogene Warenkategorien unterschieden, nämlich „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“, „pharmazeutische Erzeugnisse und Präparate zur Gesundheitspflege“ sowie „Nahrungsergänzungsmittel“, zu denen sie feststellte, dass sie alle biologisch, d. h. aus pflanzlichen Zutaten oder natürlichen Stoffen hergestellt, sein und aus eigener Produktion stammen könnten, was ein besonderes Qualitätsmerkmal dieser Waren darstelle. Die Klägerin legt aber nicht dar, inwiefern sich diese Feststellung auf einige der betreffenden Waren wie etwa Bimssteine, die zur Kategorie der „Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“ gehören, nicht erstrecken können soll. Da die Beschwerdekammer ihre Entscheidung für jede homogene Kategorie der betreffenden Waren ordnungsgemäß begründet hat, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden.

23      Schließlich ist die zweite Rüge zurückzuweisen, mit der geltend gemacht wird, die Beschwerdekammer habe die grafischen und bildlichen Elemente der angemeldeten Marke außer Acht gelassen. Für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens ist nämlich nach der Rechtsprechung entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T‑366/12, EU:T:2014:256, Rn. 30). Im vorliegenden Fall bestehen die Bildelemente des angemeldeten Zeichens aus der Kombination von zum einen zwei konzentrischen, eine banale, üblichen Stempeln oder Rundsiegeln entsprechende Form darstellenden Kreisen, die bestimmte Wortelemente enthalten, und zum anderen zwei Blättern in zentraler Position, die in ebenso banaler Weise stilisiert sind und die beschreibende, durch die Wortelemente vermittelte Sachaussage bezüglich der „Bio-“ oder pflanzlichen Herkunft der Waren unterstreichen. Somit sind die Bildelemente so wenig charakteristisch und markant, dass sie den dominierenden Charakter der Wortelemente – deren beschreibender Charakter oben in den Rn. 20 und 21 festgestellt worden ist und durch das untergeordnete Vorhandensein der Bildelemente nicht in Frage gestellt werden kann – im Gesamteindruck dieses komplexen Zeichens nicht entkräften können (vgl. in diesem Sinne Urteile Yoghurt-Gums, EU:T:2014:256, Rn. 31, und vom 14. Januar 2015, Melt Water/HABM [MELT WATER Original], T‑69/14, EU:T:2015:8, Rn. 27 und 36; vgl. auch entsprechend Urteil vom 15. September 2005, BioID/HABM, C‑37/03 P, Slg, EU:C:2005:547, Rn. 71 und 74). In Anbetracht der Banalität und Schlichtheit der verwendeten grafischen Mittel ist somit davon auszugehen, dass die Bildelemente des angemeldeten Zeichens, wie die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der durch die Wortbestandteile „bio ingrédients végétaux propre fabrication“ vermittelten beschreibenden Aussage ablenken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2012, Laboratoire Garnier/HABM [natural beauty], T‑559/10, EU:T:2012:362, Rn. 27).

24      Zur dritten Rüge der Klägerin, dass die Beschwerdekammer die angemeldete Marke als ein Zeichen eingestuft habe, das vom Verkehr als „Etikett“ oder „Qualitätssiegel“ verstanden werde, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer keine solche Einstufung vorgenommen, sondern im Anschluss an die oben in Rn. 23 angeführte Feststellung lediglich ausgeführt hat, dass das angemeldete Zeichen „mit allen seinen Elementen der üblichen Form eines Etiketts entspricht“, ohne ein „Qualitätssiegel“ zu erwähnen. Der letztgenannte Ausdruck wird lediglich – ergänzend – in der Entscheidung des Prüfers verwendet, die nicht Gegenstand der vorliegenden Klage ist. Diese Rüge ist damit sachlich unzutreffend.

25      Im Übrigen ist zu den von der Klägerin angeführten Voreintragungen der Gemeinschaftsmarken Nrn. 9009556 und 9009713 darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammer, die gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind, allein auf der Grundlage der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter und nicht auf der Grundlage einer früheren Entscheidungspraxis des HABM, die den Unionsrichter keinesfalls binden kann, zu beurteilen ist (Urteile BioID/HABM, oben in Rn. 23 angeführt, EU:C:2005:547, Rn. 47, vom 30. April 2013, Boehringer Ingelheim International/HABM [RELY-ABLE], T‑640/11, EU:T:2013:225, Rn. 33, und GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 35). Zwar hat das HABM nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung die bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen zu berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage zu richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, doch muss die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Grundsatz rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, da es keine Gleichheit im Unrecht geben kann und da sich derjenige, der ein Zeichen als Gemeinschaftsmarke anmeldet, nicht auf eine zu seinen Gunsten oder zugunsten eines anderen eingetretene fehlerhafte Rechtsanwendung berufen kann, um eine identische Entscheidung zu erlangen. Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Daher muss eine solche Prüfung in jedem Einzelfall erfolgen, denn die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 17 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 73 bis 77, und GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 36). Hier ergibt sich aus der Prüfung des vorliegenden Klagegrundes, dass die Beschwerdekammer auf der Grundlage einer umfassenden Prüfung und unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise zu Recht festgestellt hat, dass der Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin das absolute Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegensteht. Folglich lässt sich im Einklang mit der in der vorliegenden Randnummer angeführten Rechtsprechung diese Beurteilung nicht allein mit der Begründung in Frage stellen, dass die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall nicht der Entscheidungspraxis des HABM gefolgt sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2013, Airbus/HABM [NEO], T‑236/12, Slg, EU:T:2013:343, Rn. 52); dies gilt unabhängig von den Umständen, auf die sich die Klägerin berufen hat.

26      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin angeführten Voreintragungen von Marken, auch wenn für sie bei Verletzungsklagen vor den Gemeinschaftsmarkengerichten nach Art. 99 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Vermutung der Rechtsgültigkeit gilt, gleichwohl gegebenenfalls aufgrund eines beim HABM gestellten Antrags oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren gemäß Art. 52 dieser Verordnung für nichtig erklärt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 38).

27      Nach alledem ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht wird, zurückzuweisen, da die angemeldete Marke bezüglich sämtlicher in Rede stehender Waren beschreibend ist.

28      Zum zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gerügt wird, der in der fehlenden oder fehlerhaften Prüfung der bildlichen Elemente der angemeldeten Marke und des durch diese bewirkten Gesamteindrucks sowie dem Fehlen einer gesonderten Prüfung des absoluten Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft dieser Marke bestehen soll, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung eindeutig hervorgeht, dass ein angemeldetes Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg, EU:C:2002:506, Rn. 29, SLIM BELLY, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2013:226, Rn. 45, und GRAPHENE, oben in Rn. 16 angeführt, EU:T:2014:891, Rn. 31). Da die Beschwerdekammer im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses bejaht hat, braucht der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird, nicht geprüft zu werden.

29      Infolgedessen ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

30      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Achte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Laverana GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Gratsias

Kancheva

Wetter

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. September 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.