Language of document : ECLI:EU:T:2024:375

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

8. Dezember 2016(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Leistungen von Prozessbevollmächtigten – Gebührenordnung – Gerichte – Unmöglichkeit der Abweichung“

In den verbundenen Rechtssachen C‑532/15 und C‑538/15

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) und dem Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot, Spanien) mit Entscheidungen vom 22. und 18. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 9. und 15. Oktober 2015, in den Verfahren

Eurosaneamientos SL,

Entidad Urbanística Conservación Parque Tecnológico de Reciclado López Soriano,

UTE PTR Acciona Infraestructuras SA

gegen

ArcelorMittal Zaragoza SA,

Beteiligter:

Consejo General de Procuradores de España (C‑532/15),

und

Francesc de Bolós Pi

gegen

Urbaser SA (C‑538/15)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Regan, J.‑C. Bonichot, A. Arabadjiev und S. Rodin (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: X. Lopez Bancalari, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2016,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Eurosaneamientos SL, vertreten durch J. García-Gallardo Gil-Fournier, A. Guerrero Righetto, A. Rada Pumariño, abogados, und J. Issern Longares, procurador,

–        von Herrn de Bolós Pi, vertreten durch J. García-Gallardo Gil-Fournier, A. Guerrero Righetto, A. Figueras Sabater, abogados, und F. de Bolós Pi, procurador,

–        der Urbaser SA, vertreten durch J. Badía Armengol, L. Ruz Gutiérrez, abogados, und J. Pons Arau, procurador,

–        des Consejo General de Procuradores de España, vertreten durch A. Guerrero Righetto und J. García-Gallardo Gil-Fournier, abogados, und J. Estévez Fernández-Novoa, procurador,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch S. Centeno Huerta und M. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman, M. de Ree und C. Schillemans als Bevollmächtigte,

–        der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Pesendorfer als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe, C. Urraca Caviedes und J. Rius als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV, der Art. 56 und 101 AEUV, Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und der Art. 4 und 15 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).

2        Sie ergingen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen der Eurosaneamientos SL, Entidad Urbanística Conservación Parque Tecnológico de reciclado López Soriano und der UTE PTR Acciona Infraestructuras SA auf der einen und der ArcelorMittal Zaragoza SA auf der anderen Seite und zum anderen zwischen Herrn Francesc de Bolós Pi und der Urbaser SA wegen der Honorare der Prozessbevollmächtigten.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 lautet:

„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

8.      ‚zwingende Gründe des Allgemeininteresses‘ Gründe, die der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung als solche anerkannt hat, einschließlich folgender Gründe: öffentliche Ordnung; öffentliche Sicherheit; Sicherheit der Bevölkerung; öffentliche Gesundheit; Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherung; Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer; Lauterkeit des Handelsverkehrs; Betrugsbekämpfung; Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt; Tierschutz; geistiges Eigentum; Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes; Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik;

…“

4        Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 dieser Richtlinie bestimmt:

„(2)      Die Mitgliedstaaten prüfen, ob ihre Rechtsordnung die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit von folgenden nicht diskriminierenden Anforderungen abhängig macht:

g)      der Beachtung von festgesetzten Mindest- und/oder Höchstpreisen durch den Dienstleistungserbringer;

(3)      Die Mitgliedstaaten prüfen, ob die in Absatz 2 genannten Anforderungen folgende Bedingungen erfüllen:

a)      Nicht-Diskriminierung: [D]ie Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei Gesellschaften – aufgrund des Orts des satzungsmäßigen Sitzes darstellen;

b)      Erforderlichkeit: [D]ie Anforderungen müssen durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

c)      Verhältnismäßigkeit: [D]ie Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein; sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist; diese Anforderungen können nicht durch andere weniger einschneidende Maßnahmen ersetzt werden, die zum selben Ergebnis führen.

…“

 Spanisches Recht

5        Die Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten (procuradores) ist in erster Linie in der Ley Orgánica 6/1985 del Poder Judicial (Organgesetz 6/1985 über die richterliche Gewalt) vom 1. Juli 1985 (BOE Nr. 157 vom 2. Juli 1985) geregelt, und ihr Tätigwerden bei Verfahren richtet sich nach der Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 1/2000 über den Zivilprozess) vom 7. Januar 2000 (BOE Nr. 7 vom 8. Januar 2000, im Folgenden: Zivilprozessordnung). Die Aufgabe des Prozessbevollmächtigten besteht im Wesentlichen darin, die Parteien im Verfahren zu vertreten und effizient mit den Rechtssprechungsorganen zusammenzuarbeiten, um den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu erleichtern. Diese Aufgaben sind andere Aufgaben als die der Anwälte und mit diesen nicht vereinbar.

6        Art. 242 Abs. 4 der Zivilprozessordnung bestimmt:

„Die Ansprüche der Beamten, Prozessbevollmächtigten und freiberuflich Tätigen, die einer Gebührenordnung unterliegen, richten sich nach dieser.“

7        Das Real Decreto 1373/2003 por el que se aprueba el arancel de derechos de los procuradores de los tribunales (Königliches Dekret 1373/2003 zur Annahme der Gebührenordnung für Prozessbevollmächtigte) vom 7. November 2003 (BOE Nr. 278 vom 20. November 2003) in der durch das Real Decreto 1/2006 (Königliches Dekret 1/2006) vom 13. Januar 2006 (BOE Nr. 24 vom 28. Januar 2006) geänderten Fassung (im Folgenden: Real Decreto 1373/2003) schreibt für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten einen im Voraus bestimmten verbindlichen Betrag vor, der Verhandlungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten zugänglich ist, aber höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden darf, und legt den Höchstbetrag je Rechtssache nach dem Streitwert fest. Nach Änderungen in der Gesetzgebung im Jahr 2010 beträgt die Gesamthöchstgrenze für das Honorar, das ein Prozessbevollmächtigter in ein und derselben Rechtssache, für ein und dieselbe Handlung oder in ein und demselben Verfahren erhalten kann, 300 000 Euro.

8        Die Richtlinie 2006/123 wurde durch die Ley 17/2009 sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio (Gesetz 17/2009 über die freie Aufnahme von Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung) vom 23. November 2009 (BOE Nr. 283 vom 24. November 2009) in das spanische Recht umgesetzt.

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

 Rechtssache C‑532/15

9        Nach einem Verfahren zwischen Eurosaneamientos, Entidad Urbanística Conservación Parque Tecnológico de reciclado López Soriano und UTE PTR Acciona Infraestructuras (im Folgenden: Eurosaneamientos u. a.) auf der einen und ArcelorMittal Zaragoza auf der anderen Seite wegen außervertraglicher Haftung wurde die letztgenannte Gesellschaft zur Tragung der Kosten verurteilt. Auf Antrag von Eurosaneamientos u. a. setzte die Geschäftsstelle der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) die Kosten fest.

10      ArcelorMittal Zaragoza focht die Festsetzung mit der Begründung an, dass die Gebühren der Prozessbevollmächtigten, die Eurosaneamientos u. a. vertreten hätten, nicht geschuldet und die Honorare der Anwälte dieser Gesellschaften nicht geschuldet und überhöht seien. Die Geschäftsstelle der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) setzte die Kosten für die Anwaltshonorare auf den Betrag von 17 558,70 Euro brutto und die Honorare für die Prozessbevollmächtigten auf 2 793,56 Euro brutto herab.

11      Eurosaneamientos u. a. legten gegen die Entscheidung der Geschäftsstelle Beschwerde bei der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) ein.

12      Am 12. Februar 2015 erließ dieses Gericht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens drei Beschlüsse, mit denen die Beschwerden von Eurosaneamientos u. a. zurückgewiesen wurden, soweit sie die Anwaltshonorare betrafen, und forderte die Parteien auf, sich hinsichtlich der Kosten für die Leistungen der Prozessbevollmächtigten, insbesondere bezüglich der Gebührenordnung, nach der sich die Höhe dieser Kosten bemisst, zur Einleitung eines Verfahrens nach Art. 267 AEUV zu äußern.

13      Die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) hat Zweifel, ob das Vergütungssystem für die Prozessbevollmächtigten in Spanien mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Genauer stellt dieses Gericht fest, dass die Urteile des Gerichtshofs vom 19. Februar 2002, Arduino (C‑35/99, EU:C:2002:97), und vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758), darauf hinzudeuten scheinen, dass die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens darin bestehen, dass erstens der Staat nicht auf seine Entscheidungsbefugnis oder die Kontrolle der Anwendung der betreffenden Gebührenordnung verzichtet hat, und zweitens, dass die Gerichte unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen von den festgelegten Höchst- und Mindestsätzen abweichen können.

14      In diesem Zusammenhang ist dieses Gericht der Ansicht, dass sich die gerichtliche Kontrolle darauf beschränke, die strikte Anwendung der durch das Real Decreto 1373/2003 festgelegten Gebührenordnung zu überprüfen, ohne dass unter außergewöhnlichen Umständen durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung von den durch diese Gebührenordnung festgelegten Grenzen abgewichen werden könne oder kontrolliert werden könne, ob der geforderte Betrag im Verhältnis zur erbrachten Leistung stehe. Aus der Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) gehe darüber hinaus hervor, dass die Herabsetzung der Gebühren der Prozessbevollmächtigten durch die nationalen Gerichte eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts darstelle.

15      Außerdem stellt sich die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa), obgleich ihres Erachtens die Auslegung der in der Richtlinie 2006/123 enthaltenen Begriffe „zwingender Grund des Allgemeininteresses“, „Erforderlichkeit“ und „Verhältnismäßigkeit“ Sache des Gerichtshofs ist, die Frage, ob die nationalen Gerichte befugt sind, in dem Fall, dass ein staatlicher Regelungsrahmen die Gebührenordnung für Leistungen festlegt und eine stillschweigende Erklärung hinsichtlich des Vorliegens eines zwingenden Grundes des Allgemeininteresses enthält, zu kontrollieren, ob eine solche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt ist. Für den Fall, dass eine solche Rechtfertigung nicht gegeben ist, fragt sie sich ferner, ob die nationalen Gerichte befugt sind, diese Gebührenordnung unangewendet zu lassen oder die darin aufgeführten Beträge herabzusetzen, obwohl aus der Rechtsprechung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) hervorgehe, dass eine dahin gehende Entscheidung der nationalen Gerichte eine Auslegung contra legem darstelle.

16      Schließlich ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die verbindliche Festlegung des Preises bestimmter Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand und von eventuellen anderen Besonderheiten des Falles als dem Streitwert eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und von Art. 47 der Charta darstellen könnte, da die Partei des Rechtsstreits sich mittels der Kosten der Auferlegung im Voraus bestimmter festgesetzter Kosten ausgesetzt sehen könnte, ohne sich vergewissern zu können, dass sie verhältnismäßig oder gerechtfertigt sind, was einen Faktor darstelle, der die Erhebung einer Klage, deren Ausgang ungewiss oder zweifelhaft sei, effektiv behindern könne.

17      Unter diesen Umständen hat die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist eine vom Staat erlassene Regelung, die eine staatliche Kontrolle bei der Festsetzung der Gebühren der Prozessbevollmächtigten („procuradores“) vorschreibt, indem sie durch eine Rechtsverordnung die genaue Höhe verbindlich festlegt und den Gerichten – insbesondere bei einer Verurteilung in die Kosten – die nachträgliche Kontrolle der Gebührenfestsetzung im konkreten Fall zuweist, wobei diese Kontrolle auf die strikte Anwendung der Gebührenordnung beschränkt ist, ohne dass unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen durch eine ordnungsgemäß begründete Entscheidung von den in den Gebührenvorschriften vorgesehenen Grenzen abgewichen werden darf, mit Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV vereinbar?

2.      Erlaubt die Auslegung der Begriffe „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“, „Verhältnismäßigkeit“ und „Erforderlichkeit“ in den Art. 4 und 15 der Richtlinie 2006/123 durch den Gerichtshof es den Gerichten der Mitgliedstaaten in Fällen, in denen die Festsetzung des Betrags für solche Dienstleistungen auf einer staatlichen Regelung beruht und – in Ermangelung einer Regelung in den Umsetzungsvorschriften – eine stillschweigende Erklärung zum Vorliegen zwingender Gründe des Allgemeininteresses existiert, obwohl dieses wegen Widerspruchs zur Unionsrechtsprechung nicht geltend gemacht werden kann, in einem konkreten Fall das Vorliegen einer Beschränkung festzustellen, die nicht vom Allgemeininteresse getragen ist, so dass sie die Vorschriften zur Regelung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten unangewendet lassen oder anpassen können?

3.      Ist der Erlass einer solchen Regelung mit dem Recht auf einen fairen Prozess in seiner Auslegung durch den Gerichtshof vereinbar?

 Rechtssache C‑538/15

18      Herr de Bolós Pi, ein spanischer Prozessbevollmächtigter (procurador), erhob gegen Urbaser Klage auf Zahlung von 66 912,73 Euro an Honoraren, die ihm als Vergütung für sein Tätigwerden in zwei von ihm eingereichten verwaltungsrechtlichen Klagen zustünden, nebst den entsprechenden gesetzlichen Zinsen und Kosten.

19      Urbaser bringt vor, dass die Honorarforderungen von Herrn de Bolós Pi überhöht seien, da sie außer Verhältnis zu dessen Arbeitsaufwand für die oben genannten Klagen stünden. Herr de Bolós Pi habe sich darauf beschränkt, in dem einen Verfahren neun Schriftsätze und in dem anderen drei Schriftsätze einzureichen. Den Gerichten müsse es möglich sein, die Honorare der Prozessbevollmächtigten im Verhältnis zur erbrachten Arbeit festzusetzen, während die Festsetzung der Honorare allein auf der Grundlage des im Real Decreto 1373/2003 vorgesehenen Betrags gegen den Grundsatz des freien Wettbewerbs und damit gegen Art. 4 Abs. 3 EUV sowie die Richtlinie 2006/123 verstoße, was die Anrufung des Gerichtshofs im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens rechtfertige.

20      Zudem bestehe zwischen den Parteien eine mündliche Abrede, mit der die Honorare des Prozessbevollmächtigten auf 2 000 Euro begrenzt worden seien. Gleichwohl habe Herr de Bolós Pi beschlossen, diese Abrede nicht einzuhalten, was der Rechtsanwalt, der mit den der Honorarforderung zugrunde liegenden Rechtssachen befasst war, vor dem vorlegenden Gericht bestätigte.

21      Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juli 2015 forderte der Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot, Spanien) die Parteien auf, zur Zweckmäßigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof Stellung zu nehmen.

22      Wie die Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) stellt sich der Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot) erstens die Frage, ob in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Real Decreto 1373/2003 mit Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar ist. Das Gericht stellt insbesondere fest, dass Art. 245 Abs. 2 der Zivilprozessordnung es den nationalen Gerichten verwehre, von den Grenzen abzuweichen, die in der durch dieses Real Decreto geschaffenen Gebührenordnung festgesetzt würden. Zweitens hat das Gericht Zweifel, ob das genannte Real Decreto mit der Richtlinie 2006/123 vereinbar ist, wonach keine Mindestpreise für Dienstleistungen eingeführt werden dürften, außer bei Erforderlichkeit, und sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sein müssten. Drittens könnte es sich nach Ansicht des Gerichts als mit der EMRK, nämlich dem Recht auf ein faires Verfahren, unvereinbar erweisen, dass die durch diese Gebührenordnung festgelegten Beträge nicht wegen Unverhältnismäßigkeit, Übermäßigkeit oder des Umstands, dass sie der durchgeführten Arbeit nicht entsprechen, angefochten werden können.

23      Unter diesen Umständen hat der Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist eine Regelung wie das Real Decreto 1373/2003, das für die Vergütung der Prozessbevollmächtigten Mindestgebühren bzw. ‑sätze festlegt, die höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden dürfen, mit Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV vereinbar, wenn die Behörden des Mitgliedstaats, einschließlich seiner Gerichte, nicht von diesen Mindestsätzen abweichen dürfen, selbst wenn außerordentliche Umstände vorliegen?

2.      Kann es für die Zwecke der Anwendung der gesetzlichen Gebühren und der Nichtanwendung der dort vorgesehenen Mindestsätze als außerordentlicher Umstand betrachtet werden, wenn ein erhebliches Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und dem Honorar besteht, das sich aus der Anwendung der Gebührenordnung ergibt?

3.      Ist das Real Decreto 1373/2003 mit Art. 56 AEUV vereinbar?

4.      Erfüllt dieses Real Decreto die Voraussetzungen der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123?

5.      Umfasst Art. 6 der EMRK das Recht, sich effektiv gegen die Festsetzung unverhältnismäßig hoher und nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprechender Honorare des Prozessbevollmächtigten wehren zu können?

24      Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. November 2015 sind die Rechtssachen C‑ 532/15 und C‑538/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zulässigkeit

25      Der Consejo General de Procuradores de España (Allgemeiner Rat der Prozessbevollmächtigten Spaniens) wendet ein, dass beide Vorlagen zur Vorabentscheidung unzulässig seien, und die spanische Regierung sowie Herr de Bolós Pi machen die Unzulässigkeit der Vorlage zur Vorabentscheidung in der Rechtssache C‑538/15 geltend. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass in Anbetracht des nationalen Rechts die Auslegung des Unionsrechts zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten in den Ausgangsverfahren nicht erforderlich sei. Was die Rechtssache C‑532/15 angehe, sei es allein Sache der nationalen Gerichte, über die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu entscheiden. Betreffend die Rechtssache C‑538/15 seien die vom vorlegenden Gericht genannten Bestimmungen des Real Decreto 1373/2003 auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren nicht anwendbar, da für diesen ausschließlich die zwischen dem Prozessbevollmächtigten und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung gelte.

26      Nach ständiger Rechtsprechung ist das mit Art. 267 AEUV eingerichtete Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen (vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Im Rahmen dieser Zusammenarbeit ist es allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen. Betreffen daher die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, darüber zu befinden (vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Hieraus folgt, dass eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 6. September 2016, Petruhhin, C‑182/15, EU:C:2016:630, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Im Hinblick hierauf geht jedoch aus den dem Gerichtshof vorgelegten Akten nicht offensichtlich hervor, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand der Ausgangsrechtsstreitigkeiten steht.

 Zur Begründetheit

 Vorbemerkungen

30      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2016, Oniors Bio, C‑233/15, EU:C:2016:305, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Von dieser Möglichkeit ist im Rahmen der vorliegenden Vorlagen zur Vorabentscheidung Gebrauch zu machen.

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C‑532/15 sowie zur ersten und zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑538/15

32      Mit der ersten Frage in der Rechtssache C‑532/15 und der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑538/15 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren entgegensteht, die für die Honorare der Prozessbevollmächtigten eine Gebühr festsetzt, die höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden darf, und bezüglich deren sich die nationalen Gerichte darauf beschränken, ihre strikte Anwendung zu überprüfen, ohne dass sie in der Lage wären, unter außergewöhnlichen Umständen von den durch diese Gebührenordnung festgelegten Grenzen abzuweichen.

33      Zunächst ist entgegen dem Vorbringen von Eurosaneamientos u. a., des Consejo General de Procuradores de España (Allgemeiner Rat der Prozessbevollmächtigten Spaniens) und der österreichischen Regierung darauf hinzuweisen, dass die durch das Real Decreto 1373/2003 festgesetzten Honorare, da sie sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erstrecken, im Sinne von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten geeignet sind (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C‑386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Die Art. 101 und 102 AEUV betreffen zwar nur das Verhalten von Unternehmen und nicht als Gesetz oder Verordnung ergangene Maßnahmen der Mitgliedstaaten; in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV, der eine Pflicht zur Zusammenarbeit begründet, verbieten sie es jedoch den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, auch in Form von Gesetzen oder Verordnungen, zu treffen oder beizubehalten, die die praktische Wirksamkeit der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C‑386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verletzung von Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 101 AEUV vor, wenn ein Mitgliedstaat gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorschreibt oder begünstigt oder die Auswirkungen solcher Absprachen verstärkt oder wenn er seiner eigenen Regelung dadurch ihren staatlichen Charakter nimmt, dass er die Verantwortung für in die Wirtschaft eingreifende Entscheidungen privaten Wirtschaftsteilnehmern überträgt (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Um zu überprüfen, ob das Königreich Spanien der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung ihren staatlichen Charakter genommen hat, ist zum einen zu untersuchen, ob es die Ausarbeitung der Gebührenordnung der Honorarsätze der Prozessbevollmächtigten an private Wirtschaftsteilnehmer, im vorliegenden Fall an die berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten, übertragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C‑35/99, EU:C:2002:97, Rn. 36, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 48, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C‑386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 21), und zum anderen, ob die Festsetzung der Honorare der Prozessbevollmächtigten unter staatlicher Kontrolle bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Arduino, C‑35/99, EU:C:2002:97, Rn. 42, vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C‑94/04 und C‑202/04, EU:C:2006:758, Rn. 51, sowie Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C‑386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 24).

37      In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑532/15, dass das Real Decreto 1373/2003 eine vom Staat erlassene Rechtsvorschrift darstellt. Zudem hebt die spanische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen hervor, dass dieses Dekret nicht von den berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten ausgearbeitet worden sei, sondern dass es sich dabei um eine staatliche Vorschrift handele, die vom spanischen Ministerrat gemäß dem ordentlichen Verfahren zur Ausarbeitung von Dekreten angenommen worden sei.

38      Darüber hinaus geht hinsichtlich des Verfahrens zur Festsetzung der Honorare der Prozessbevollmächtigten aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass dieses Verfahren in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte fällt. In diesem Zusammenhang stellen die vorlegenden Gerichte fest, dass die Beträge, die durch die durch das Real Decreto 1373/2003 geschaffene Gebührenordnung festgelegt wurden, für das nationale Gericht bei der Festsetzung der Honorare bindend sind und dass dieses Gericht weder unter außergewöhnlichen Umständen von dieser Gebührenordnung abweichen noch die Verhältnismäßigkeit zwischen den Honorarbeträgen und der erbrachten Leistung überprüfen darf.

39      Ausweislich der Vorlageentscheidungen können des Weiteren zum einen nach dem Decreto Real 1373/2003 ein Prozessbevollmächtigter und sein Mandant von den in dem Decreto Real vorgesehenen Honorarbeträgen um 12 % nach oben oder nach unten abweichen und ist zum anderen eine Gesamthöchstgrenze für die von einem Prozessbevollmächtigten in einer Rechtssache erhaltenen Honorare vorgesehen. Aus den schriftlichen Erklärungen der spanischen Regierung geht hervor, dass dieses königliche Dekret zudem die Möglichkeit vorsieht, ausnahmsweise aufgrund richterlicher Genehmigung von den in ihr vorgesehenen Maximalbeträgen abzuweichen, wie auch das Recht der Mandanten, im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens unnötige, fakultative, überflüssige oder nicht gesetzlich genehmigte Kosten und die Honorare, die nicht im Rahmen eines Rechtsstreits entstanden sind, anzufechten.

40      Unter diesen Umständen kann es dem Königreich Spanien allein aufgrund dessen, dass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, bei dem Verfahren der Festsetzung der Honorare der Prozessbevollmächtigten die Bestimmungen einer nationalen Regelung einzuhalten, die von diesem Mitgliedstaat gemäß dem ordentlichen Verfahren zum Erlass dieser Regelung ausgearbeitet und erlassen wurde, nicht vorgeworfen werden, dass es die Befugnis zur Ausarbeitung dieser Regelung oder ihre Anwendung auf die berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten übertragen habe.

41      Aus den in den Rn. 37 bis 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen kann diesem Mitgliedstaat auch nicht der Vorwurf gemacht werden, den berufsständischen Vereinigungen der Prozessbevollmächtigten gegen Art. 101 AEUV verstoßende Kartellabsprachen vorzuschreiben oder zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Absprachen zu verstärken oder gegen Art. 102 AEUV verstoßende Missbräuche einer beherrschenden Stellung vorzuschreiben oder zu begünstigen oder die Auswirkungen solcher Missbräuche zu verstärken (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Mai 2008, Hospital Consulting u. a., C‑386/07, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:256, Rn. 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑532/15 und die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C‑538/15 zu antworten, dass Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die für die Honorare der Prozessbevollmächtigten eine Gebühr festsetzt, die höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden darf, und bezüglich deren sich die nationalen Gerichte darauf beschränken, ihre strikte Anwendung zu überprüfen, ohne dass sie in der Lage wären, unter außergewöhnlichen Umständen von den durch diese Gebührenordnung festgelegten Grenzen abzuweichen.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C‑532/15 sowie zur dritten und zur vierten Frage in der Rechtssache C‑538/15

43      Mit der zweiten Frage in der Rechtssache C‑532/15 und der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C‑538/15 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 56 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren entgegensteht, soweit die nationalen Gerichte der Auffassung sind, dass sie nicht mit einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne von Art. 4 Nr. 8 der Richtlinie 2006/123 gerechtfertigt werden kann und dass sie die Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. g und Abs. 3 dieser Richtlinie nicht erfüllt.

44      Es ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur – u. a. – dann abgelehnt werden kann, wenn die Vorschrift des Unionsrechts, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, offensichtlich nicht angewandt werden kann (vgl. Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C‑692/15 bis C‑694/15, EU:C:2016:344, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Soweit die Vorabentscheidungsersuchen die Vereinbarkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr betreffen, ist darauf hinzuweisen, dass diese nicht für Sachverhalte gelten, die sich ausschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats abspielen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C‑692/15 bis C‑694/15, EU:C:2016:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 47).

46      Der Gerichtshof hat entschieden, dass sich die konkreten Merkmale, die es ermöglichen, einen Zusammenhang zwischen den Bestimmungen des AEU‑Vertrags über den freien Dienstleistungsverkehr und dem Gegenstand oder den Umständen eines Rechtsstreits, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats hinausweisen, herzustellen, aus der Vorlageentscheidung ergeben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54).

47      Folglich ist es im Zusammenhang mit einem Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, Sache des vorlegenden Gerichts, dem Gerichtshof den Anforderungen von Art. 94 seiner Verfahrensordnung entsprechend anzugeben, inwieweit der bei ihm anhängige Rechtsstreit trotz seines rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweist, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieses Rechtsstreits erforderlich macht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2016, Ullens de Schooten, C‑268/15, EU:C:2016:874, Rn. 55).

48      Aus den Vorlageentscheidungen geht jedoch nicht hervor, dass es Merkmale im Zusammenhang mit den Parteien in den Verfahren vor den nationalen Gerichten oder mit den Tätigkeiten dieser Parteien gäbe, die sich nicht innerhalb des allein betroffenen Mitgliedstaats abspielten. Zudem geben die vorlegenden Gerichte nicht an, inwieweit die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten trotz ihres rein innerstaatlichen Charakters einen Anknüpfungspunkt bezüglich der Vorschriften des Unionsrechts betreffend die Grundfreiheiten aufweisen, der die Auslegung im Wege der Vorabentscheidung, um die ersucht wird, für die Entscheidung dieser Rechtsstreitigkeiten erforderlich macht.

49      Unter diesen Umständen ist festzuhalten, dass die Vorabentscheidungsersuchen keine konkreten Angaben enthalten, die die Feststellung zuließen, dass Art. 56 AEUV auf die Umstände der Ausgangsrechtsstreitigkeiten Anwendung finden könnte.

50      Nach alledem ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der zweiten Frage in der Rechtssache C‑532/15 sowie der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C‑538/15, die von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) bzw. dem Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot) gestellt wurden, nicht zuständig ist.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C‑532/15 und zur fünften Frage in der Rechtssache C‑538/15

51      Mit der dritten Frage in der Rechtssache C‑532/15 und der fünften Frage in der Rechtssache C‑538/15 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren entgegensteht, die es den Mandanten verwehrt, die Honorare der Prozessbevollmächtigten wirksam anzufechten, wenn diese unverhältnismäßig sind und dem tatsächlichen Arbeitsaufwand nicht entsprechen.

52      Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung finden. Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass er eine nationale Rechtsvorschrift nicht im Hinblick auf die Charta beurteilen kann, wenn sie nicht in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt. Sobald dagegen eine solche Vorschrift in den Geltungsbereich des Unionsrechts fällt, hat der im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens angerufene Gerichtshof dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung er sichert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53      Daher ist zu prüfen, ob die den Ausgangsrechtssachen zugrunde liegenden rechtlichen Situationen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.

54      Im Rahmen der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen regelt die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung allgemein bestimmte Kosten im Bereich der Rechtspflege. Mit ihr wird nicht bezweckt, Bestimmungen des Unionsrechts durchzuführen. Im Übrigen enthält dieses keine spezielle Regelung in diesem Bereich und keine Regelung, die sich auf diese nationale Regelung auswirken könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Torralbo Marcos, C‑265/13, EU:C:2014:187, Rn. 32).

55      Aus den Vorlageentscheidungen geht nicht hervor, dass der Gegenstand der Rechtsstreitigkeiten in den Ausgangsverfahren mit dem Unionsrecht im Zusammenhang steht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2010, DEB, C‑279/09, EU:C:2010:811, Rn. 28 und 29, sowie in diesem Sinne Beschluss vom 28. November 2013, Sociedade Agrícola e Imobiliária da Quinta de S. Paio, C‑258/13, EU:C:2013:810, Rn. 23).

56      Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass der Gerichtshof für die Beantwortung der dritten Frage in der Rechtssache C‑532/15 sowie der fünften Frage in der Rechtssache C‑538/15, die von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa) bzw. dem Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot) gestellt wurden, nicht zuständig ist.

 Kosten

57      Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der der Ausgangsverfahren nicht entgegensteht, die für die Honorare der Prozessbevollmächtigten eine Gebühr festsetzt, die höchstens um 12 % über- oder unterschritten werden darf, und bezüglich deren sich die nationalen Gerichte darauf beschränken, ihre strikte Anwendung zu überprüfen, ohne dass sie in der Lage wären, unter außergewöhnlichen Umständen von den durch diese Gebührenordnung festgelegten Grenzen abzuweichen.

2.      Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑532/15 sowie der dritten bis fünften Frage in der Rechtssache C‑538/15, die von der Audiencia Provincial de Zaragoza (Provinzgericht Saragossa, Spanien) bzw. dem Juzgado de Primera Instancia de Olot (Gericht erster Instanz Olot, Spanien) gestellt wurden, nicht zuständig.

Unterschriften


** Verfahrenssprache: Spanisch.