Language of document : ECLI:EU:C:2017:588

Rechtssache C-80/16

ArcelorMittal Atlantique et Lorraine SASU

gegen

Ministre de l’Écologie, du Développement durable et de l’Énergie

(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2003/87/EG – Art. 10a Abs. 1 – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Beschluss 2011/278/EU – Gültigkeit – Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung – Bestimmung der Produkt-Benchmark für Heißmetall – Verwendung von aus den BVT‑Merkblättern zur Eisen- und Stahlerzeugung und den Leitlinien gewonnenen Daten bei der Festlegung der Benchmarks für Heißmetall – Begriff ‚ähnliche Produkte‘ – Referenzanlagen – Begründungspflicht“

Leitsätze – Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juli 2017

1.        Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Für die Berechnung der Zuteilung anzuwendende Benchmarks – Beschluss der Kommission, mit dem die Benchmarks für Heißmetall festgelegt werden – Verwendung von aus den gemäß der Richtlinie 2008/1 erstellten Merkblättern über beste verfügbare Techniken gewonnenen Daten bei der Festlegung dieser Benchmarks – Zulässigkeit

(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10a Abs. 2; Beschluss 2011/278 der Kommission)

2.        Umwelt – Luftverschmutzung – Richtlinie 2003/87 – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Übergangsregelung für die kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Für die Berechnung der Zuteilung anzuwendende Benchmarks – Beschluss der Kommission, mit dem die Benchmarks für Heißmetall festgelegt werden – Anwendung der gleichen Benchmark auf einander ersetzende Produkte – Festlegung der Benchmark für Eisenerzsinter Einbeziehung einer sowohl Eisenerzsinter als auch Pellets herstellenden Anlage – Zulässigkeit

(Richtlinie 2003/87 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 10a Abs. 2; Beschluss 2011/278 der Kommission, zweiter und vierter Erwägungsgrund)

3.        Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang

(Art. 296 AEUV)

1.      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, um die Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren gemäß Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 festzulegen. Diese Aufgabe verlangt von ihr nämlich insbesondere komplexe Entscheidungen sowie komplexe technische und wirtschaftliche Beurteilungen. Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).

Aus dem elften Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 ergibt sich, dass, falls überhaupt keine Daten bzw. keine Daten, die nach der Benchmarking-Methode erhoben wurden, vorlagen, für die Berechnung der Benchmarkwerte Informationen über die gegenwärtigen Emissions- und Verbrauchswerte und über die effizientesten Techniken verwendet wurden, die im Wesentlichen aus den BVT‑Merkblättern abgeleitet wurden. Aufgrund des Mangels an Daten über Restgasbehandlung, Wärmeexport und Stromerzeugung sind die Werte für die Produkt-Benchmarks für Koks und Heißmetall insbesondere das Ergebnis der Berechnungen direkter und indirekter Emissionen auf Basis von Informationen über relevante Energieströme aus den maßgeblichen BVT‑Merkblättern und auf Basis der Standardemissionsfaktoren gemäß den Monitoring-Leitlinien 2007 (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 47, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 39).

Außerdem geht hinsichtlich der Restgase, die bei der Herstellung von Heißmetall entstehen, aus dem 32. Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 hervor, dass die Produkt-Benchmarks auch der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen und den dabei entstehenden Emissionen Rechnung tragen. Aus diesem Grund wurde bei der Berechnung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO2-Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 48, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C‑506/14, EU:C:2016:799, Rn. 40).

Unter diesen Umständen hat die Kommission dadurch, dass sie sich in dem Beschluss 2011/278 bei der Bestimmung der Benchmark für Heißmetall auf aus den BVT-Merkblättern Eisen und Stahl und den Monitoring-Leitlinien 2007 hervorgegangene Daten gestützt hat, nicht gegen die ihr obliegende Verpflichtung, die genauesten und aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verwenden, oder gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.

(vgl. Rn. 31-34)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 37-49)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 52, 53)