Language of document : ECLI:EU:T:2014:240

Rechtssache T‑327/12

Simca Europe Ltd

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

„Gemeinschaftsmarke – Nichtigkeitsverfahren – Gemeinschaftswortmarke Simca – Bösgläubigkeit – Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Mai 2014

1.      Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage beim Unionsrichter – Befugnisse des Gerichts – Überprüfung der Tatsachen im Licht erstmals vor ihm vorgelegter Beweise – Ausschluss

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 § 4; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 65)

2.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – In der Klageschrift nicht dargestellte Gründe – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c)

3.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bei der Markenanmeldung bösgläubiger Anmelder – Beurteilungskriterien – Berücksichtigung aller zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegenden erheblichen Faktoren – Kenntnis des Anmelders von der Verwendung eines gleichen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten – Absicht des Anmelders – Grad des rechtlichen Schutzes der betreffenden Zeichen – Bekanntheitsgrad – Herkunft des streitigen Zeichens – Unternehmerische Logik, die der Anmeldung des streitigen Zeichens als Gemeinschaftsmarke zugrunde liegt

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b)

4.      Gemeinschaftsmarke – Verzicht, Verfall und Nichtigkeit – Absolute Nichtigkeitsgründe – Bei der Markenanmeldung bösgläubiger Anmelder – Wortmarke Simca

(Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 52 Abs. 1 Buchst. b)

5.      Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Begründung von Entscheidungen

(Art. 296 AEUV; Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 75 Satz 1)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 26)

2.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 28, 29, 32)

3.      Die Bösgläubigkeit des Anmelders im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke ist umfassend zu beurteilen, wobei alle im gegebenen Fall erheblichen Faktoren zu berücksichtigen sind, insbesondere

–        die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen muss, dass ein Dritter in mindestens einem Mitgliedstaat ein gleiches oder ähnliches Zeichen für eine gleiche oder mit dem angemeldeten Zeichen verwechselbar ähnliche Ware verwendet,

–        die Absicht des Anmelders, diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern,

–        der Grad des Schutzes, den das Zeichen des Dritten und das angemeldete Zeichen genießen.

Zudem kann die Absicht, die Vermarktung einer Ware zu verhindern, unter bestimmten Umständen für die Bösgläubigkeit des Anmelders kennzeichnend sein. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn sich später herausstellt, dass er ein Zeichen, ohne dessen Benutzung zu beabsichtigen, allein deshalb als Gemeinschaftsmarke hat eintragen lassen, um den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern.

Demnach handelt es sich bei den drei oben genannten Faktoren nur um Beispiele aus einer ganzen Reihe von Gesichtspunkten, die für die Entscheidung über die etwaige Bösgläubigkeit eines Markenanmelders bei der Anmeldung berücksichtigt werden können. Im Rahmen der umfassenden Beurteilung nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 können nämlich auch die Herkunft des die streitige Marke bildenden Wortes oder Sigels und dessen frühere geschäftliche Verwendung als Marke, u. a. durch Konkurrenzunternehmen, sowie die unternehmerische Logik, in die sich die Anmeldung der durch dieses Wort oder Sigel gebildeten Gemeinschaftsmarke einfügte, berücksichtigt werden.

Im Übrigen ist die Absicht des Anmelders, einen Dritten an der weiteren Verwendung des angemeldeten Zeichens zu hindern, ein subjektives Tatbestandsmerkmal, das anhand der objektiven Fallumstände bestimmt werden muss.

(vgl. Rn. 36-39, 55)

4.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 41, 42, 45, 49, 56, 61-63)

5.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 82)