Language of document : ECLI:EU:T:2012:106





Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 6. März 2012 –
Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development/Kommission

(Rechtssache T‑453/10)

„Nichtigkeitsklage – EAGFL, EGFL, ELER – Vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland getätigte Ausgaben – Von der Finanzierung durch die Europäische Union ausgeschlossene Ausgaben – Regionale Behörde – Fehlende unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit“

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Unmittelbare Betroffenheit – Kriterien – Beschluss der Kommission über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL, des EGFL und des ELER getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische – Klage einer regionalen Körperschaft, die solche Zahlungen erhält und die erhaltenen Mittel verwaltet – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV) (vgl. Randnrn. 39, 42‑57, 65)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/399/EU der Kommission vom 15. Juli 2010 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 184, S. 6)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Northern Ireland Department of Agriculture and Rural Development trägt die Kosten.