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Klage, eingereicht am 28. September 2010 - Fuchshuber Agrarhandel/Kommission

(Rechtssache T-451/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Hörsching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

-    Eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

-    die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an die Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von 2 623 282,31 Euro zuzüglich 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von 1 641 372,50 Euro seit dem 24. September 2007 und 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von 981 909,81 Euro seit dem 16. Oktober 2007 zu bezahlen;

-    festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, der Klägerin allfällige weitere Schäden im Zusammenhang mit der am 3. September 2007 zugeschlagenen Postzahl KUK459 und der am 17. September 2007 zugeschlagenen Postzahl KUK465 zu ersetzen;

-    auszusprechen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schuldig ist, der Klägerin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass gewisse Mengen des von ihr im Jahr 2007 aus den Beständen der ungarischen Interventionsstelle im Rahmen von zwei Ausschreibungen gekauften Maises in den entsprechenden Lagern gefehlt hätten.

In der Begründung ihrer Klage macht die Klägerin unter anderem geltend, dass die Kommission ihre Kontrollbefugnisse gegenüber der ungarischen Zahlstelle nicht wahrgenommen und auch nicht auf die Einhaltung der Verpflichtungen der ungarischen Zahlstelle gedrungen habe. Sie führt ferner aus, dass, wenn die Kommission rechtlich und faktisch strengere und genauere Anforderungen und Kontrollmechanismen in Bezug auf die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Lagerhalter, in Bezug auf die Eignung der Lagerstellen sowie in Bezug auf die Bestandserhebung, die Identifizierung und die Lagerung der Interventionsware festgelegt hätte, der Klägerin kein Schaden entstanden wäre.

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