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Klage, eingereicht am 24. September 2010 - ClientEarth/Rat

(Rechtssache T-452/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: S. Hockman QC, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte gegen die Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verstoßen hat;

festzustellen, dass der Rat dadurch gegen Art. 294 Abs. 6 AEUV verstoßen hat, dass er das Europäische Parlament nicht vollständig über die Gründe informiert hat, die zur Festlegung seines Standpunkts in erster Lesung geführt haben;

die angefochtene Entscheidung vom 26. Juli 2010 (Ref. 15/c/01/10) aufzuheben, mit der der Rat nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einen abschlägigen Bescheid erteilt hat und damit das Dokument Nr. 6865/09 zurückhält;

dem Beklagten aufzugeben, das angeforderte Dokument zugänglich zu machen;

dem Beklagten die Kosten der Klägerin nach Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 26. Juli 2010, mit der der Beklagte der Klägerin keinen Zugang zu Dokument Nr. 6865/09 gewährt hat, das die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates zu einem Vorschlag der Kommission für die Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und insbesondere die im Cashman-Bericht enthaltenen Änderungsvorschläge des Europäischen Parlaments enthält.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Erstens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 und Art. 294 Abs. 6 AEUV. Die Verbreitung des angeforderten Rechtsgutachtens würde weder den Schutz der Rechtsberatung noch das Recht des Rates, offene, objektive und umfassende Rechtsberatung anzufordern, beeinträchtigen. Die Phase der ersten Lesung im Rechtsetzungsverfahren sollte die Verbreitung von Rechtsgutachten zur Statthaftigkeit von Änderungsvorschlägen des Europäischen Parlaments umfassen.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. Art. 4 Abs. 3 gelte nicht für den Schutz der Rechtsberatung. Auch wenn dies so wäre, würde die Verbreitung des angeforderten Rechtsgutachtens den Entscheidungsprozess des Rates nicht ernstlich beeinträchtigen. Die Verbreitung würde die Fähigkeit des Juristischen Dienstes, die Position des Rates in Gerichtsverfahren frei von äußerer Beeinflussung zu vertreten, und die Unabhängigkeit des Juristischen Dienstes des Rates nicht beeinträchtigen und die internen Beratungen des Rates über die Änderungen des Parlaments nicht behindern.

Weiter verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 2 letzter Gedankenstrich und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da nicht beurteilt worden sei, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung bestehe, und keine ausführliche Begründung für die Ablehnung gegeben worden sei. Der Rat wiege den Schutz der Rechtsberatung gegen das allgemeine Interesse daran, das Dokument zugänglich zu machen, nicht im Licht der Vorteile ab, die sich aus der größeren Transparenz und dadurch ergäben, dass Zugang zu den angeforderten Rechtsgutachten eine bessere Beteiligung der Bürger an der Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ermöglichen würde, die die breite Öffentlichkeit betreffe, da sie ihnen die Grundlage für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten der EU-Organe biete.

Schließlich verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, da sie teilweisen Zugang zu den angeforderten Dokumenten versage.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).