Beschluss des Gerichts vom 18. September 2014 – Marcuccio/Kommission
(Rechtssache T-699/13 P)1
(Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Beamte – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig – Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift – Klagefrist – Verspätung – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Gattinara)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2013, Marcuccio/Kommission (F-145/12, Slg. ÖD, EU:F:2013:162), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstandenen Kosten.
Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht gemäß Art. 90 seiner Verfahrensordnung einen Betrag von 2 000 Euro zu erstatten.
________________________1 ABl. C 52 vom 22.2.2014.