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BESCHLUSS DES GERICHTS (Fünfte erweiterte Kammer)

27. Mai 2024(*)

„Verfahren – Urteilsberichtigung – Zurückweisung“

In der Rechtssache T‑61/21 REC,

EnergieVerbund Dresden GmbH mit Sitz in Dresden (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin I. Zenke und Rechtsanwalt T. Heymann,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Meessen und J. Szczodrowski als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

E.ON SE mit Sitz in Essen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Grave, C. Barth und D.‑J. dos Santos Goncalves,

und durch

RWE AG mit Sitz in Essen, vertreten durch Rechtsanwälte U. Scholz und J. Siegmund sowie Rechtsanwältin M. von Armansperg,

Streithelferinnen,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter J. Svenningsen, C. Mac Eochaidh und J. Martín y Pérez de Nanclares (Berichterstatter) sowie der Richterin M. Stancu,

Kanzler: V. Di Bucci,

folgenden

Beschluss

1        Am 20. Dezember 2023 hat das Gericht das Urteil EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840) erlassen. Mit diesem Urteil wurde die von der Klägerin, der EnergieVerbund Dresden GmbH, nach Art. 263 AEUV erhobene Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2019) 6530 final der Kommission vom 17. September 2019 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.8870 – E.ON/Innogy) (im Folgenden: angefochtener Beschluss) abgewiesen.

2        Mit Schriftsatz, der am 15. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die Berichtigung des Rubrums sowie der Rn. 202, 206, 209, 249, 263, 378, 379, 382, 389, 453 und 479 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), beantragt.

3        Die Europäische Kommission, die E.ON SE und die RWE AG wurden gemäß Art. 164 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts aufgefordert, zum Berichtigungsantrag Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme von RWE ist am 6. März 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen, jene der Kommission und von E.ON jeweils am 8. März 2024. Die Kommission, E.ON und RWE treten dem Berichtigungsantrag der Klägerin entgegen.

4        Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigt werden.

5        Als Erstes vertritt die Klägerin die Ansicht, dass es sich bei dem Umstand, dass das Gericht die Rechtssachen T‑53/21, EVH/Kommission, T‑55/21, Stadtwerke Leipzig/Kommission, T‑56/21, TEAG/Kommission, T‑58/21, Stadtwerke Hameln Weserbergland/Kommission, T‑59/21, eins energie in sachsen/Kommission, T‑60/21, Naturstrom/Kommission, T‑61/21, EnergieVerbund Dresden/Kommission und T‑62/21, GGEW/Kommission, nicht verbunden habe, um eine offenbare Unrichtigkeit handele. Die Klägerin begehrt eine Änderung des Rubrums des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), zur Verbindung der Rechtssachen.

6        Entgegen dem Vorbringen der Klägerin enthält das Rubrum des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), keine offenbare Unrichtigkeit betreffend die Verbindung der oben in Rn. 5 genannten Rechtssachen. Denn die Parteien wurden in der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2023 zwar zur Möglichkeit gehört, diese Rechtssachen zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden; aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber nicht, dass diese Frage anlässlich dieser Verhandlung durch den Kammerpräsidenten endgültig entschieden wurde. Nach Art. 68 Abs. 2 der Verfahrensordnung liegt überdies die Entscheidung über die Verbindung oder Nichtverbindung von Verfahren im Ermessen des Kammerpräsidenten. Vor diesem Hintergrund ist der Erlass eines Urteils in jeder der oben in Rn. 5 genannten Rechtssachen Ausdruck der Entscheidung des Kammerpräsidenten, diese Rechtssachen nicht zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

7        Als Zweites macht die Klägerin geltend, dass das Gericht zu den folgenden Punkten unrichtige Feststellungen getroffen habe:

–        zur Studie des Büros für Energiewirtschaft und technische Planung GmbH (BET) vom Oktober 2020 mit dem Titel „Kurzgutachten zu den Ergebnissen der Marktabfragung im Zusammenhang mit der Neuaufteilung der Geschäftsfelder zwischen E.ON und RWE/innogy“ (im Folgenden: BET‑Studie) und zur Studie von Innoplexia vom 13. Januar 2021 mit dem Titel „Digitale Marktbeobachtung. Deutschlandweite Erhebung zur Untersuchung von dominanten Stellungen deutscher Energieversorger“ (im Folgenden: Innoplexia-Studie), was die Rn. 202, 206 und 209 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe;

–        zur Definition des relevanten Produktmarkts für Strom- und Gaseinzelhandel, was die Rn. 249 und 263 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe;

–        zum Verweis auf Anlagen, was die Rn. 378 und 379 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe;

–        zum Umgang mit Boni in der Studie der LBD Beratungsgesellschaft mbH vom 9. Mai 2019 mit dem Titel „Merger E.ON/innogy, Analysen zum Pricing beim Vertrieb von Strom an Haushaltskunden“, was Rn. 382 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe;

–        zum Einfluss von E.ON auf die Regulatorik, was Rn. 389 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe;

–        zum 7. Sektorgutachten Energie (2019) der Monopolkommission (Deutschland), was Rn. 453 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe;

–        zu den Verpflichtungszusagen, was Rn. 479 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffe.

8        Zum einen ist jedoch allein das Gericht dafür zuständig, die maßgeblichen Tatsachen festzustellen und die Beweise zu würdigen, die sich in den Akten des Hauptsacheverfahrens befinden, um die Begründung auszuarbeiten, auf die seine Entscheidung gestützt wird (Beschluss vom 6. Juni 2017, Frank/Kommission, T‑603/15 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:394, Rn. 9).

9        Zum anderen geht ein Antrag auf Überprüfung der Begründung einer Entscheidung und der darin enthaltenen Würdigung über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinaus (vgl. Beschluss vom 13. Februar 2020, ZW/EIB, T‑727/18 REC, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:74, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      In Wirklichkeit versucht die Klägerin, unter dem Deckmantel vorgeblicher offenbarer Unrichtigkeiten die Begründung des Gerichts durch ihre eigene zu ersetzen. Sie beantragt nämlich, wesentliche Teile der Rn. 202, 206, 209, 249, 263, 378, 379, 382, 389, 453 und 479 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), zu streichen oder umzuformulieren, weil das Gericht ihr Vorbringen und die von ihr vorgelegten Beweise im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nicht berücksichtigt und sich auf unrichtige Tatsachen und Feststellungen gestützt habe.

11      In einer solchen Streichung oder Umformulierung läge eine Änderung der Begründung des Gerichts, so dass sie folglich nicht eine bloße Berichtigung im Sinne von Art. 164 der Verfahrensordnung in der Auslegung durch die oben in Rn. 9 angeführte Rechtsprechung darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. März 2022, Covestro Deutschland/Kommission, T‑745/18 REC, nicht veröffentlicht, Rn. 11).

12      Vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin erstens im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nicht gegen die vom Gericht in Rn. 202 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), angestellte Beurteilung wenden, wonach sie in Bezug auf die BET‑Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die teilnehmenden Unternehmen die gleiche Meinung verträten, die sie bei einer Befragung zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses vertreten hätten.

13      Zweitens kann sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens ebenso wenig die vom Gericht in Rn. 206 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), angestellte Beurteilung beanstanden, wonach sie hinsichtlich der Innoplexia-Studie nicht nachgewiesen und noch nicht einmal geltend gemacht habe, dass die erzielten Ergebnisse die gleichen gewesen wären, wenn die Daten während des Zeitraums gesammelt worden wären, in dem die Kommission ihre eigene Analyse angestellt habe.

14      Das Gleiche gilt drittens für die Beurteilung des Gerichts in Rn. 209 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), wonach die BET‑Studie und die Innoplexia-Studie, die von der Klägerin vorgelegt wurden, keine Daten anführten, deren Berücksichtigung die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses unterlassen hätte.

15      Alle diese Beurteilungen spiegeln die vom Gericht vorgenommene Prüfung der Schriftsätze der Klägerin und der von ihr vorgelegten Anlagen wider. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Änderungen, die darauf abzielen, die Schlussfolgerung zu streichen, wonach die Klägerin gewisse Argumente nicht vorgebracht habe, und angeblich in der BET‑Studie und der Innoplexia-Studie enthaltene Angaben zu ergänzen, sollen also das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens in Frage stellen: Sie fallen daher offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.

16      Die Kritik der Klägerin betrifft jedenfalls Daten aus der BET‑Studie und der Innoplexia-Studie, die die Kommission beim Erlass des angefochtenen Beschlusses nicht berücksichtigt habe. Die Klägerin listet in diesem Sinne in ihrem Berichtigungsantrag die entsprechenden, in diesen beiden Studien enthaltenen Daten auf. Die Erwägungen des Gerichts in den Rn. 202 und 206 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betreffen jedoch nicht die erhobenen Daten als solche, sondern den Zeitpunkt ihrer Erhebung. Da das Gericht festgestellt hat, dass, was die in der BET‑Studie angeführten Stellungnahmen und die Daten der Innoplexia-Studie anbelangt, diese Angaben nicht aus der Zeit des Erlasses des angefochtenen Beschlusses stammten, hat es in Rn. 209 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), die Auffassung vertreten, dass die Kommission bei Erlass des angefochtenen Beschlusses hiervon keine Kenntnis habe haben können.

17      Viertens kann die Klägerin im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens auch nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 249 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), beanstanden, wonach sie jedenfalls der Kommission vielmehr vorwerfe, hinsichtlich der Definition der Produktmärkte für Strom- und Gaseinzelhandel nicht zu den gleichen Schlussfolgerungen gelangt zu sein wie sie.

18      Fünftens kann sich der Berichtigungsantrag der Klägerin auch nicht gegen die Beurteilung des Gerichts in Rn. 263 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), richten, wonach die Klägerin weder erläutere, welche konkreten Gesichtspunkte die Kommission hätte analysieren sollen, noch etwas vorgebracht habe, was den Schluss der Kommission in Zweifel ziehen könnte, wonach eine quantitative Analyse im Rahmen des „Small but significant non-transitory increase of price“-Tests (SSNIP; kleine, aber signifikante und anhaltende Preiserhöhung) nicht sachdienlich sei.

19      Es ist nämlich die gleiche Feststellung zu treffen wie oben in Rn. 15, da die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ergänzung der Rn. 249 und 263 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), eine Änderung der vom Gericht vorgenommenen Prüfung ihrer Schriftsätze begehrt.

20      Was Rn. 249 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), betrifft, so hat das Gericht die Rügen der Klägerin jedenfalls nicht auf die bloße Beanstandung der Beurteilungen der Kommission beschränkt, da es in dieser Rn. 249 sehr wohl auf das in Rn. 242 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), wiedergegebene Argument der Klägerin eingegangen ist, wonach die Kommission den Sachverhalt im Bereich der Stromlieferungen an Haushalts- und Kleingewerbekunden nicht hinreichend ermittelt habe. Zur Rn. 263 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), ist darauf hinzuweisen, dass in Rn. 117 der Klageschrift, die im Berichtigungsantrag genannt wird, nicht auf den SSNIP-Test eingegangen wird, um den sich diese Randnummer des Urteils dreht. Zudem wurde der wesentliche Inhalt der im Berichtigungsantrag erwähnten Rn. 31 und 32 der Erwiderung in Rn. 258 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), zusammengefasst und somit sehr wohl vom Gericht analysiert, bevor es zum in Rn. 263 dieses Urteils dargelegten Ergebnis kam.

21      Sechstens kann sich die Klägerin mit einem Berichtigungsverfahren nicht gegen die Beurteilungen des Gerichts in den Rn. 378 und 379 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), wenden, wonach sie auf die Innoplexia-Studie verwiesen habe, ohne jedoch hinreichend genau die Passage zu nennen, die ihre Ausführungen belegen solle.

22      Hierzu ist auch festzustellen, dass die Vorschläge der Klägerin, die darauf abzielten, das Ende von Rn. 378 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), abzuändern, um die Feststellung zu streichen, dass die Klägerin allgemein auf die Innoplexia-Studie verweise, sowie darauf, Rn. 379 dieses Urteils um Verweise auf bestimmte Randnummern der Klageschrift zu ergänzen, darauf hinauslaufen, die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Klageschrift in Frage zu stellen, was offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.

23      Jedenfalls wird in den Rn. 38, 39, 40, 58, 60 und 62 der Klageschrift, die die Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag nennt, zwar durchaus auf bestimmte Stellen der Innoplexia-Studie verwiesen; indessen bezogen sich die Rn. 378 und 379 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), auf das Vorbringen in den Rn. 118 bis 120 der Klageschrift. Diese verweisen wiederum pauschal auf die Innoplexia-Studie und enthalten keinen Verweis auf die von der Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag genannten Randnummern der Klageschrift, was vom Gericht nicht als mit der in Rn. 379 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), wiedergegebenen Rechtsprechung in Einklang stehend angesehen wurde.

24      Siebtens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Abänderung der in Rn. 382 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), enthaltenen Beurteilung des Gerichts beantragen, wonach sie in der mündlichen Verhandlung der Kritik der Kommission betreffend einen Fehler in der Methodik der Studie der LBD Beratungsgesellschaft vom 9. Mai 2019 nicht sachdienlich entgegengetreten sei.

25      Die von der Klägerin vorgeschlagene Änderung läuft auf eine Klarstellung ihres Vortrags in der mündlichen Verhandlung hinaus. Sie bezieht sich also nicht auf einen Schreibfehler oder eine offenbare Unrichtigkeit. Jedenfalls ist das Gericht nicht verpflichtet, alle von der Klägerin vorgebrachten Argumente wiederzugeben oder auf sie zu antworten, wenn sie für die Entscheidung über den Rechtsstreit nicht erforderlich sind (vgl. Beschluss vom 30. April 2019, Monolith Frost/EUIPO – Dovgan [PLOMBIR], T‑830/16 REC, EU:T:2019:288, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Achtens kann mit dem Berichtigungsantrag der Klägerin nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 389 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), kritisiert werden, wonach die Klägerin nichts vorbringe, was den Einfluss belegen würde, den E.ON auf die Bundesnetzagentur (BNetzA, Deutschland) ausüben könnte – der darüber hinaus von dieser selbst verneint werde –, und sie auch keinen Nachweis dafür erbringe, wie ein solcher Einfluss für sich allein ein Anzeichen für eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs darstellen könnte.

27      Die von der Klägerin vorgeschlagene Ergänzung von Rn. 389 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), richtet sich nämlich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt daher offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.

28      Jedenfalls beschäftigt sich die von der Klägerin in ihrem Berichtigungsantrag genannte Anlage C.3 zur Erwiderung nicht direkt mit der Frage des Einflusses von E.ON auf die Bundesnetzagentur.

29      Neuntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren auch nicht die Beurteilungen des Gerichts in Rn. 453 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), beanstanden, wonach zum einen die Kommission nicht über das 7. Sektorgutachten Energie (2019) habe verfügen können, weil es erst nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses erstellt worden sei, und zum anderen die Klägerin jedenfalls nicht darlege, welche konkreten Aspekte des 7. Sektorgutachtens Energie (2019) zeigen sollten, dass ein der Kommission zuzurechnender offensichtlicher Fehler vorliege.

30      Der Vorschlag der Klägerin, Rn. 453 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), zu ergänzen und ihren letzten Satz zu streichen, richtet sich gegen das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens und fällt somit offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung.

31      Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht – wie es sich aus Rn. 453 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), ergibt – den Inhalt des genannten Gutachtens geprüft hat und zu dem Schluss gelangt ist, dass es das Ergebnis der Kommission nicht in Frage stelle.

32      Zehntens kann die Klägerin in einem Berichtigungsverfahren schließlich nicht die Beurteilung des Gerichts in Rn. 479 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), kritisieren, wonach sie nicht erläutere, warum die Verpflichtungszusagen die Wettbewerbsbedenken nicht ausräumten, und keinen Beweis dafür vorlege, dass die Verpflichtungszusagen ungeeignet seien, den im Verfahren zur Kontrolle des Zusammenschlusses festgestellten Problemen unmittelbar und ausreichend zu begegnen.

33      Mit der von der Klägerin vorgeschlagenen Ergänzung von Rn. 479 des Urteils vom 20. Dezember 2023, EnergieVerbund Dresden/Kommission (T‑61/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:840), wird nämlich versucht, das Ergebnis der vom Gericht vorgenommenen Prüfung der Akten des Hauptsacheverfahrens abzuändern, was mithin offenkundig nicht in den Anwendungsbereich von Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung fällt.

34      Die Rn. 27 und 107 der Klageschrift enthalten, ebenso wie die Rn. 15 und 54 der Erwiderung, jedenfalls nur allgemeine Kritik an den Verpflichtungszusagen. Die Klägerin wirft der Kommission insoweit hauptsächlich vor, nicht ausführlich genug erläutert zu haben, inwiefern die Verpflichtungszusagen die Zweifel an der Vereinbarkeit des Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt ausräumten, und nicht genug ermittelt zu haben.

35      Nach alledem ist der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückzuweisen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Fünfte erweiterte Kammer)

beschlossen:

Der Berichtigungsantrag wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 27. Mai 2024

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.