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Urteil des Gerichts vom 29. April 2015 – Staelen/Bürgerbeauftragter

(Rechtssache T-217/11)1

(Außervertragliche Haftung – Behandlung einer gegen die Verwaltung einer Eignungsliste der Bewerber eines allgemeinen Auswahlverfahrens gerichteten Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten – Untersuchungsbefugnisse – Sorgfaltspflicht – Verlust einer Chance – Immaterieller Schaden)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Claire Staelen (Bridel, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältinnen L. Levi, M. Vandenbussche und A. Blot, dann Rechtsanwalt F. Wies und Rechtsanwältin A. Hertzog und schließlich Rechtsanwältin V. Olona)

Beklagter: Europäischer Bürgerbeauftragter (Prozessbevollmächtigte: G. Grill im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck und Rechtsanwältin A. Duron)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin infolge der Behandlung ihrer Beschwerde durch den Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sein soll, die sich gegen die Misswirtschaft bei der Verwaltung der nach Abschluss des allgemeinen Auswahlverfahrens EUR/A/151/98 erstellten Eignungsliste richtete, in der sie als erfolgreiche Bewerberin aufgeführt war

Tenor

Der Europäische Bürgerbeauftragte wird verurteilt, Frau Claire Staelen Schadensersatz in Höhe von 7 000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Europäische Bürgerbeauftragte trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die Frau Staelen entstanden sind.

Frau Staelen trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten, die dem Europäischen Bürgerbeauftragten entstanden sind.

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1     ABl. C 204 vom 9.7.2011.