Klage, eingereicht am 23. Dezember 2013 – Bundesverband Deutsche Tafel/HABM – Tiertafel Deutschland (Tafel)
(Rechtssache T-710/13)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte Parteien
Kläger: Bundesverband Deutsche Tafel eV (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Koerl, E. Celenk und S. Vollmer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Tiertafel Deutschland eV (Rathenow, Deutschland)
Anträge
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 17. Oktober 2013 in der Beschwerdesache R 1074/2012-4 aufzuheben;
dem beklagten Amt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Tafel“ für Dienstleistungen der Klassen 39 und 45 – Gemeinschaftsmarke Nr. 8 985 541
Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Kläger
Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Tiertafel Deutschland e.V.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Absolute Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 und Bösgläubigkeit des Klägers gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Nichtigkeitsantrags
Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Marke für nichtig erklärt
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009