Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Klage des Christos Gogos gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 18. Februar 2004

(Rechtssache T-66/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Christos Gogos, wohnhaft in Waterloo, Belgien, hat am 18. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Charis Tagaras.

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Handlungen aufzuheben, d. h. die Entscheidung über die Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe A7 nach dem Erfolg des Klägers im internen Auswahlverfahren KOM/A/17/96 sowie die Zurückweisung vom 24. November 2003 der Verwaltungsbeschwerde des Klägers mit der Nummer R/323/03 durch die Beklagte;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Jahr 1997 nahm der Kläger, der Beamter der Kommission ist, an einem internen Auswahlverfahren für den Übergang von der Laufbahngruppe B in die Laufbahngruppe A teil, scheiterte jedoch in der mündlichen Prüfung. Nach der Klage, die er beim Gericht erster Instanz erhoben hatte1, wurde die Entscheidung, mit der er abgelehnt worden war, aufgehoben, und der Kläger wurde erneut zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung einberufen, scheiterte jedoch erneut. Er erhob eine neue Klage gegen diese zweite ablehnende Entscheidung2. Im Rahmen jener Rechtssache einigten sich die Parteien gütlich darauf, den Kläger zu einer neuen (dritten) mündlichen Prüfung einzuberufen, in der er auch Erfolg hatte und daraufhin in die Reserveliste aufgenommen wurde. Der Kläger bewarb sich um eine freie Stelle der Laufbahngruppe A und wurde dafür ausgewählt. Am 31. März 2003 wurde er davon unterrichtet, dass er bei seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A7 eingestuft worden sei.

Der Kläger wendet sich gegen diese seine Einstufung und macht geltend, er müsste in die Besoldungsgruppe A6 eingestuft werden. Er beruft sich zunächst darauf, dass die richtige Anwendung des Artikels 233 EG und der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Billigkeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Laufbahnentwicklung gebiete, dass dem Kläger alle die Rechte zuerkannt würden, über die er verfügen würde, wenn er von Anfang an in die Reserveliste des Auswahlverfahrens aufgenommen worden wäre, ohne dass seine beiden früheren Klagen vorausgegangen wären. Ferner beruft er sich darauf, dass er sowohl nach dem Beschluss der Kommission vom September 1983 über die Kriterien für die Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe bei der Einstellung in der 1996 nach dem Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-17/953 geänderten Fassung als auch nach dem Verwaltungsleitfaden der Kommission für dieselbe Materie von Anfang an in die Besoldungsgruppe A6 hätte eingestuft werden müssen.

____________

1 - - Rechtssache T-95/98, ABl. C 258 vom 15. 8. 1998, S. 38.

2 - - Rechtssache T-97/01, ABl. C 186 vom 30. 6. 2001, S. 17.

3 - - Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Oktober 1995, ABl. C 315 vom 25. November 1995, S. 14.