URTEIL DES GERICHTS (Fünfte Kammer)
28. März 2000 (1)
„Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf
Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Artikel 30 der Verordnung
(EWG) Nr. 404/93 - Nichtigkeitsklage“
In der Rechtssache T-251/97
T. Port GmbH & Co., Hamburg (Deutschland), Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt G. Meier, Köln; Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts
M. Baden, 24, rue Marie-Adelaïde, Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K.-D. Borchardt
und H. van Vliet, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado R. Silva de Lapuerta als
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard
Emmanuel Servais, Luxemburg,
und
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung
Internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für
Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als
Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Französische Botschaft, 8 B, boulevard
Joseph II, Luxemburg,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1997, mit
der sich diese weigerte, der Klägerin als Übergangsmaßnahme im Rahmen der
gemeinsamen Marktorganisation für Bananen zusätzliche Einfuhrbescheinigungen
zu erteilen,
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. D. Cooke, des Richters R. García-Valdecasas
und der Richterin P. Lindh,
Kanzler: H. Jung
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24.
Juni 1999,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
- 1.
- Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die
gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) wurde einegemeinsame Einfuhrregelung für Bananen eingeführt, die an die Stelle der
verschiedenen nationalen Regelungen trat.
- 2.
- Artikel 18 Absatz 1 in Titel IV - Regelung für den Handel mit dritten Ländern -
der Verordnung Nr. 404/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des
Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und
Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der
multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen
Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) sah für Einfuhren von Bananen aus
Drittländern, die keine AKP-Staaten (Staaten in Afrika, im karibischen Raum und
im Pazifischen Ozean) sind (im folgenden: Drittlandsbananen), und für
nichttraditionelle Einfuhren von Bananen aus den AKP-Staaten (im folgenden:
nichttraditionelle AKP-Bananen) ein Zollkontingent in Höhe von 2,1 Mio. Tonnen
(Eigengewicht) für das Jahr 1994 und in Höhe von 2,2 Mio. Tonnen (Eigengewicht)
für die darauffolgenden Jahre vor. Im Rahmen dieses Kontingents wurde auf
Einfuhren von nichttraditionellen AKP-Bananen ein Zollsatz von Null ECU/t und
auf solche von Drittlandsbananen ein Zollsatz von 75 ECU/t erhoben. Die späteren
Änderungen der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen sind für die
vorliegende Klage nicht einschlägig.
- 3.
- Artikel 19 Absatz 1 sah folgende Aufteilung des Zollkontingents vor: 66,5 v. H. für
die Gruppe der Marktbeteiligten, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle
AKP-Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 v. H. für die Gruppe der
Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP-Bananen
vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 v. H. für in der Gemeinschaft
niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als
Gemeinschafts- und/oder traditionellen AKP-Bananen beginnen würden (Gruppe
C).
- 4.
- Artikel 19 Absatz 2 bestimmte:
„Jeder Marktbeteiligte erhält nach Berechnungen, die für jede der in Absatz 1 ...
genannten Gruppen von Marktbeteiligten getrennt durchgeführt werden,
Einfuhrbescheinigungen auf der Grundlage des durchschnittlichen Absatzes von
Bananen, den er in den letzten drei Jahren, für die Angaben vorliegen, getätigt
hat ...
Für das zweite Halbjahr 1993 werden jedem Marktbeteiligten Bescheinigungen
unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich
vermarkteten Menge ausgestellt.“
- 5.
- Artikel 30 lautete:
„Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den
Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu derdurch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere
ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission ... alle für
erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.“
Sachverhalt und Verfahren
- 6.
- Die Klägerin ist eine in Deutschland ansässige Fruchtimporteurin, die seit Anfang
des 20. Jahrhunderts mit Drittlandsbananen handelt.
- 7.
- Sie schloß 1990 mit der kolumbianischen Firma Proban S. A. (im folgenden:
Proban) einen („Carta di intención“ überschriebenen) Vorvertrag über die
wöchentliche Lieferung von zur Vermarktung in Deutschland bestimmten Bananen.
Etwaige Streitigkeiten im Hinblick auf die Abwicklung dieser Vereinbarung sollten
zunächst durch nach den Regeln der „Hamburger freundschaftlichen Arbitrage“
benannte Schiedsrichter behandelt werden. Proban soll sich jedoch nicht an den
Wortlaut dieses Vorvertrags gehalten und die Bananen statt dessen an ein anderes
Unternehmen geliefert haben, wodurch die Klägerin gezwungen worden sei, sich
einen neuen Lieferanten zu suchen.
- 8.
- Die Klägerin schloß daher 1991 mit der Firma McKenza Organisation, Paris (im
folgenden: McKenza), einen (mitunter auch als „agreement“, „Vertragsentwurf“,
„Vorvertrag“ oder „vorbereitender Vertrag“ bezeichneten) Vertrag. Für diesen
Vertrag wurde die Geltung deutschen Rechts vereinbart; auch er sah vor, daß
etwaige Streitigkeiten im Hinblick auf seine Abwicklung nach den Regeln der
„Hamburger freundschaftlichen Arbitrage“ behandelt werden sollten. Im November
1991 ging der Hauptlieferant von McKenza, die ecuadorianische Firma Sembriosa
S. A. (im folgenden: Sembriosa) in Konkurs; ihr Inhaber wurde ermordet.
- 9.
- Am 7. November 1991 schloß die Klägerin mit der ecuadorianischen Firma Carrión
Internacional (im folgenden: Carrión), die später in der ecuadorianischen Bananor-Gruppe (im folgenden: Bananor) aufging, einen (gleichfalls als „Carta di intención“
bezeichneten) Vorvertrag. Am 11. März 1993 wurde zwischen der Klägerin und
Carrión ein Vertriebsvertrag geschlossen, der am 1. Juni 1993 durch einen
inhaltsgleichen Vertrag mit Bananor ersetzt wurde.
- 10.
- Nach dem Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen am
1. Juli 1993 bemühte sich die Klägerin um die Zuteilung von Referenzmengen, die
ausreichten, um als Bananenimporteurin wirtschaftlich überleben zu können.
- 11.
- Mit Beschluß vom 9. Februar 1995 erteilte ihr der Hessische
Verwaltungsgerichtshof zusätzliche Einfuhrbescheinigungen und legte gemäß
Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) Fragen zur Vorabentscheidung vor,
die u. a. die Auslegung von Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 betrafen.
- 12.
- Mit Urteil vom 26. November 1996 in der Rechtssache C-68/95 (T. Port, Slg. 1996,
I-6065) entschied der Gerichtshof u. a.: „Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 gibtder Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur Regelung von
Härtefällen, die dadurch auftreten, daß Importeure von Drittlandsbananen oder
nichttraditionellen AKP-Bananen in existentielle Schwierigkeiten geraten, weil ihnen
auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung zu
berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges Kontingent zugeteilt
worden ist, wenn diese Schwierigkeiten untrennbar mit dem Übergang von den vor
Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden nationalen Regelungen zur
gemeinsamen Marktorganisation verbunden und nicht auf mangelnde Sorgfalt der
betroffenen Marktbeteiligten zurückzuführen sind.“
- 13.
- Mit eingeschriebenem Brief vom 16. Dezember 1996, bei der Kommission
eingegangen am 23. Dezember 1996, beantragte die Klägerin bei dieser den
zeitnahen Erlaß einer Härtefallregelung und insbesondere die Erteilung zusätzlicher
Einfuhrbescheinigungen für Drittlandsbananen im Rahmen des Zollkontingents.
- 14.
- Da sich die Kommission zu diesem Antrag in den folgenden beiden Monaten nicht
äußerte, erhob die Klägerin mit Klageschrift, die am 27. Februar 1997 bei der
Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, gemäß Artikel 175 EG-Vertrag (jetzt
Artikel 232 EG) Untätigkeitsklage (Rechtssache T-39/97).
- 15.
- Mit besonderem Schriftsatz, der am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß den Artikeln 185 und 186 EG-Vertrag
(jetzt Artikel 242 EG und 243 EG) den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
beantragt (Rechtssache T-39/97 R). Da sie ihren Antrag auf einstweilige
Anordnung in der Folge zurücknahm, wurde die Rechtssache aufgrund Beschlusses
des Präsidenten des Gerichts vom 13. Juni 1997 im Register des Gerichts
gestrichen.
- 16.
- Mit Entscheidung vom 9. Juli 1997 lehnte die Kommission die von der Klägerin in
ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1996 gestellten Anträge ab (im folgenden:
angefochtene Entscheidung).
- 17.
- Mit Klageschrift, die am 12. September 1997 bei der Kanzlei des Gerichts
eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
- 18.
- Mit Beschluß vom 26. November 1997 in der Rechtssache T-39/97
(T. Port/Kommission, Slg. 1997, II-2125) hat das Gericht die Untätigkeitsklage für
in der Hauptsache erledigt erklärt.
- 19.
- Mit Beschlüssen vom 17. Juni 1998 in der vorliegenen Rechtsache hat der Präsident
der Vierten Kammer des Gerichts das Königreich Spanien und die Französische
Republik als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission
zugelassen. Die Streithilfeschriftsätze der Streithelfer sind am 30. Juli bzw. am 3.
September 1998 eingereicht worden.
- 20.
- Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 24. Juni 1999 mündlich verhandelt und
Fragen des Gerichts beantwortet.
Angefochtene Entscheidung
- 21.
- Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den mit
Proban geschlossenen Vorvertrag ausgeführt, daß mit diesem Unternehmen kein
verbindlicher Vertrag geschlossen worden sei und daß der Vorvertrag nur eine
rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung darstelle. Auch habe die Klägerin
davon zunächst eine nur von ihr selbst unterzeichnete Fassung und sodann eine
Fassung mit einer zweiten, dem Vertreter von Proban zugeschriebenen Unterschrift
vorgelegt; beide Fassungen ließen wesentliche Aspekte wie Lieferbeginn,
Verschiffungs- und Entladehafen offen. Mithin könne von einem Vertrag, dessen
Bruch als Härtefall im Sinne des Urteils T. Port angesehen werden könnte, nicht
die Rede sein.
- 22.
- Was den Vertrag mit McKenza angehe, so könne der Konkurs von Sembriosa am
4. November 1991 nicht als Härtefall angesehen werden. Das auf diesem Vertrag
vermerkte Datum „22. Oktober 1991“, das nur einige Tage vor diesem Konkurs
liege, lasse Zweifel an dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufkommen, da es
handschriftlich hinzugefügt worden sei und nicht neben den Unterschriften stehe.
Außerdem habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 1996 bestätigt,
daß der Vertrag am 17. Oktober 1991 unterzeichnet worden sei. Außerdem könne
die Laufzeit dieser Vereinbarung nicht bestimmt werden. Darüber hinaus sei im
Vertrag auch von anderen Zulieferern als Sembriosa die Rede. Die Klägerin habe
nicht nachgewiesen, daß es diesen unmöglich gewesen sei, die gleiche Menge
Bananen zu liefern; ebensowenig habe sie gegenüber McKenza Schritte eingeleitet,
um die Vertragserfüllung sicherzustellen, obwohl vereinbart gewesen sei, daß sie
im Streitfall ein Schiedsgericht in Hamburg anrufen könne. Die Klägerin sei somit
den Beweis dafür schuldig geblieben, daß sie mit der im Urteil T. Port
vorgeschriebenen Sorgfalt vorgegangen sei.
- 23.
- Auf die am 11. März und am 1. Juni 1993 mit Carrión bzw. Bananor geschlossenen
Verträge könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie zu einem Zeitpunkt
geschlossen worden seien, zu dem die Verordnung Nr. 404/93 bereits im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht gewesen sei. Die durch diese
Verordnung drohenden Beschränkungen für die Einfuhr von Drittlandsbananen zu
verringertem Zollsatz seien daher bei Abschluß dieser Verträge bereits bekannt
gewesen. Außerdem sei im Vertrag vom 1. Juni 1993 ausdrücklich vorgesehengewesen, daß lizenzbedingte Probleme einen Fall höherer Gewalt darstellten, der
zur Aufkündigung des Vertrages berechtige. Die Klägerin sei also nicht verpflichtet
gewesen, die Bananen von Carrión und Bananor zu vermarkten und mit Verlust
zu verkaufen.
- 24.
- Die mit Carrión vereinbarte Absichtserklärung vom 7. November 1991 sei nicht
rechtsverbindlich und regele auch nicht die Frage eines eventuellenSchadensersatzes für den Fall des Nichtzustandekommens eines endgültigen
Vertrages. Im übrigen habe die Klägerin es zu vertreten, daß sie mit den Einfuhren
der von Carrión gelieferten Bananen erst im ersten Halbjahr 1993 habe beginnen
können, da sie die erforderlichen Vorkehrungen nicht rechtzeitig getroffen habe.
- 25.
- Aus diesen Gründen erkannte die Kommission den Fall der Klägerin nicht als
besonderen Härtefall an und lehnte daher deren Antrag auf Erteilung zusätzlicher
Einfuhrbescheinigungen ab.
Anträge der Parteien
- 26.
- Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;
- der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 27.
- Die Kommission, unterstützt durch das Königreich Spanien und die Französische
Republik, beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
- 28.
- Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe: Verstoß gegen Artikel 30 der
Verordnung Nr. 404/93 und Ermessensmißbrauch der Kommission. Die
Kommission trägt zunächst vor, die der Klageschrift als Anlagen K1 und K4
beigefügten Unterlagen könnten im Rahmen der vorliegenden Klage nicht
berücksichtigt werden. Die Französische Republik erhebt den gleichen Einwand in
bezug auf die der Klageschrift als Anlage K1 beigefügten Unterlagen. Zunächst ist
der Antrag der Kommission und der Französischen Republik zu prüfen, bestimmte
Unterlagen nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.
Zur Berücksichtigung der der Klageschrift als Anlagen K1 und K4 beigefügten
Unterlagen
Vorbringen der Kommission und der Französischen Republik
- 29.
- Nach Ansicht der Kommission ist der als Anlage K1 zur Klageschrift eingereichte
Vorvertrag weder mit der mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelten
Fassung noch mit der Fassung identisch, die im Rahmen früherer
Rechtsstreitigkeiten vor dem Gericht erster Instanz (Rechtssachen T-39/97 und T-39/97 R) eingereicht worden sei.
- 30.
- Die der Klageschrift beigefügte Fassung enthalte im Gegensatz zu früheren
Versionen Angaben zum Beginn der Bananenlieferungen sowie zum Verschiffungs-
und Bestimmungshafen. Diese Punkte seien für die Verringerung des rechtlichen
Wertes des Vorvertrags durch die Kommission in der angefochtenen Entscheidung
von Bedeutung gewesen.
- 31.
- Die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Rechtsakts sei nach ständiger
Rechtsprechung an dem Sachverhalt und der Rechtslage zu messen, die zur Zeit
seines Erlasses bestanden hätten. Im vorliegenden Verfahren stelle die Fassung des
Vorvertrags mit Proban in Anlage K1 einen neuen Sachverhalt dar; dieser
Sachvortrag müsse daher als unzulässig zurückgewiesen werden. Die Französische
Republik unterstützt dieses Vorbringen der Kommission.
- 32.
- Ebenso sei die der Klageschrift als Anlage K4 beigefügte eidesstattliche
Versicherung des Herrn Nazzari, der McKenza bei den Verhandlungen mit der
Klägerin vertreten habe, vom 11. Juli 1997 als unzulässig zurückzuweisen. Der
Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit McKenza sei nämlich ungewiß, da das Datum
des 22. Oktober 1991 handschriftlich hinzugefügt worden und nicht neben den
Unterschriften vermerkt sei und da der Anwalt der Klägerin erklärt habe, daß
dieser Vertrag am 17. Oktober 1991 unterzeichnet worden sei.
- 33.
- Auch bestünden hinsichtlich wesentlicher Punkte dieses Vertrages Zweifel. So
erkläre Herr Nazzari, daß dessen Laufzeit auf 5 Jahre festgelegt worden sei,
während Herr Port in einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. März 1997 eine
Laufzeit von mindestens 3 Jahren angegeben habe. Der Vertrag in der Form, wie
er der Kommission mit dem Antrag vom 16. Dezember 1996 übermittelt worden
sei, sehe keine feste Laufzeit vor.
- 34.
- Da sich die Kommission bei der Prüfung eines Antrags auf Anerkennung eines
Härtefalls nur auf die Angaben des Antragstellers stützen könne, sei eine im Laufe
des Verfahrens am Vertrag vorgenommene Korrektur verspätet.
Vorbringen der Klägerin
- 35.
- Die Klägerin räumt ein, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zwei
verschiedene Fassungen des Vorvertrags mit Proban vorgelegt zu haben. Die
Fassung, die sie der Kommission mit Schreiben vom 16. Dezember 1996 übersandt
habe, lasse den Lieferbeginn und den Verschiffungshafen offen. Sodann habe sie
als Anlage K1 zur Klageschrift ein vervollständigtes Exemplar des Vorvertrags
vorgelegt, das diese beiden Angaben enthalte. Zur Vorlage des Dokuments in
verschiedenen Stadien sei es gekommen, weil die Klägerin über ein dreigestaffeltes
Ablagesystem verfüge und die Unterlagen dem Anwalt der Klägerin von
verschiedenen Personen übermittelt worden seien. Sie überlasse dem Gericht die
Entscheidung der Frage, ob ein als Anlage zur Klageschrift vorgelegtes
Beweismittel nur in der Fassung berücksichtigt werden könne, die der
Entscheidungsfindung der Kommission zugrunde gelegen habe.
- 36.
- Der Vertrag mit McKenza sei auf der Grundlage der von den Parteien am
17. Oktober 1991 getroffenen Vereinbarung geschlossen worden, wie sich aus der
der Klageschrift als Anlage K4 beigefügten eidesstattlichen Erklärung von Herrn
Nazzari ergebe. Am 22. Oktober 1991 habe die Klägerin das von McKenza
unterzeichnete Dokument zurückerhalten.
- 37.
- Unter Hinweis auf diese eidesstattliche Erklärung von Herrn Nazzari fügt die
Klägerin hinzu, die Vertragsparteien hätten sich auf eine Vertragslaufzeit von fünf
Jahren geeinigt. Zwischen dieser Erklärung und derjenigen von Herrn Port (siehe
oben, Randnr. 33) bestehe kein Widerspruch.
Würdigung durch das Gericht
- 38.
- Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen
Rechtsakts nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen, die bei Erlaß
des Aktes bestanden (Urteile des Gerichtshofes vom 7. Februar 1979 in den
verbundenen Rechtssachen 15/76 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321,
Randnr. 7, und vom 5. Juli 1984 in der Rechtssache 114/83, Société d'initiatives et
de coopération agricoles und Société interprofessionnelle des producteurs et
expéditeurs de fruits, légumes, bulbes et fleurs d'Ille-et-Vilaine/Kommission, Slg.
1984, 2589, Randnr. 22; Urteil des Gerichts vom 22. Oktober 1996 in den
verbundenen Rechtssachen T-79/95 und T-80/95, SNCF und British
Railways/Kommission, Slg. 1996, II-1491, Randnr. 48). Insbesondere ist der
Rechtsprechung zu entnehmen, daß komplexe Bewertungen, die die Kommission
vorgenommen hat, nur anhand der Infomationen zu prüfen sind, über die diese bei
der Entscheidungsfindung verfügte (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September
1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I-4551,
Randnr. 33, und Urteil des Gerichts vom 25. Juni 1998 in den verbundenen
Rechtssachen T-371/94 und T-394/94, British Airways u. a. und British Midland
Airways/Kommission, Slg. 1998, II-2405, Randnr. 81).
- 39.
- Daraus folgt, daß die Klägerin ihre Klage nicht auf die der Klageschrift als Anlage
beigefügte Fassung des Vorvertrags, sondern nur auf die Fassung stützen kann, die
der Kommission im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vom 16.
Dezember 1996 vorlag.
- 40.
- Ebensowenig kann sich die Klägerin auf die Erklärung des Herrn Nazarri stützen,
um den mit McKenza geschlossenen Vertrag zu vervollständigen, da dieser dem
Vertrag einen anderen Inhalt zuschreibt, als ihn die der Kommission bei Erlaß der
angefochtenen Entscheidung vorliegende Fassung hatte.
- 41.
- Die Anlagen K1 und K4 können somit im Rahmen der vorliegenden Klage keine
Berücksichtigung finden.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93
Vorbringen der Klägerin
- 42.
- Die Kommission habe den mit Proban geschlossenen Vorvertrag und dessen
rechtliche Folgen falsch bewertet. Ein Vorvertrag binde die Parteien frühzeitig,
wenn dem Abschluß des Vertrages im eigentlichen Sinne noch tatsächliche oder
rechtliche Hindernisse entgegenstünden.
- 43.
- Es komme weder auf die Bezeichnung der Vereinbarung noch auf die Beurteilung
von Absichtserklärungen im allgemeinen an. Ausschlaggebend seien vielmehr allein
der Parteiwille und - mangels eines erklärten Parteiwillens - die Usancen am
Erfüllungsort, der im vorliegenden Fall Hamburg sei. Der Vorvertrag mit Proban
zeige den Bindungswillen der beiden Parteien und enthalte alle für einen solchen
Vorvertrag wesentlichen Punkte. Lieferbeginn sowie Verschiffungs- und
Entladehafen seien entgegen der Auffassung der Kommission keine wesentlichen
Elemente eines Vorvertrags. Die einzigen wesentlichen Punkte seien die Menge
und Qualität der Waren, ihr Preis, die Regelung der Vermarktungskosten und die
Mindestlaufzeit der Vereinbarung.
- 44.
- Eine „carta de intentión“ wie die mit Proban und Carrión (siehe unten,
Randnr. 49) geschlossenen Vorverträge sei nach den Usancen am Platz Hamburg
ein verbindlicher Vertrag, wenn sie so bestimmt sei, daß aus ihr auf Erfüllung
geklagt werden könne. Werde eine solche Vereinbarung von einer Partei nicht
eingehalten, könne außerdem der geschädigte Vertragspartner Klage auf Ersatz des
sich aus dieser Nichterfüllung ergebenden Schadens erheben.
- 45.
- Es bestehe also ein rechtlich verbindlicher Vermarktungsvertrag mit Proban,
aufgrund dessen die Klägerin im Referenzzeitraum Lieferungen hätte erhalten
müssen, wenn der Vertragspartner nicht von einem Konkurrenten zur Verletzung
seiner Verpflichtungen verleitet worden wäre.
- 46.
- Da ein Prozeß ihr nicht dazu verholfen hätte, innerhalb des Referenzzeitraums
Waren von Proban zu erhalten, habe die Klägerin einen anderen Partner finden
müssen.
- 47.
- Was den Vertrag mit McKenza angehe, so sei Sembriosa mit ihren Anbaubetrieben
der einzige Zulieferer gewesen. Die Anbaubetriebe seien mangels Exportlizenzen
rechtlich nicht in der Lage gewesen, direkt an McKenza zu liefern. Da McKenza
mit keinem anderen Exporteur in Ecuador einen Vertrag geschlossen habe und den
übrigen Erzeugern eine Ausfuhr nicht möglich gewesen sei, sei die Vereinbarung
zwischen McKenza und der Klägerin nach dem Konkurs von Sembriosa hinfällig
geworden. Ein Verfahren gegen McKenza hätte weder in wirtschaftlicher noch in
rechtlicher Hinsicht Sinn gehabt, denn es hätte der Klägerin nicht ermöglicht, die
für den Referenzzeitraum in Betracht kommenden Mengen zu importieren.
- 48.
- Über den Konkurs von Sembriosa sei sie Ende Oktober oder Anfang November
1991 von Herrn Nazzari telefonisch benachrichtigt worden, der ihr mitgeteilt habe,
daß aus diesem Grund der Vertrag mit McKenza nicht erfüllt werden könne.
- 49.
- Auch der Vorvertrag mit Carrión vom 7. November 1991 sei rechtsverbindlich
gewesen. Am Bindungswillen der Vertragsparteien bestehe kein Zweifel. Diese
hätten aufgrund dieser Vereinbarung ihren Handel aufgenommen; im Februar 1993
seien tatsächlich, wie vorgesehen, die ersten Bananen geliefert worden. Zudem
seien alle wesentlichen Punkte des Vertrages geregelt gewesen.
- 50.
- Auf jeden Fall seien der Vorvertrag und die Vereinbarungen mit Carrión und
Bananor aus dem Jahr 1993 als eine Einheit anzusehen, da die Vereinbarungen
gegenüber dem Vorvertrag keine zusätzlichen Bestimmungen enthalten hätten,
obwohl sie nach Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 getroffen worden seien.
- 51.
- Die Vertragsparteien seien zwar zur Kündigung dieser Vereinbarungen berechtigt
gewesen; diese Möglichkeit habe aber nichts mit den Voraussetzungen zu tun, bei
deren Vorliegen die Kommission zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen verpflichtet
sei.
- 52.
- Durch die Zuteilung eines ungewöhnlich niedrigen Bananenkontingents sei die
Klägerin in existentielle Schwierigkeiten geraten. Wenn die gemeinsame
Marktordnung nicht dazwischen gekommen wäre, hätte sie die im Vorvertrag mit
Carrión vereinbarten Mengen in Deutschland vermarktet und als Referenzmenge
angerechnet erhalten. Ihre Lage entspreche daher nach dem Urteil T. Port einem
Härtefall. Die ihr von der Kommission vorgeworfene mangelnde Sorgfalt sei für die
Härtesituation nicht ursächlich. Ebensowenig realistisch sei die Behauptung, sie
hätte bei gehöriger Sorgfalt schneller die Voraussetzungen für die Vermarktung der
Bananen von Carrión in Deutschland schaffen können.
Vorbringen der Kommission und der Streithelfer
- 53.
- Was den Vorvertrag mit Proban in der Fassung angeht, in der er ihr mit demAntrag vom 16. Dezember 1996 übermittelt worden sei, so weist die Kommission
das Vorbringen der Klägerin zurück, daß aufgrund des erklärten Willens seiner
Verfasser oder - bei Fehlen eines solchen - aus den in Hamburg geltenden
Usancen auf das Vorliegen eines für die Vertragsparteien verbindlichen
Vermarktungsvertrags zu schließen sei.
- 54.
- Erstens seien weder die Vorverhandlungen, die zur Unterzeichnung des
Vorvertrags geführt hätten, noch die erklärte Absicht der Vertragsparteien,
langfristige Geschäftsbeziehungen einzugehen, geeignet, diesem Vertrag rechtliche
Bindungswirkung zu verleihen.
- 55.
- Zweitens werde im Gutachten von Walter Müller über die Usancen am Platz
Hamburg im Hinblick auf die Einordnung eines Vorvertrags als verbindlicher
Vertrag folgendes ausgeführt:
„... ist eine .carta de intención' ein verbindlicher Vertrag, dessen Nichteinhaltung
den vertragstreuen Teil zu Schadensersatzforderungen berechtigt, wenn er so
hinreichend bestimmt ist, daß - unter Anwendung der Grundsätze der ergänzenden
Vertragsauslegung - auf Erfüllung geklagt werden kann.“
- 56.
- Der Vorvertrag regele nicht alle für eine Vereinbarung wesentlichen Punkte und
sei somit nicht im Sinne der Usancen am Platz Hamburg hinreichend bestimmt.
Entgegen dem Vortrag der Klägerin bestimme der Vorvertrag weder den Zeitpunkt
des Vertragsbeginns noch den Verschiffungs- oder den Bestimmungshafen.
- 57.
- Überdies verkenne die Klägerin den grundlegenden Unterschied zwischen den
rechtlichen Wirkungen eines „letter of intent“ und denen eines Vertrages. Die
Kommission teile die Ansicht von Herrn Müller, daß die Nichtbeachtung eines
„letter of intent“ bei entsprechend konkretem Regelungsgehalt zu
Schadensersatzansprüchen führen könne. Diese seien jedoch auf den Ersatz
desjenigen Schadens begrenzt, der der anderen Partei aus dem Scheitern des
Vertragsschlusses entstanden sei, also auf Entschädigung für die bereits im Hinblick
auf den Vertragsschluß getroffenen Dispositionen. Ein Anspruch auf Erfüllung der
zukünftigen vertraglichen Verpflichtungen lasse sich aus einem „letter of intent“
jedoch nicht ableiten. Der Vorvertrag vermittle also keinen rechtlich verbindlichen
Anspruch auf Durchführung der beabsichtigten Bananenlieferungen, so daß das
Inkrafttreten der gemeinsamen Marktorganisation auch nicht eine rechtlich bereits
hinreichend verfestigte Geschäftsbeziehung über die Lieferung von
Drittlandsbananen habe beeinträchtigen können. Die Klägerin sei sich über diese
Tatsachen offensichtlich auch im klaren, da sie suggeriere, daß es sich bei dem
Vorvertrag keineswegs um einen „letter of intent“, sondern um einen
rechtswirksamen Vertrag gehandelt habe, was jedoch nicht der Fall sei.
- 58.
- Das Gutachten von Herrn Müller nehme nur zu den Mindestvoraussetzungen
Stellung, die ein „letter of intent“ erfüllen müsse, um überhaupt rechtliche
Wirkungen im Sinne der Eröffnung von Schadensersatzansprüchen erzeugen zu
können, nicht jedoch zu den Mindestvoraussetzungen für den rechtswirksamen
Abschluß eines Vertrages.
- 59.
- Unabhängig von der Qualifikation dieses Vorvertrags könne seine Nichterfüllung
durch Proban nicht zur Anerkennung eines Härtefalls führen, da der Klägerin, wie
sie selbst einräume, aus dem Vorvertrag ein verbindlicher Anspruch auf Lieferung
von Bananen nicht zugestanden habe.
- 60.
- Die Auslegung des Vertrages mit McKenza, wonach Sembriosa der einzige
Vertragspartner dieses Unternehmens in Equador gewesen sei, entspreche weder
dem Wortlaut der Vereinbarung noch decke sie sich mit den Gegebenheiten beiihrer Unterzeichnung. Nichts deute in dem Vertrag darauf hin, daß nur die
Lieferungen von Sembriosa Gegenstand der Vereinbarung mit der Klägerin
gewesen seien. Außerdem biete die eher begrenzte Lieferkapazität von Sembriosa
eine Erklärung dafür, daß im Vertrag auf andere Zulieferer verwiesen worden sei,
um den Versand der vorgesehen Bananenmengen von McKenza an die Klägerin
gewährleisten zu können.
- 61.
- Jedenfalls hätten die von den Anbaubetrieben von Sembriosa geernteten Bananen
nach dem Konkurs dieses Unternehmens auf dem Markt frei verfügbar gewesen
sein müssen, so daß McKenza ihre Lieferverpflichtungen gegenüber der Klägerin
hätte einhalten können, da der ecuadorianische Markt die Versorgung mit Bananen
dieses Lieferanten offensichtlich hätte sicherstellen können.
- 62.
- Infolgedessen sei das Vorbringen der Klägerin, daß ein Prozeß gegen McKenza
sinnlos gewesen wäre, unbegründet.
- 63.
- Der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei relevant (siehe oben, Randnr. 32), da
überhaupt nur eine vor dem Konkurs von Sembriosa (4. November 1991) mit
McKenza geschlossene Vereinbarung als Grundlage für die Anerkennung eines
Härtefalls in Betracht komme. Die Widersprüche bei den Datumsangaben und die
anderen bereits angesprochenen Unstimmigkeiten untergrüben die Glaubwürdigkeit
der Klägerin in diesem Punkt erheblich.
- 64.
- Was die Verträge und den Vorvertrag angehe, die mit Carrión und Bananor
geschlossen worden seien, so sei zwischen den Vorkehrungen, die die Klägerin vor
Erlangung der Kenntnis von der gemeinsamen Marktorganisation getroffen habe,
und denen zu unterscheiden, die sie danach getroffen habe. Nur der Vorvertrag
vom 7. November 1991 komme für die Beantwortung der Frage in Betracht, ob der
Fall der Klägerin ein Härtefall sei. Dieser Vorvertrag, der rechtlich als „letter of
intent“ bewertet werden müsse, stelle keine rechtlich relevante wirtschaftliche
Disposition dar, die durch die gemeinsame Marktordnung in irgendeiner Weise
entwertet worden wäre. Es handele sich - auch nach Maßgabe der von der
Klägerin angeführten Bestimmungen des deutschen Rechts - um einen notwendigen
Schritt zum Abschluß eines Liefervertrags.
- 65.
- Insoweit seien die Vertragsparteien nicht davon ausgegangen, daß die im
Vorvertrag vorgesehenen Mengen und Lieferbedingungen unverändert in den
Vertrag übernommen werden würden, sondern sie hätten angenommen, daß diese
Gesichtspunkte neu geprüft und gegebenenfalls bei Vertragsschluß angepaßt
würden. Daher sei dem Vorvertrag nicht zu entnehmen, daß bereits unwiderrufliche
Dispositionen getroffen worden seien, die durch die gemeinsame Marktorganisation
hätten entwertet werden können. Außerdem zeige die Kündigungsklausel in den
Verträgen von 1993, daß den Vertragsparteien die Schwierigkeiten, die sich aus der
Einführung dieser gemeinsamen Regelung ergeben könnten, im vollem Umfang
bewußt gewesen seien.
- 66.
- Die Klägerin könne ihr Begehren auch nicht auf die am 11. März 1993 mit Carrión
und am 1. Juni 1993 mit Bananor geschlossenen Lieferverträge stützen, denn die
Verordnung Nr. 404/93 sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom
25. Februar 1993 veröffentlicht worden. Daher seien die Probleme im
Zusammenhang mit der Erfüllung dieser Verträge nicht der gemeinsamen
Marktorganisation, sondern einer unternehmerischen Entscheidung der Klägerin
zuzuschreiben. Jedenfalls hätte sich die Klägerin diesen Verpflichtungen durch
Ausübung ihres Kündigungsrechts entziehen können.
- 67.
- Das Königreich Spanien macht geltend, die von der Klägerin angeführten
Umstände stellten keinen Härtefall dar, der die Kommission zum Erlaß von
Übergangsmaßnahmen verpflichte. Ein „letter of intent“, wie er von Proban
unterzeichnet worden sei, stelle eine Vorstufe zu einem Vorvertrag dar, auf der von
den Vertragsparteien einige Einzelheiten einer künftigen vertraglichen Beziehung
entworfen würden. Ebensowenig sei das mit McKenza erarbeitete Papier ein
gültiger Vorvertrag, da darin so wesentliche Einzelheiten wie die Laufzeit oder der
Beginn des Vertrages nicht festgelegt worden seien. Vor dem Inkrafttreten der
gemeinsamen Marktorganisation habe die Klägerin daher nur Erwartungen, aber
keine wohlerworbenen Rechte gehabt, die von der Kommission im Hinblick auf
einen Erlaß von Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 30 der Verordnung Nr.
404/93 zu berücksichtigen gewesen wären. Die Klägerin habe auch nicht mit der
notwendigen Sorgfalt darauf hingewirkt, daß alle diese Vereinbarungen mit den
Zulieferern zur Durchführung gelangten.
- 68.
- Die Französische Republik teilt die Auffassung der Kommission in bezug auf die
rechtliche Bedeutung der „letters of intent“ mit Proban und Carrión. Solche
„letters of intent“ stünden Verträgen nicht gleich und hätten nicht die gleichen
Folgen; anderenfalls hätten die Parteien von vornherein einen formgültigen Vertrag
geschlossen. Die Verträge mit Carrión und Bananor seien nach Veröffentlichung
des Vorschlags der Kommission zur Schaffung der gemeinsamen Marktorganisation
geschlossen worden, so, daß der Klägerin die mit der Verordnung Nr. 404/93
eingeführte Zollkontingentregelung bekannt gewesen sei. Im übrigen habe die
Klägerin nicht die erforderliche Sorgfalt walten lassen. So hätte sie die
Durchführung des Vertrages mit McKenza nach dem Konkurs von Sembriosa unter
Inanspruchnahme der anderen in diesem Vertrag genannten Erzeuger fortsetzen
können.
Würdigung durch das Gericht
- 69.
- Nach dem Urteil T. Port (siehe Randnr. 12) gibt Artikel 30 der Verordnung Nr.
404/93 der Kommission die Befugnis und verpflichtet sie gegebenenfalls zur
Regelung von Härtefällen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Importeur von Drittlandsbananen oder nichttraditionellen AKP-Bananen ist
in existentielle Schwierigkeiten geraten. Diese Schwierigkeiten sind untrennbar mit
dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten der
Verordnung Nr. 404/93 bestanden, zur gemeinsamen Marktorganisation verbunden.Dem Importeur wurde auf der Grundlage der nach Artikel 19 Absatz 2 dieser
Verordnung zu berücksichtigenden Referenzjahre ein ungewöhnlich niedriges
Kontingent zugeteilt. Die Schwierigkeiten des Importeurs sind nicht auf mangelnde
Sorgfalt zurückzuführen.
- 70.
- Die Maßnahmen, die die Kommission nach Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93
in Abweichung von der allgemeinen Regelung dieser Verordnung über die
Zuteilung von Einfuhrbescheinigungen treffen kann, haben Ausnahmecharakter.
Hieraus folgt, daß die Kommission zum Erlaß solcher Maßnahmen nur verpflichtet
ist, wenn hinreichende Beweise dafür erbracht werden, daß alle oben genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Hierbei obliegt die Beweislast dem Unternehmen, das
den Erlaß der Maßnahmen begehrt.
- 71.
- In der angefochtenen Entscheidung ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt,
daß die Umstände, die von der Klägerin zum Scheitern der mit Proban, McKenza
und Carrión/Bananor geschlossenen Verträge angeführt worden sind, keinen
Härtefall im Sinne des Urteils T. Port darstellten.
- 72.
- Zu dem mit Proban geschlossenen Vorvertrag hat die Kommission zu Recht
ausgeführt, daß die Klägerin nicht nachgewiesen habe, daß dieser rechtsverbindlich
gewesen sei. Die Kommission durfte nämlich den tatsächlichen Abschluß einer
Vereinbarung zwischen den Parteien angesichts der vorgelegten unterschiedlichen
Versionen bezweifeln. Ebenso durfte sie bezweifeln, daß diese Vereinbarung, die
als „Vorvertrag“ bezeichnet wurde und der bestimmte wesentliche Daten fehlten,
definitiv war. Die rechtliche Bindungswirkung der Vereinbarung schließlich ist
höchst zweifelhaft, da die Klägerin von den Rechten keinen Gebrauch gemacht hat,
die in der Vereinbarung für den Fall der Nichterfüllung durch eine der
Vertragsparteien vorgesehen waren, obwohl Proban doch vorsätzlich gegen ihre
Verpflichtungen verstoßen haben soll.
- 73.
- Angesichts des unklaren Zeitpunkts des Abschlusses der Vereinbarung mit
McKenza sowie des Fehlens einer Bestimmung über deren Laufzeit durfte die
Kommission an der rechtlichen Bindungswirkung auch dieser Vereinbarung
zweifeln. Sie durfte sich auch fragen, warum die Erfüllung dieses Vertrages am
Konkurs von Sembriosa gescheitert war oder von ihr aus diesem Grunde Abstand
genommen wurde, da McKenza selbst in die Vereinbarung einen Passus hatte
aufnehmen lassen, wonach sie eine Vereinbarung mit einer Gruppe von Erzeugern
und Befrachtern getroffen habe, und da diese weiteren Zulieferer unstreitig
zumindest einen Teil der Mengen hätten liefern können, die Sembriosa hätte
liefern sollen. Die Kommission hat somit zu Recht angenommen, daß die Klägerin
dadurch, daß sie weder auf der Erfüllung der Vereinbarung durch McKenza
bestand noch von den Rechten Gebrauch machte, die in dieser Vereinbarung für
den Fall der Nichterfüllung vorgesehen waren, nicht die Sorgfalt walten ließ, die
nach der vierten vom Gerichtshof im Urteil T. Port aufgestellten Voraussetzung
geboten war.
- 74.
- Auch die mit Carrión am 11. März 1993 und mit Bananor am 1. Juni 1993
geschlossenen Vereinbarungen hat die Kommission zu Recht unberücksichtigt
gelassen, da sie nach Veröffentlichung der Verordnung Nr. 404/93 im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften geschlossen worden waren.
- 75.
- Außerdem ist die Klägerin in diesen Vereinbarungen Einfuhrverpflichtungen
eingegangen, als ihr die Regeln der neuen Marktorganisation bereits durchaus
bekannt waren, wie schon der Wortlaut der Vereinbarungen zeigt. Beide sehen
nämlich die Möglichkeit der Kündigung der Vereinbarung für den Fall höherer
Gewalt vor, „wenn die internationalen Handelsbeziehungen - insbesondereProbleme mit Quoten/Bescheinigungen - die Ausfuhr des Obstes verhindern“.
- 76.
- Schwierigkeiten, die auf vertragliche Verpflichtungen zurückgehen, die nach dem
Erlaß der Verordnung Nr. 404/93 begründet wurden, sind zudem keine
Schwierigkeiten, die mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor
Inkrafttreten dieser Verordnung bestanden, zu dem mit dieser Verordnung
eingeführten System untrennbar verbunden sind. Daraus folgt, daß derartige
Schwierigkeiten besondere Maßnahme im Sinne einer Härteregelung nicht
rechtfertigen können. Dem steht nicht entgegen, daß die Klägerin am 7. November
1991 bereits einen Vorvertrag mit Carrión geschlossen hatte, denn dieser
Vorvertrag verpflichtete die Klägerin nicht zur Unterzeichnung eines
Vermarktungsvertrags.
- 77.
- Ebensowenig sind die Schwierigkeiten, in die die Klägerin wegen des Scheiterns der
Vereinbarungen mit Proban und McKenza geraten war - unterstellt, daß diese
Vereinbarungen rechtsverbindlich waren, so daß die Klägerin in den Jahren 1991
bis 1993 tatsächlich Anspruch auf Lieferung der dort vorgesehenen Mengen hatte
-, mit dem Übergang von den nationalen Regelungen, die vor Inkrafttreten der
Verordnung Nr. 404/93 bestanden, zur gemeinsamen Marktordnung untrennbar
verbunden.
- 78.
- Die Klägerin hat nämlich zum einen geltend gemacht, daß der Vorvertrag mit
Proban deshalb nicht eingehalten worden sei, weil Proban ihren Verpflichtungen
nicht habe nachkommen wollen, und zum anderen, daß der Vertrag mit McKenza
wegen des Konkurses von deren Hauptzulieferer hinfällig geworden sei. Die
Nichterfüllung dieser beiden Vereinbarungen wäre damit auf die Verwirklichung
gewöhnlicher geschäftlicher Risiken zurückzuführen, die vom betreffenden
Wirtschaftsteilnehmer zu tragen wären. Außerdem zeigt der Umstand, daß die
Klägerin bereits Geschäftsbeziehungen zu Carrión angebahnt hatte, während mit
McKenza Verhandlungen liefen, daß sie sich des eingegangenen Risikos bewußt
war. Die Kommission kann nicht zum Erlaß besonderer Maßnahmen verpflichtet
sein, um geschäftliche Schwierigkeiten zu beheben, in die ein Importeur nur
deshalb geraten ist, weil von ihm gehegte Erwartungen hinsichtlich der Möglichkeit,
Geschäftsbeziehungen zu einem Bananenzulieferer aufzunehmen, enttäuscht
worden sind.
- 79.
- Zwar können sich besondere Maßnahmen als Härtefallregelung als notwendig
erweisen, wenn sich ein Importeur zur Einfuhr bestimmter Bananenmengen
verpflichtet hat, bevor er von den Vorschriften der neuen Marktorganisation
Kenntnis erlangt hat, und wenn es ihm anschließend unmöglich ist, seine
Verpflichtungen zu erfüllen, weil er die erforderlichen Einfuhrlizenzen nicht
erlangen kann. Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor.
- 80.
- Schließlich hat die Klägerin weder vor der Kommission noch vor dem Gericht
nachgewiesen, daß die Folgen der Unmöglichkeit, die drei genannten Verträge vor
dem Inkrafttreten der neuen Regelung im Juli 1993 zu erfüllen, existenzbedrohend
gewesen wären und somit ein Härtefall vorgelegen hätte.
- 81.
- Nach den Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung machen zum
einen die Bananeneinfuhren zwar im allgemeinen mehr als 50 % ihres Umsatzes
aus; jedoch führt sie daneben auch anderes Obst sowie Gemüse ein. Zum anderen
hatte sie auch mit anderen Zulieferern als Proban und McKenza Einfuhrverträge
geschlossen, so daß sie während des Referenzzeitraums trotz der ausgebliebenen
Lieferungen dieser Unternehmen Bananen einführen konnte.
- 82.
- Darüber hinaus hat die Klägerin in Beantwortung einer vom Gericht in der
mündlichen Verhandlung gestellten Frage eingeräumt, daß sie der Kommission eine
Beurteilung ihrer finanziellen Situation nicht durch ein entsprechendes Schriftstück
ermöglicht hat. Im Rahmen der vorliegenden Klage hat sie zwar dem Gericht
gegenüber einige Angaben zu diesem Punkt gemacht; diese beweisen jedoch
keineswegs, daß sie in ihrer Existenz bedroht war.
- 83.
- Nach alledem ist der erste Klagegrund unbegründet.
Zum zweiten Klagegrund: Ermessensmißbrauch der Kommission
Vorbringen der Klägerin
- 84.
- Die Klägerin verweist insgesamt auf ihre Schriftsätze in der Rechtssache T-39/97.
Ihrer Ansicht nach genügt diese Verweisung für einen substantiierten Vortrag zu
diesem Klagegrund.
- 85.
- In der Erwiderung führt die Klägerin jedoch aus, daß der Ermessensmißbrauch der
Kommission darin bestehe, daß diese ihre eigene Verantwortlichkeit hätte in
Rechnung stellen müssen. Durch ihre Untätigkeit seit dem 1. Juli 1993 habe die
Kommission nämlich ihr Eigentum und ihr Grundrecht auf Gewerbefreiheit
verletzt.
- 86.
- Der Ermessenmißbrauch bestehe außerdem in der Weigerung der Kommission, sie
im Verfahren über die Prüfung ihres Antrags anzuhören. Die Kommission hätte diehandelsrechtliche Bedeutung der von ihr getroffenen Vereinbarungen nicht
verkannt, wenn sie sie vor Erlaß der angefochtenen Entscheidung gehört hätte.
Vorbringen der Kommission
- 87.
- Dieser Klagegrund sei unzulässig, da die Klägerin hierzu in keiner Weise
substantiiert vorgetragen habe.
- 88.
- Selbst wenn das Gericht die Verweisung der Klägerin auf ihre Schriftsätze in ihrer
Untätigkeitsklage in der Rechtssache T-39/97 als ausreichenden Vortrag zu diesem
Klagegrund gelten lassen sollte, sei dieser doch unbegründet.
- 89.
- Das Argument der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei verspätet und daher
unzulässig; es werde nämlich erstmalig in der Erwiderung vorgebracht und beruhe
nicht auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die erst während des Verfahrens
zutage getreten seien. Hilfsweise verweist die Kommission darauf, daß der
Anspruch auf rechtliches Gehör beachtet worden sei, da die Klägerin einen Antrag
auf Anerkennung eines Härtefalls gestellt habe und dieser Antrag von der
Kommission geprüft worden sei.
Würdigung durch das Gericht
- 90.
- Nach Artikel 44 der Verfahrensordnung des Gerichts muß die Klageschrift u. a.
eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach der Rechtsprechung
bedeutet dies, daß in der Klageschrift im einzelnen darzulegen ist, worin der
Klagegrund besteht, auf den die Klage gestützt wird, so daß seine bloß abstrakte
Nennung den Erfordernissen der Verfahrensordnung nicht entspricht (Urteil des
Gerichts vom 18. November 1992 in der Rechtssache T-16/91, Rendo
u. a./Kommission, Slg. 1992, II-2417, Randnr. 130).
- 91.
- Diese Darstellung muß außerdem so klar und genau sein, daß dem Beklagten die
Vorbereitung seiner Verteidigung und dem Gericht die Entscheidung über die
Klage, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, ermöglicht wird. Um die
Rechtssicherheit und eine ordnungsgemäße Rechtspflege zu gewährleisten, ist es
für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, daß die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Umstände, auf denen die Klage beruht, zumindest in gedrängter Form,
jedenfalls aber zusammenhängend und verständlich, aus dem Wortlaut der
Klageschrift selbst hervorgehen (Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1998 in der
Rechtssache T-348/94, Enso Española/Kommission, Slg. 1998, II-1875,
Randnr. 143).
- 92.
- Da diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist der zweite
Klagegrund unzulässig. Dabei ist die Substantiierung des Klagegrundes in der
Erwiderung unerheblich.
- 93.
- Somit ist die Klage insgesamt abzuweisen.
Kosten
- 94.
- Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag
zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen
unterlegen ist und die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind
die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.
- 95.
- Nach Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem
Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Demgemäß
haben das Königreich Spanien und die Französische Republik, die dem Rechtsstreit
zur Unterstützung der Anträge der Kommission beigetreten sind, ihre eigenen
Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
hat
DAS GERICHT (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen
Kosten.
CookeGarcía-Valdecasas
Lindh
|
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. März 2000.
Der Kanzler
Der Präsident
H. Jung
R. García-Valdecasas