Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 29. Dezember 2006 von De Smedt gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 19. Oktober 2006 in der Rechtssache F-59/05, De Smedt/Kommission

(Rechtssache T-415/06 P)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Elisabeth De Smedt (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vogel und R. Kechiche)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene, am 19. Oktober 2006 ergangene und am selben Tag als Einschreiben zugestellte Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst in vollem Umfang aufzuheben, mit dem die von ihr am 8. Juli 2005 erhobene Klage abgewiesen wurde;

den in ihrer am 8. Juli 2005 eingereichten Klage gestellten Anträgen stattzugeben;

der Beklagten und der Streithelferin gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der notwendigen Auslagen für das Verfahren, insbesondere der Kosten des Zustellungsbevollmächtigten, der Reise- und Aufenthaltskosten sowie der Anwaltshonorare gemäß Art. 90 Buchst. b der Verfahrensordnung.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 19. Oktober 2006, dessen Aufhebung im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels beantragt wird, hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin abgewiesen, die auf die Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 21. März 2005 über die Einstufung und Besoldung der Rechtsmittelführerin, einer früheren Hilfskraft und jetzigen Vertragsbediensteten, sowie auf Schadensersatz gerichtet war.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihren Antrag auf Aufhebung dieses Urteils auf zwei Rechtsmittelgründe. Der erste bezieht sich auf einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten1 sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler. Indem es den ersten Klagegrund ihrer ursprünglichen Klage mit der Begründung zurückgewiesen habe, die Kommission sei zur Einhaltung von Fristen verpflichtet, die gemäß der Verordnung Nr. 723/20042 für die Ablösung des alten Statuts der Hilfskräfte durch das neue Statut des Vertragsbediensteten bestimmt worden seien, erlaube das Gericht der Kommission, unter Verstoß gegen Art. 80 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen nicht alle der Ersteinstellung von Vertragsbediensteten vorausgehenden Verfahren zu beachten.

Der zweite Rechtsmittelgrund bezieht sich auf einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, das Fehlen einer Begründung sowie die Nichtbeantwortung der Schriftsätze der Rechtsmittelführerin im Rahmen der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes ihrer ursprünglichen Klage, mit der sie die diskriminierende Situation im Vergleich zu anderen Personen mit identischer Funktion innerhalb desselben Dienstes der Kommission gerügt hatte, in der sie zu arbeiten gezwungen gewesen sei. Das Gericht habe auf ihre Erklärungen dazu keine angemessene Antwort gegeben und sich darauf beschränkt, den Klagegrund mit einer abstrakten Formulierung zurückzuweisen.

____________

1 - Die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten wurden in Art. 3 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 59, S. 1) niedergelegt.

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).