BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
11. Juli 2008(*)
„Prozesskostenhilfe“
In der Rechtssache T-178/08 AJ
Anna-Marie Elisabeth Ardina Francisca Becker, wohnhaft in Geldern (Deutschland),
Antragstellerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und O. Weber als Bevollmächtigte,
Antragsgegnerin,
wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung des Gerichts
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,
in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 15. Mai 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,
in Anbetracht der Stellungnahme der Antragsgegnerin zu diesem Antrag,
in Anbetracht der Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe nach den Angaben im Antragsformular beantragt ist,
in Anbetracht dessen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle nicht befugt ist, den Organen Weisungen zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, European Night Services/Kommission, T‑374/94, T-375/94, T-384/94 und T‑388/94, Slg. 1998, II‑3141, Randnr. 53),
in Anbetracht dessen, dass das Vorbringen zur Stützung der beabsichtigten Nichtigkeitsklage im Antragsformular nicht ausreichend dargelegt worden ist,
und dass daher die Rechtsverfolgung, für die die Prozesskostenhilfe beantragt ist, teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet erscheint,
folgenden
Beschluss
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑178/08 AJ wird zurückgewiesen.
Luxemburg, den 11. Juli 2008
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