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Klage, eingereicht am 9. Juli 2007 - Italien / Kommission

(Rechtssache T-267/07)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: Avvocati dello Stato G. Aiello und S. Fiorentino,)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2007) 1901 der Kommission vom 27. April 2007 über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben für nichtig zu erklären, soweit mit ihr die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung von Beträgen in den Fällen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen, auf die mit der vorliegenden Klage eingegangen wird, gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu 50 % der Italienischen Republik angelastet worden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Regierung hat vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die Entscheidung K(2007) 1901 der Kommission vom 27. April 2007, bekannt gegeben am selben Tag, über den Rechnungsabschluss der Zahlstellen der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 2006 finanzierten Ausgaben angefochten, soweit mit ihr die finanziellen Folgen einer Nichtwiedereinziehung von Beträgen in bestimmten Fällen von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zu 50 % der Italienischen Republik angelastet worden sind.

Zur Begründung führt die italienische Regierung aus, in die Entscheidung seien Fälle aufgenommen worden, über die die Kommission bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt und rechtzeitiger Bearbeitung ausdrücklich in einem früheren Zeitraum hätte befinden müssen, so dass sie in vollem Umfang dem EAGFL angelastet worden wären. Das gelte auch im Hinblick darauf, dass sich die Dienststellen der Kommission zu einigen der betreffenden Positionen zustimmend geäußert hätten.

Die Italienische Regierung macht daher folgende Klagegründe geltend:

a)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 sowie des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95. Verstoß gegen Art. 253 EG wegen unzureichender Begründung;

b)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen (EWG) Nr. 729/70 und (EG) Nr. 1258/99. Verstoß gegen Art. 253 EG wegen unzureichender Begründung;

c)    Verletzung und/oder fehlerhafte Anwendung des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 und des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 sowie des Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen (EWG) Nr. 729/70 und (EG) Nr. 1258/99 (in Bezug auf die Fälle mit einem Volumen von weniger als 500 000 EUR). Verstoß gegen Art. 253 EG wegen unzureichender Begründung (in Bezug auf die Fälle mit einem Volumen von weniger als 500 000 EUR).

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