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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judiciaire de Nanterre (Frankreich), eingereicht am 23. Februar 2024 – TJ/Direction régionale des finances publiques d’Ile de France et de Paris

(Rechtssache C-141/24, Direction régionale des finances publiques d’Ile de France et de Paris)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judiciaire de Nanterre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: TJ

Beklagte: Direction régionale des finances publiques d’Ile de France et de Paris

Vorlagefragen

Ist der durch Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistete Grundsatz des freien Kapitalverkehrs dahin auszulegen, dass er die von Art. 755 des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch) vorgesehene von Amts wegen erfolgende Besteuerung von im Ausland gehaltenen Vermögenswerten, die nicht unter den Voraussetzungen des Art. L.23 C des Livre des procédures fiscales (Steuerverfahrensordnung) erklärt wurden und deren Ursprung und Modalitäten des Erwerbs nicht nachgewiesen wurden, zulässt, obwohl dadurch eine Wirkung der Unverjährbarkeit eintritt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese Vermögenswerte in einem verjährten Zeitraum Teil seines Vermögens wurden?

Falls diese Frage verneint wird: Ist daraus zu schließen, dass jedes auf die genannten Vorschriften gestützte Berichtigungsverfahren aufzuheben ist, und zwar auch dann, wenn in dem der Überprüfung durch die Steuerverwaltung unterliegenden Fall keine Wirkung der Unverjährbarkeit eintritt?

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