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Klage, eingereicht am 12. April 2013 – Rubinum/Kommission

(Rechtssache T-201/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Rubinum, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und P.-C. Scheel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 288/2013 für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:

Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/20031

In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Verordnung insbesondere auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1831/2003 gestützt sei und dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Sie verweist insbesondere darauf, dass die angefochtene Verordnung nur auf Annahmen basiere und dass tatsächlich weder die Übertragung von Antibiotikaresistenzen noch die Produktion von Toxinen durch die betroffene Zubereitung konkret festgestellt worden seien.

Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1831/2003

An dieser Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Kommission über ihren gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1831/2003 gestellten Antrag nach Art. 9 Abs. 1 derselben Verordnung hätte entscheiden müssen.

Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1831/2003

Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass sie in mehreren Zulassungsverfahren angemessen und ausreichend nachgewiesen hätte, dass der von ihr hergestellte Futtermittelzusatzstoff gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1831/2003 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt habe. Ferner hätten die Kommission und die EFSA diese Darlegungen nicht widerlegt.

Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/20022

An dieser Stelle macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der angegriffenen Verordnung keine ordnungsgemäße und vollständige Risikoanalyse zu Grunde liege.

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002

Die Klägerin trägt in diesem Zusammengang unter anderem vor, dass die Kommission die angegriffene Verordnung auch nicht mit dem Vorsorgeprinzip aus Art. 7 der Verordnung Nr. 178/2002 rechtfertigen könne. Ferner führt sie aus, dass die angefochtene Verordnung auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gegen die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 verstoße.

Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts

Die Klägerin rügt im gegebenen Zusammenhang die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1831/2003

An dieser Stelle wird gerügt, dass die Kommission die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1831/2003 vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Überprüfung von Entscheidungen oder Unterlassungen von EFSA nicht eingehalten habe und dass sie über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung einer Stellungnahme von EFSA erst nach Erlass der angefochtenen Verordnung entschieden habe.

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1 Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268, S. 29).

2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).