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Amtsblattmitteilung

 

     URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    vom 15. Januar 2003

in der Rechtssache T-171/01: Institut de l'audiovisuel et des télécommunications en Europe (IDATE) gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften(1)

(Schiedsgerichtsklausel ( Gemeinschaftsprogramm "Trans-European Telecommunications Networks" ( Vertrag über die Durchführung von Seminaren über die Verwendung der Euro-ISDN ( Erstattungsfähige Kosten)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

In der Rechtssache T-171/01, Institut de l'audiovisuel et des télécommunications en Europe (IDATE) mit Sitz in Montpellier (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Calvet, Zustellungsanschrift in Luxemburg, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: M. Wolfcarius und M. Shotter im Beistand von Rechtsanwalt J.-L. Fagnart) wegen Feststellung, dass der Begriff der von der Kommission zu tragenden erstattungsfähigen Kosten im Sinne des Vertrages, den Letztere und der Kläger im Rahmen des Programms "Trans-European Telecommunications Networks" geschlossen haben, sämtliche Kosten umfasst, die die Unterauftragnehmer des Klägers aufgrund dieses Vertrages in Rechnung gestellt haben, hilfsweise wegen Ersatzes des Schadens, der dem Kläger durch die Fehler der Kommission bei der Durchführung dieses Vertrages entstanden ist, hat das Gericht (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten R. M. Moura Ramos sowie der Richter J. Pirrung und A. W. H. Meij ( Kanzler: H. Jung ( am 15. Januar 2003 ein Urteil mit folgendem Tenor erlassen:

1.Die von der Kommission zu tragenden erstattungsfähigen Kosten im Sinne des streitigen Vertrages umfassen sämtliche Kosten, die dem Kläger von seinen Unterauftragnehmern aufgrund dieses Vertrages in Rechnung gestellt worden sind.

2.Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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1 - )ABl. C 303 vom 27.10.2001.