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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Dezember 2011 von Harald Mische gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. September 2011 in der Rechtssache F-93/05, Mische/Parlament

(Rechtssache T-642/11 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Harald Mische (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Holland, J. Mische und M. Velardo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 29. September 2011, Mische/Parlament (F-93/05), aufzuheben und, soweit dies auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Sachverhalts möglich ist, ein Urteil zu erlassen;

die Entscheidung des Parlaments vom 4. Oktober 2004 aufzuheben, soweit damit die Einstufung des Klägers bestimmt wird;

das Parlament zum Ersatz aller verursachten Schäden (einschließlich Laufbahnschäden, rechtmäßiger und regulärer Vergütung sowie immaterieller Schäden zuzüglich Verzugszinsen usw.) zu verurteilen;

dem Parlament die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer drei Rechtsmittelgründe geltend.

Erster Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sie verspätet erhoben worden sei.

Zweiter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe die Klage zu Unrecht mit der Begründung für unzulässig erklärt, dass sie dem Rechtsmittelführer wahrscheinlich keinen Vorteil verschaffen könne und dieser somit kein Rechtsschutzinteresse gehabt habe.

Dritter Rechtsmittelgrund: Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe zu Unrecht nicht über die Begründetheit der Klage, insbesondere den Klagegrund eines Verstoßes gegen Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und/oder Art. 5 Abs. 5 des Beamtenstatuts entschieden.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. L 124, S. 1).