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Rechtsmittel, eingelegt am 8. Mai 2024 von der Scandlines Danmark ApS gegen das Urteil des Gerichts (Erste erweiterte Kammer) vom 28. Februar 2024 in der Rechtssache T-390/20, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache C-343/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Scandlines Danmark ApS (vertreten durch L. Sandberg-Mørch, Advokat)

Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission, Scandlines Deutschland GmbH, European Community Shipowners’ Associations (ECSA), Danish Ferry Association, Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V., Verband Deutscher Reeder e. V., Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V., Föreningen Svensk Sjöfart (FSS), Rederi AB Nordö-Link, Trelleborg Hamn AB, Königreich Dänemark

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin ihre Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss vom 20. März 20201 abgewiesen wurde;

der Rechtsmittelgegnerin ihre eigenen Kosten und die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Gründe gestützt.

1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es entschieden habe, dass die Kommission die staatlichen Garantien und die staatlichen Darlehen für Planung und Bau der festen Querung korrekt als zwei Einzelbeihilfen eingestuft habe, anstatt festzustellen, dass jede staatliche Garantie und jedes staatliche Darlehen eine Einzelbeihilfe darstelle.

2. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es entschieden habe, dass die Kommission mit der Feststellung, dass die Beihilfe an die Femern A/S eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstelle, keinen offensichtlichen Fehler begangen habe.

Der zweite Rechtsmittelgrund gliedert sich in zwei Teile:

2.1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass es sich um ein Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse handle. Diese fehlerhafte Schlussfolgerung des Gerichts beruhe auf drei verschiedenen Fehlern:

2.1.1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sich die Kommission nicht auf die Incentive-Studien gestützt habe und dass die IPCEI-Mitteilung keine Quantifizierung der Vorteile des Vorhabens verlange.

2.1.2. Dem Gericht sei ein Irrtum unterlaufen, da die Incentive-Untersuchungen auf Parametern beruhten, die im Widerspruch zu denjenigen stünden, auf die die Finanzierungslücke gestützt worden sei.

2.1.3. Das Gericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass das Erfordernis einer Kofinanzierung in Nr. 18 der IPCEI-Mitteilung erfüllt sei.

2.2. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Maßnahme erforderlich gewesen sei. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes ist in zwei Argumentationsstränge untergliedert.

2.2.1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt habe, da die formalen und materiellen Prüfungen zum Erfordernis eines Anreizeffekts unterschiedlich und voneinander unabhängig seien und da es keinen „immanenten Beihilfeantrag“ mit der Gründung der Femern A/S gegeben habe.

2.2.2. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und Tatsachen verfälscht, indem es davon ausgegangen sei, dass kein kontrafaktisches Szenario vorgelegen habe.

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1 Beschluss C(2020) 1683 final der Kommission vom 20. März 2020 über die staatliche Beihilfe SA.39078 – 2019/C (ex 2014/N) Dänemarks zugunsten von Femern A/S (ABl. 2020, L 339, S. 1).