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Klage, eingereicht am 10. August 2020 – Banco Cooperativo Español/SRB

(Rechtssache T-499/20)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Banco Cooperativo Español, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Sarmiento Ramírez-Escudero, J. Beltrán de Lubiano Sáez de Urabain und P. Biscari García)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single resolution board, SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

    Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 für unanwendbar zu erklären;

den angefochtenen Beschluss wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 in ihrer Auslegung im Licht von Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für nichtig zu erklären;

in jedem Fall festzustellen, dass der angefochtene Beschluss keine zeitliche Rückwirkung ab dem Datum des Erlasses des Beschlusses von 2016 entfalten kann und daher Art. 3 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dadurch eine solche Rückwirkung erfolgt;

in jedem Fall anzuordnen, dass der SRB die Banco Cooperativo Español, SA (BCE)

für den Betrag entschädigt, der den Verzugszinsen im Hinblick auf den 2016 gezahlten Betrag entspricht, für den Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zu dem Datum, an dem der SRB die geschuldeten Beträge zahlt, berechnet auf der Grundlage des geltenden Refinanzierungszinssatzes der Europäischen Zentralbank (derzeit 0 %), zuzüglich 3,5 Prozentpunkte;

hilfsweise zu a. und nur für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichts der angefochtene Beschluss materiell rechtskonform ist, aber keine Rückwirkung entfalten kann, für den Betrag entschädigt, der den Verzugszinsen im Hinblick auf den 2016 gezahlten Betrag entspricht, für den Zeitraum vom 23. Juni 2016 bis zum 19. März 2020, dem Datum, ab dem der angefochtene Beschluss seine Wirkungen entfaltet, berechnet auf der Grundlage des geltenden Refinanzierungszinssatzes der Europäischen Zentralbank (derzeit 0 %), zuzüglich 3,5 Prozentpunkte;

hilfsweise zu a. und b., für den Betrag in Höhe der Rendite entschädigt, die die BCE erlangt hätte, wenn sie in der Versteigerung vom 16. Juni 2016 10-jährige spanische Staatsanleihen im Wert des im Voraus erhobenen Beitrags für das Jahr 2016 erworben hätte, berechnet vom 23. Juni 2016 bis zu dem Datum, an dem der SRB die geschuldeten Beträge zahlt (oder für den Fall, dass nach Ansicht des Gerichts der angefochtene Beschluss materiell rechtskonform ist, aber keine Rückwirkung entfalten kann, bis zum 19. März 2020).

(v)     In jedem Fall dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 19. März 2020 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2016 (SRB/ES/2020/16) (angefochtener Beschluss). Die Klägerin macht geltend, dass der SRB dem angefochtenen Beschluss Rückwirkung verleihen wolle, indem er den Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses rückwirkend auf den 15. April 2016 festlege, dem Datum des Erlasses des ersten Beschlusses über die im Voraus erhobenen Beiträge für das Wirtschaftsjahr 2016.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Der erste Klagegrund beruht auf einer Einrede der Rechtswidrigkeit nach Art. 277 AEUV und ist darauf gerichtet, dass Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. 2015, L 11, S. 44) für unanwendbar erklärt wird.

Die Klägerin trägt insoweit vor, Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung

verstoße gegen Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59, da er ein Berechnungssystem einführe, bei dem von Instituten mit einem konservativen Risikoprofil im Voraus Beiträge wie von einem Institut mit einem sehr hohen Risikoprofil erhoben würden;

verstoße gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da er das Grundrecht der unternehmerischen Freiheit der Klägerin in nicht gerechtfertigter Weise beeinträchtige;

verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er die mehrfache Erfassung bestimmter Verbindlichkeiten der Klägerin unberücksichtigt lasse und dadurch zu einer offensichtlich nicht gerechtfertigten unnötigen und unverhältnismäßigen Einschränkung führe.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und Art. 70 der Verordnung Nr. 806/2014 geltend gemacht, die im Licht des Art. 16 der Charta und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszulegen seien.

Die für die Unanwendbarkeit von Art. 5 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2015/63 angeführten Gründe zeigten klar, dass eine Anpassung des Risikoprofils der Klägerin an die operative Besonderheit des von ihr eingeführten Kooperationsnetzwerks gemäß den genannten Bestimmungen erforderlich sei. Insoweit sei der angefochtene Beschluss, der inhaltlich einer strikten und wortgetreuen Anwendung einer Vorschrift entspreche, die dieses Risikoprofil der Klägerin unberücksichtigt lasse, daher unvereinbar mit Art. 103 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2014/59 und insbesondere mit der Verordnung Nr. 806/2014, deren Art. 70, der die im Voraus erhobenen Beiträge betreffe, auf die Vorschriften der Richtlinie 2014/59 und deren Durchführungsbestimmungen verweise.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofs gerügt, die es ermöglicht, einem Beschluss Rückwirkung zu verleihen.

Der angefochtene Beschluss verstoße gegen diese Rechtsprechung, da

die vom SRB angegebenen Ziele, die die rückwirkende Anwendung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen sollten, keine im Allgemeininteresse liegenden Ziele seien, die eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass Unionsrechtsakte keine Rückwirkung entfalten, rechtfertigen könnten;

die Rückwirkung jedenfalls weder wesentlich noch erforderlich sei, um diese Ziele zu erreichen, da weniger belastende Alternativen für die Parteien bestünden, die ihre Umsetzung gewährleisteten;

die berechtigten Erwartungen der Klägerin verletzt worden seien, da das Handeln des SRB den durch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-323/16 beabsichtigten Wirkungen zuwiderlaufe.

Mit dem vierten Klagegrund wird auf der Grundlage der außervertraglichen Haftung des SRB gemäß den Art. 268 und 340 AEUV sowie Art. 87 Abs. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 eine ungerechtfertigte Bereicherung gerügt.

Der SRB müsse die BCE entsprechend dem Konzept der außervertraglichen Haftung wegen ungerechtfertigter Bereicherung durch die Zinsen entschädigen, die zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung des im Voraus erhobenen Beitrags für 2016 – einer Zahlung, die nach der Nichtigerklärung des Beschlusses von 2016 in der Rechtssache T-323/16 durch keinen Beschluss des SRB gestützt werde – und dem Zeitpunkt der endgültigen Zahlung oder, hilfsweise, dem Datum des angefochtenen Beschlusses, aufgelaufen seien.

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