Language of document : ECLI:EU:T:2012:308





Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Juni 2012 –
Transports Schiocchet – Excursions/Rat und Kommission

(Rechtssache T‑203/11)

„Außervertragliche Haftung – Beförderungsdienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten mit Kraftomnibussen – Verordnung (EWG) Nr. 684/92 – Hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Fehlen – Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt“

1.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 27)

2.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtsnorm, die wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert – Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Erfordernis der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen, die dem weiten Ermessen des Unionsgesetzgebers gesetzt sind (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnr. 28)

3.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Unterlassungen der Unionsorgane – Notwendigkeit der Verletzung einer rechtlichen Verpflichtung, zu handeln (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 37‑40)

4.                     Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtsnorm, die wirtschaftspolitische Entscheidungen erfordert – Hinreichend schwerwiegende Verletzung einer höherrangigen Rechtsnorm, die dem Einzelnen Rechte verleiht – Erfordernis der offenkundigen und erheblichen Überschreitung der Grenzen, die dem weiten Ermessen des Unionsgesetzgebers gesetzt sind – Verspätete Vorlage eines Rechtssetzungsvorschlags in dem betreffenden Bereich durch die Kommission – Keine Haftung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) (vgl. Randnrn. 41‑42)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (ABl. L 74, S. 1) vorgesehenen Regelung entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Die Transports Schiocchet – Excursions trägt die Kosten.